Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen Fachpraktikerberufe: Wann sie sinnvoll sind und wie sie geregelt sind

Fachpraktiker:innen erhalten einen anerkannten Berufsabschluss, wenn eine reguläre Ausbildung wegen Art und Schwere der Behinderung (noch) nicht möglich ist. Erfahre, wie Fachpraktikerberufe geregelt sind und warum sie für Betriebe interessant sind.

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24. Februar 2026 24. Februar 2026


Grundlegende Informationen zu Fachpraktikerberufen

Zu den Fachpraktikerberufen ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) geregelt, dass es sich um eine qualifizierte, anschlussfähige Berufsausbildung einschließlich einer bei einer zuständigen Stelle absolvierten Abschlussprüfung für behinderte Menschen handelt.
 
Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG / § 42r HwO müssen von den Berufsbildungsausschüssen (BBA) der jeweiligen zuständigen Stelle erlassen werden. Sie sollen auf Grundlage der Rahmenregelung des Hauptausschusses des BIBB vom 17. Dezember 2009 erarbeitet werden. Sozialpartner (Arbeitgeber und Gewerkschaften) sind sich einig, dass Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen, für die es bereits berufsspezifische Musterausbildungsregelungen des BIBB Hauptausschusses gibt, nur noch auf deren Grundlage beschlossen werden sollen. Darauf sollten die jeweils zuständigen BBAs unbedingt achten. Dies hat den Vorteil, dass bundesweit einheitliche und vergleichbare Regelungen gelten. Insbesondere sind im Sinne der betroffenen Auszubildenden kammerspezifische Einzelregelungen nicht sinnvoll.
 
Auch für die Betriebe ist es sinnvoll, dass es vergleichbare Regelungen gibt. So kann an verschiedenen Standorten gleich ausgebildet werden.
 
Junge Menschen mit Behinderungen, die eine Ausbildung zur Fachpraktikerin, zum Fachpraktiker anstreben, müssen Kontakt zur regional für sie zuständigen Agentur für Arbeit aufnehmen. Diese bietet im Kontext der Reha Beratung unter Zuhilfenahme ihrer medizinischen und psychologischen Fachdienste Diagnostik (Testung) und Beratung an, wobei ggfs. der sog. Reha Status festgestellt wird. Der Reha Status bedeutet, dass Art und Schwere der festgestellten Behinderung die Aufnahme einer Ausbildung zum Fachpraktiker, zur Fachpraktikerin begründen. Er testiert, dass die geforderten kognitiven und persönlichen Fähigkeiten für eine Berufsausbildung vorhanden sind und folglich die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung bestehen.
 

Bestehende Fachpraktikerregelungen

Die dem BIBB angezeigten Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen (Kammern) sind im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe aufgeführt: https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/19757. Im Gliederungspunkt 2.3 Regelungen der zuständigen Stellen für die Berufsausbildung von behinderten Menschen werden Regelungen der zuständigen Stellen für die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderung aufgelistet.
 
Über die in der jeweiligen Region bestehenden Regelungen für Fachpraktikerausbildungen können die zuständigen Stellen (in der Regel Industrie und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern sowie die zuständigen Stellen bei Bundes und Landesbehörden) und die Bundesagentur für Arbeit Auskunft erteilen.
 
Aktuelle Informationen zur Rahmenregelung für Fachpraktikerausbildungen, die der BIBB Hauptausschuss verabschiedet hat, und zu allen bisher als BIBB HA Empfehlungen beschlossenen berufsspezifischen Musterausbildungsregelungen sowie zur Rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation für Ausbilder*innen in Fachpraktikerausbildungen (ReZA) sind über folgenden Link zugänglich: www.bibb.de/dienst/berufesuche/de/index_berufesuche.php
 

Wann ist eine Ausbildung zum Fachpraktiker / zur Fachpraktikerin notwendig und interessant?

Eine Fachpraktikerausbildung (§ 66 BBiG / § 42r HwO) ist die Ausbildung behinderter Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht oder zumindest nicht im ersten Schritt in Betracht kommt. Diese Möglichkeit ist in der Berufsbildungspraxis vielen nicht bekannt. Vor der Inanspruchnahme dieser Option sind jedoch alle Unterstützungsmöglichkeiten wie bspw. der Nachteilsausgleich für einen anerkannten Ausbildungsberuf zu prüfen und anzuwenden.
 
Bevor es aber zu keiner anerkannten Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung kommt, ist eine Fachpraktiker / Fachpraktikerin Ausbildung anzustreben.
 
Für eine Ausbildung zum Fachpraktiker / zur Fachpraktikerin sprechen insbesondere vier wesentliche Gründe:
 
  1. Inklusion
  2. Sachgerechte, zuverlässige und motivierte Erledigung von Routinearbeiten
  3. Verbleib von Wissen im Betrieb
  4. Fachkräftemangel
 
Inklusion: Deutschland hat sich 2009 zur Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention verpflichtet. Dazu gehört auch Artikel 27, der eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben vorsieht, Wirklichkeit werden zu lassen. 
 
Ein flächendeckendes und adäquates Angebot von Fachpraktikerausbildungen kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Mit einem Berufsabschluss als Fachpraktiker:in erhalten Menschen mit Behinderungen eine von den zuständigen Stellen geprüfte arbeitsmarktrelevante Qualifizierung. 
 
Betriebe wiederum profitieren mehrfach davon, Menschen mit Behinderungen einzustellen. Außer einer möglichen Anrechnung auf die Schwerbehindertenpflichtquote werden Teams divers aufgestellt. Untersuchungen z. B. bei der Audi AG https://www.umweltdialog.de/de/MANAGEMENT/personalmanagement/2018/Gleiche-Chancen-fuer-alle-leistungsgerechte-Arbeitsorganisation-bei-Audi.php) zeigen:
 
Gruppen mit einem höheren Anteil leistungsgewandelter Mitarbeiter bringen mehr Ideen zur Verbesserung der Arbeitsabläufe ein und verzeichnen weniger Krankheitstage als andere Abteilungen.
 
 
Sachgerechte, zuverlässige und motivierte Erledigung von beruflichen Facharbeiten: Die Anforderungen an die beruflichen Kompetenzen werden immer anspruchsvoller. Dennoch ist in Betriebs und Geschäftsvorgängen, trotz KI und Automatisierung, eine Vielzahl von Facharbeiten weiterhin sachgerecht, zuverlässig und motiviert Tag für Tag verantwortlich und mit Freude zu erledigen. Seit Jahrzehnten beweisen gerade ausgebildete Fachpraktiker:innen, dass sie hier ihre Stärken haben.
 
 
Verbleib von Wissen und Erfahrung im Betrieb: Fachpraktiker:innen bleiben erfahrungsgemäß nach ihrer Ausbildung dem Betrieb langfristig erhalten. Die Investition in die Ausbildung ist damit lohnend und nachhaltig, denn betriebliches Spezialwissen baut sich über die Jahre kontinuierlich auf und bleibt bestehen. Damit sparen Arbeitgeber langfristig Rekrutierungskosten ein.
 
 
Fachkräftemangel: Unternehmen, Betriebe und andere Arbeitgeber stehen in starker Konkurrenz bei der Suche nach Auszubildenden. Daher lohnt sich der Blick auf die konkreten Anforderungen in den Arbeits- und Geschäftsprozessen. Denn Fachpraktikerausbildungen unterscheiden sich von ihrem Bezugsberuf (dem jeweiligen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf) nur durch eine geringere Komplexität. Ein Blick in die Ausbildungsrahmenpläne der Fachpraktikerausbildungen zeigt in der Regel, dass auch das Ausbildungsniveau häufig zum konkret gesuchten Anforderungsprofil des Betriebs passt.
 

Beschulung von Fachpraktikern und Fachpraktikerinnen

Die Beschulung von Fachpraktiker:innen obliegt wie bei allen Ausbildungsberufen dem Landesrecht. Die Mehrzahl der Fachpraktikerinnen wird derzeit an dafür besonders ausgerichteten Berufsschulen unterrichtet (z. B. Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Berufskollegs und anderem), die meist an Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation wie Berufsbildungswerke oder vergleichbare Einrichtungen angegliedert sind. Es ist aber anzustreben, dass sich mehr Betriebe für eine Ausbildung zu Fachpraktikerinnen und Fachpraktikern öffnen. Dabei ist dann Folgendes zu berücksichtigen.
 
Vor allem Fachpraktikerinnen benötigen eine wohnortnahe und betriebsnahe Beschulung, u. a. um in Berufsschulzeiten auf das behinderungsspezifische Unterstützungssystem zurückgreifen zu können. Zudem sind Blockbeschulungen eher nicht geeignet. Insbesondere in der Ausbildung von Fachpraktiker:innen ist eine regional eng verzahnte Kooperation zwischen Betrieb und Berufsschule besonders wichtig.
 
Daraus ergeben sich Herausforderungen, die auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen zu bewältigen sind. So könnten Regelberufsschulen neben der Beschulung im Bezugsberuf auch die Beschulung im Fachpraktikerberuf anstreben, weil eine Reihe von Unterrichtsanforderungen im gemeinsamen Unterrichtssetting beschult und das Beschulungsangebot der Berufsschule mit einem geringen Mehraufwand an Stunden erweitert werden könnte. Das würde auch den Zusammenhalt aller Auszubildenden fördern und die Inklusion sicherstellen.