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Aufruf der IG Metall Suhl-Sonneberg an Arbeitgeber zur Mitwirkung an einer positiven Umsetzung

Längst überfällig: Bildungsfreistellung startet

30.06.2016 Ι Im Juni 2015 wurde im Thüringer Landtag erstmals ein Bildungsfreistellungsgesetz verabschiedet. Dieses trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Allerdings wurden durch die Landespolitik bisher keine Bildungsangebote im Sinne des Bildungsfreistellungsgesetzes Thüringen anerkannt. Die Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung nach dem neuen Gesetz kann aber nur für zuvor vom zuständigen Ministerium anerkannte Maßnahmen erfolgen.

"Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat jetzt die ersten Bescheide über die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz zugestellt. Damit können nun für diese anerkannten Schulungen Freistellungsanträge in den Betrieben gestellt werden. Das ist sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes kein Grund, Korken knallen zu lassen. Dieser Moment war längst überfällig. Wir fordern nun die Arbeitgeber auf, die Einführung und Umsetzung der Bildungsfreistellungsansprüche positiv zu begleiten. Verzögerungen dürfen jetzt keine weiter auftreten. Schließlich bleiben nach Abzug der Ferien und unter Berücksichtigung des Beantragungszeitraumes lediglich vier Monate noch in diesem Jahr. Möglicherweise bietet sich dann die Übertragung in 2017 an.", fordert Thomas Steinhäuser, 1. Bevollmächtigter und Bildungsexperte der IG Metall Suhl-Sonneberg.

 

Im Grundsatz besteht Anspruch auf fünf Tage Bildungsfreistellung im Jahr. Durch den Arbeitgeber ist der verdienst ungemindert weiter zu zahlen. Ein Antrag auf Inanspruchnahme muss schriftlich spätestens acht Wochen vor der geplanten Schulung erfolgen. Beantragt werden können nur Maßnahmen, die durch das zuständige Ministerium anerkannt wurden. Für Auszubildende besteht im Grundsatz nur Anspruch auf bis zu drei Tage pro Jahr. In Betrieben bis zu fünf Beschäftigten besteht kein Anspruch. In Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten müssen insgesamt maximal fünf Tage im Jahr bewilligt werden, also für einen Beschäftigten. In Betrieben bis zu 50 Beschäftigten muss der Arbeitgeber maximal für 10 Prozent der Beschäftigten und in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten maximal für bis zu 20 Prozent der Beschäftigten Bildungsfreistellung genehmigen. Formal besteht die Möglichkeit der einmaligen Übertragung ungenutzter Ansprüche in das Folgejahr.

 

Für Fragen steht Thomas Steinhäuser unter Telefon 0170-3333-286 gern zur Verfügung.

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