Basics
Wie kann ich Prüfer/in werden?
(vgl. Prüferportal)
Welche Voraussetzungen muss ein/e Prüfer/in erfüllen?
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein! (§ 2 Abs.1 MPO ? § 40 Abs. 1 BBiG sowie § 34 Abs. 1 HWO)
- Abgeschlossene Berufsausbildung oder
- Hochschulabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
- Mehrjährige Berufserfahrung (wir empfehlen mind. 2 Jahre)
- Kenntnisse der Ausbildungsordnung
- Kenntnisse des Prüfungswesens
- Einen Spezialfall stellt § 34 Abs. 3 der Handwerksordnung dar, der genau die Kriterien festlegt, die Du als sachkundige/r Prüfer/in im Handwerk erfüllen musst.
Prüfer/innen müssen in dem zu prüfenden Beruf tätig sein. Weiterhin benötigen .
Arbeitgebervertreter den Meistertitel oder eine Ausbildungsberechtigung. In zulassungsfreien Handwerksberufen reicht der Gesellentitel oder ein Berufsabschluss.
Arbeitnehmervertreter den Gesellentitel oder ein Berufsabschluss.
Deine Sachkunde ist Grundvoraussetzung für eine aussagekräftige und faire Prüfung. Nur Prüfer/innen, die die Materie beherrschen, können die Leistungen des Prüflings hinreichend beurteilen.
Sozialkompetenz
- ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein
- Reflektiert & motiviert
- menschliche Reife
pädagogisches Gespür & Fähigkeit
- Auswirkungen der Situation auf den Prüfling
- Leistungen abfragen und bewerten
ergeben sich in erster Linie aus dem ehrenamtlichen Charakter dieser Tätigkeit.
- Betriebliche Regelungen zur Freistellung.
Im Grundsatz besteht eine Pflicht zur Freistellung und zur Lohnfortzahlung
Die Praxis zeigt hier jedoch Defizite. Dein Betriebsrat kann die betrieblichenRegelungen nachvollziehen und gegebenenfalls beeinflussen.
Durch die Novellierung im Jahr 2020 wurde das Recht zur Freistellung im § 40 Abs. 6a des BBiG nochmals gestärkt. Hilfe und Unterstützung bei Fragen und Problemen rund um die Freistellung bekommst du in deiner Geschäftsstelle und von unserem Prüfer*innen Team.
- Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung, die alle Prüfungsvorgänge sowie personenbezogenen Daten betrifft.
- Kinder und Jugenliche nicht beschäftigen darf (=> Verurteilung im Sinne § 25 JArbSchG) oder
- wiederholt (mind. 2x) oder schwer (bemisst sich am Schaden des Azubis) gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetztes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen haben.
Als weitere Gründe für eine Nichteignung wurden anerkannt:
- Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge (OVG SL 10. 6. 1976 GewArch 1976, 299)
- allg. Unzuverlässigkeit (BVerwG 12. 3. 1965 AP HandwO § 20 Nr. 20)
- der Versuch weltanschaulicher Beeinflussung (OVG NRW 10. 10. 1994 EzB BBiG §§ 23, 24 Nr. 11)
- sexuelle Belästigung des Auszubildenden (BAG 23. 4. 1998 AP MTB II § 9 Nr. 9)
- Verletzung der Intim- und Privatsphäre von Auszubildenden (VG Trier 3. 5. 2007 - 5 K 72/07.TR -)
Welche Rolle spielt Deine IG Metall Geschäftsstelle?
- Sie hat das Vorschlagsrecht für neue Prüfer/innen!
- Die Berufung selbst kann nur durch Deine zuständige Stelle (IHK/HWK) erfolgen.
Nach Eingang Deiner Prüfermeldung, klärt Deine Geschäftsstelle mit Deinem Betrieb(srat) die Möglichkeit, Dich als Prüfer/in zu benennen. Liegen keine Einwände vor, meldet sie Dich über den DGB bei Deiner zuständigen Stelle, welche Dich schlussendlich als Prüfer/in für fünf Jahre beruft, wenn ein freier Ausschussplatz vorhanden ist.