Auszubildende haben laut § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese soll sowohl den Lebensunterhalt unterstützen als auch die Arbeitsleistung entlohnen. Die Angemessenheit wird dabei vor allem an tarifvertraglichen Regelungen gemessen.
Zwei zentrale Kriterien bestimmen die Angemessenheit:
- Tarifverträge gelten als Maßstab: Wenn ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung regelt, gilt diese automatisch als angemessen – auch für Betriebe, die nicht tarifgebunden sind.
- 20-Prozent-Grenze: Liegt die Vergütung in einem nicht tarifgebundenen Betrieb mehr als 20 Prozent unter dem einschlägigen Tarifvertrag, gilt sie in der Regel nicht mehr als angemessen (§ 17 Abs. 4 BBiG).