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Reform des Berufsbildungsgesetzes

Bessere Bildung - Bessere Chancen

06.12.2018 Ι Mit der Faktenbroschüre fasst die IG Metall ihre zentralen Forderungen für eine solidarische, zukunftsorientierte und qualitativ hochwertige Reform des Berufsbildungsgesetzes zusammen.

Die IG Metall setzt damit echte Reformperspektiven den vollkommen unzureichenden  Vorstellungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entgegen. Am 9. November 2018 hat die Bildungsministerin Anja Karliczek die ersten Eckpunkte ihrer BBiG-Reform auf dem "Tag der Berufsbildung offenbart" (mehr dazu HIER).

 

 

Rechtliche Gleichstellung der dual Studierenden im Lernort Betrieb
Für die Regelung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen der oder dem dual Studierenden und der betrieblichen Ausbildungsstätte hat der Bund Gesetzgebungsbefugnisse. Dies erlaubt es, die §§ 1 bis 3 des Berufsbildungsgesetzes auf die Praxisphasen eines dualen Studiums zu erweitern. Damit lässt sich die massenhafte, betriebliche Schlechterstellung der Studierenden im Verhältnis zu den Auszubildenden ausgleichen.
Die bisher vorgebrachten Argumente gegen eine Erweiterung des Berufsbildungsgesetzes sind nicht haltbar! Die Regelung des Rechtsverhältnisses schränkt die Wissenschafts- und Lehrfreiheit nicht ein, da Inhalt und Struktur des dualen Studiums unberührt bleiben. Weiterhin ist über das Regelwerk des Akkreditierungsstaatsvertrags definiert, was ein duales Studium Kennzeichnet. Ein dualer Studiengang wird somit durch seine (Re-) Akkreditierung rechtlich eindeutig identifizierbar.

 

Planungssicherheit für zukünftige Fachkräfte braucht klare Übernahmeregelungen
Laut dem Bundesinstitut für Berufsbildung führen bundesweit nur 39 Prozent der Ausbildungsverhältnisse in eine unbefristete Übernahme. Das ist in Zeiten eines offen propagierten Fachkräftemangels skandalös. Darüber hinaus werden Auszubildende zu spät über ihre betrieblichen Perspektiven informiert. Dies ist für die Lebensplanung unserer jungen Kolleginnen und Kollegen nicht akzeptabel. 
Effektiv, unbürokratisch und gerecht wäre eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers, drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet.

 

Ein individuelles Weiterführungsrecht in eine mindestens dreijährige Ausbildung
Unter der Bedingung, dass sich die Sozialpartner auf eine Ausbildungsverordnung mit Stufenausbildung verständigt haben, bedarf es für die Auszubildenden in diesen Ausbildungsverhältnissen weitergehender Schutzbestimmungen. Hierzu muss das Verfahren der Stufenausbildung in § 5 des Berufsbildungsgesetzes klar geregelt werden. Weiterhin muss an passender Stelle ein individuelles Weiterführungsrecht der Ausbildung, bis in die letzte Stufe garantiert sein. Wir halten das bisher formulierte Anrechnungsmodell in § 5 für keine passende gesetzliche Grundlage.
Um weitreichende Auseinandersetzungen der Sozialpartner zu verhindern, sollte das Konsensprinzip im BBiG verankert werden.

 

Rahmenpläne sind Qualitätsstandards einer zukunftsfähigen, höheren Berufsbildung
Bisher sind im Berufsbildungsgesetz lediglich Prüfungsbestimmungen verankert. Es fehlt ein Fortbildungsrahmenplan, der qualitative Inhalte beschreibt und damit die notwendige Transparenz für Fortbildungsinteressierte bietet. Rahmenpläne sind auch ein wichtiges Instrument, um Anrechnungsprozesse im Hochschulsystem zu vereinfachen und zu systematisieren. Sie können die Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen erhöhen.

 

Klare Freistellungsregelungen für engagierte, ehrenamtliche Prüfer/innen
In der bisherigen Formulierung wird einzig auf die angemessene Entschädigung im Ehrenamt abgezielt. Das vorrangige Problem ist aber die Freistellungspraxis in den Betrieben. Prüfende müssten mit Bezug auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Arbeitgeber freigestellt werden. Hier besteht jedoch ein eklatantes Umsetzungsdefizit. In nicht unerheblichen Maße werden von den Prüfenden Geld, Urlaub und Gleittage für das Ehrenamt aufgewendet. Aus diesem Grund fordern wir eine klare Freistellungsregelung mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung und einer Erstattungsmöglichkeit für die Arbeitgeber über die zuständigen Stellen. Was heute bereits für Gesellenausschüsse im Handwerk oder für das Ehrenamt bei freiwilligen Feuerwehren möglich ist, muss auch für Prüferinnen und Prüfer Realität werden.

 

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