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Förderung von jungen Menschen mit einer Duldung

Mehr Unterstützung für Flüchtlinge in der Berufsausbildung

14.08.2015 Ι Verbesserungen für junge Menschen mit einer Duldung wurden vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht vor, dass sie bei einer Berufsausbildung im Betrieb künftig früher und besser unterstützt werden können. Allerdings beträgt die Wartezeit immer noch 15 Monate. Junge Geduldete brauchen einen möglichst frühzeitig einen elternunabhängigen sicheren Aufenthalt zur Durchführung einer beruflichen Ausbildung und zu anschließenden Arbeitssuche.

Die neue Regelung

Geduldete haben ab 1. Januar 2016 nach einer Voraufenthaltsdauer von 15 Monaten Zugang zu folgenden ausbildungsfördernden Leistungen:

 

Berufsausbildungsbeihilfe nach 15 Monaten

Geduldete können während einer betrieblichen Berufsausbildung deutlich schneller als bisher mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden. Die deutliche Verkürzung der Voraufenthaltsdauer von 4 Jahren auf 15 Monate wird auf den 1. Januar 2016 vorgezogen. Sie war bisher für den 1. August 2016 vorgesehen. Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die die Ausbildungsvergütung ergänzende Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

 

Assistierte Ausbildung unterstützt bei Vorbereitung

Auch für das seit dem 1. Mai 2015 existierende neue Instrument der Assistierten Ausbildung (§ 130 SGB III) wird die Voraufenthaltsdauer für junge Geduldete entsprechend verkürzt. Mit Assistierter Ausbildung sollen benachteiligte junge Menschen durch individuelle und kontinuierliche Unterstützung auf eine betriebliche Berufsausbildung vorbereitet und während dieser unterstützt werden. Ihre Ausbildungsbetriebe werden dabei miteinbezogen. Als benachteiligt gelten z. B. ausländische junge Menschen, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in Deutschland eine besondere Förderung benötigen.

 

Ausbildungsbegleitende Hilfen

Erstmals sollen geduldete Auszubildende auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt werden können. Die Zielgruppe des Instruments wird entsprechend erweitert. Auszubildende können begleitend zu einer betrieblichen Berufsausbildung ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III erhalten, wenn sie zusätzliche Unterstützung benötigen, z. B. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten oder in Form einer sozialpädagogischen Begleitung. Ziel ist, so insbesondere Ausbildungsabbrüche von geduldeten Ausländerinnen und Ausländern zu verhindern.

 

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