Auszubildende mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden schulischen Abschlusses, Schüler:innen des Zweiten Bildungswegs (ZBW) sowie Studierende an Hochschulen und Akademien können elterneinkommensabhängig BAföG als Vollzuschuss beantragen.
Der Regelbedarf für Auszubildende, Studierende und Schüler:innen des Zweiten Bildungswegs soll pauschal um 150 Euro auf 625 Euro steigen (475 + 150 €).
Die in § 11 Absätze 2a und 3 des bestehenden BAföG definierten Sachverhalte, die einen Bezug von elternunabhängigen Leistungen nach dem BAföG erlauben, sollen erweitert werden. Wer eine in der Regel dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat, soll BAföG bereits elternunabhängig erhalten können, wenn sich eine zweijährige Berufstätigkeit angeschlossen hat. Ebenso Absolvent:innen einer zweijährigen Ausbildung mit anschließend mindestens dreijähriger Berufstätigkeit. Insgesamt müssen fünf Jahre erreicht werden (3 + 2 bzw. 2 + 3), statt bisher sechs Jahre (3 + 3 bzw. 2 + 4). BAföG-Beziehende mit Kindern im eigenen Haushalt, für deren Betreuung sie verantwortlich sind, sollen ebenfalls elternunabhängiges BAföG erhalten.
Auch ein berufsbegleitendes Studium in Vollzeit soll förderfähig sein. Für Studierende eines formal weiterbildenden Studiengangs soll analog dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) die Möglichkeit der Übernahme von Studiengebühren unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden.