- Zusammensetzung gemäß § 77 BBiG / § 43 HwO
- Zuständigkeiten und Aufgaben gemäß § 79 BBiG / § 44 HwO
- Beschlussfassung gemäß § 78 BBiG / § 44a HwO
- Kompetenzen und Aufgaben des Vorsitzes
- Sitzungshäufigkeit
- Abstimmung der Tagesordnung
- Erstellung von Protokollen
- Fragen der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder
- Fragen der Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitglieder
- die Möglichkeit der Bildung von Unterausschüssen gemäß § 80 BBiG / § 44b HwO
- das Hinzuziehen von Sachverständigen
- die Möglichkeit Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeizuführen
- Fragen der Änderung und der Dauer der Gültigkeit der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung gilt grundsätzlich unbefristet. Es ist also nicht zwingend notwendig, dass ein neu berufener Berufsbildungsausschuss eine neue Geschäftsordnung beschließt. Sie kann allerdings durch einfachen Beschluss jederzeit geändert werden. Falls Ihr Eure prüfen wollt, der DGB hat mit dem DIHK und dem DHKT jeweils eine Mustergeschäftsordnung erstellt:
Dich wichtigsten Punkte in einer Geschäftsordnung werden auf den Seiten 20 folgende in der Handlungshilfe des DGB dargestellt (s.u.).