Erstellung von Prüfungsaufgaben Rechtlicher Rahmen

Es gibt mehr als nur einen Weg Prüfungsaufgaben zu erstellen!

3. Januar 2023 3. Januar 2023


   (vgl. www.prueferportal.org)

  •    Die Erstellung erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss.
  •    Für die Erstellung wird bei der zuständigen Stelle ein Aufgabenerstellungsausschuss für den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsberuf eingerichtet. 
  •    Eine Leitkammer, welche unter Absprche aller zuständigen Stellen die Verantwortung für einen Beruf zugesprochen bekommen hat, beruft einen Fachausschuss zur Erstellung der Prüfungsaufgaben. Die Erarbeitung der Aufgaben kann dabei auch in Kooperation mit einer überregionalen Aufgabenerstellungsinstitution erfolgen.
  •    Die schriftlichen und in einigen Berufen auch praktischen Prüfungsaufgaben werden durch eine überregionale Aufgabenerstellungsinstitution erarbeitet. 
  •    Für die gestzlich geregelten Fortbildungsberufe (§ 53 BBIG / § 42 HWO) weden die Prüfungsaufgaben von sog. "Landesfachausschüssen" verabschiedet.

Sämtliche Prüfungsaufgaben sollen gemäß der geltenden Prüfungsordnung (s. u. Musterprüfungsordnungen) der Kammern (basierend auf § 47 Abs. 2 S. 2.  BBiG / § 38 Abs. 2 HWO) von Gremien erstellt werden, die (nach § 40 Abs. 2 BBiG / § 34 Abs. 2 HWO) paritätisch, das heißt in gleicher Zahl mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern sowie mit Berufsschullehrkräften, besetzt sind.

Ist dies der Fall, so haben Prüfungsausschüsse auch Aufgaben zu übernehmen, die von einem Erstellungsausschuss der Kammer regional oder überregional erstellte worden sind, wenn dies in der geltenden Prüfungsordnung so bestimmt ist.

Zumeist erhalten die Prüfer im Fall der Übernahme überregional erstellter Aufgaben vor der Prüfung keine Einsichtsmöglichkeit. Die Erstellung der mündlichen Prüfungsaufgaben und die Konzeption der Fachgespräche bleiben in der Regel aber weiterhin den Prüfungsausschüssen vorbehalten.

Eine Ausnahme zu der Erstellung der Prüfungsaufgaben stellt das Verfahren beim betrieblichen Auftrag dar. Hier schlägt der Ausbildungsbetrieb einen realen Arbeitsauftrag vor, der von dem Prüfungsausschuss genehmigt werden muss.


 Mitbestimmungsrechte der IG Metall

Die Mitbestimmungsrechte der IG Metall sind kein feststehender Fakt, sondern ein Verhandlungsergebnis, dass hart erkämpft ist. Neben den gesetzlichen Regelungen zur Besetzung von Prüfungsausschüssen bestehen mit unterschiedlichen Akteuren Sondervereinbarungen, welche diese Rechte regeln und sichern.

Diese Vereinbarungen gilt es, zusammen mit unseren engagierten Kolleginnen und Kollegen, weiter zu entwickeln und zu verteidigen. Denn "gute Prüfungen sichern gute Ausbildung".

Hier eine Aufstellung der aktuell bekannten Vereinbarungen:

Vereinbarung zwischen DGB und DIHKüber das Verfahren zur Besetzung der Landesfachausschüsse der IHKs

Vereinbarung DGB - PAL

Vereinbarung zur beruflichen Fortbildung zwischen DGB und KWB

Vereinbarung zwischen AkA, ZPA Nord-West, DIHK und dem DGB

 Informationen für Berufsbildungsausschüsse

Die Kammern als zuständige Stellen erlassen die Aus- bzw. Fortbildungsprüfungsordnung. Sie muss vom Berufsbildungsausschuss der jeweiligen Kammer beschlossen und von der zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt sein.
Die Aus- bzw. Fortbildungsprüfungsordnung hat folgende Sachverhalte zu regeln:

  •    Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse, Be-fangenheit, Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Geschäftsführung und Verschwiegenheit.
  •    Prüfungstermine, Zulassung, örtlich zuständige Stelle, Anmeldung zur Prüfung, Prüfungsgebühren, Entscheidung über die Zulassung.
  •    Prüfungsgegenstand, Gliederung der Prüfung, Prüfungsaufgaben, Prüfung von Menschen mit Behinderung, Öffentlichkeit, Leitung und Aufsicht, Ausweispflicht und Belehrung, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße, Rücktritt und Nichtteilnahme.
  •    Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prü-fungszeugnis und nicht bestandene Prüfung.
  •    Wiederholungsprüfung.
  •    Rechtsmittel, Prüfungsunterlagen, Inkrafttreten, Genehmigung.

Die Aus- bzw. die Fortbildungsprüfungsordnung ist eine wichtige, rechtliche Vorgabe für den Prüfungsausschuss. Sie enthält eine Reihe von detaillierten Handlungsanleitungen. Sie ist von der Rechtsqualität her Satzungsrecht. Sie setzt für die jeweilige Kammer verbindliche Rechtsnormen fest. Im Interesse einer bundeseinheitlichen Gestaltung der Prüfungsordnungen erlässt der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien (s.u.). Die in diesen Richtlinien enthaltene "Musterprüfungsordnung" hat Empfehlungscharakter für die Erstellung der Prüfungsordnung jeder IHK.

Der Berufsbildungsausschuss muss in diesem Zusammenhang in seinem Bestreben die Qualität der beruflichen Bildung zu verbessern auch immer die zu erlassenden Aus- und Fortbildungsordnungen im Auge behalten. Hier bestehen unter Umständen Interessenslagen, die nicht eindeutig ersichtlich sind und weitreichende Wirkungen nachsichziehen.

Eine Studie des KIT* beschreibt dies für den Bereich der Fortbildungsordnungen so (vgl. auch Darstelung unten): "Die Fortbildungsordnung wirkt sich auf Dokumente, Personen und Organisationen sowie Phänomene und Prozesse aus.

Zu den durch die Fortbildungsordnung beeinflussten Dokumenten gehören vor allem die Prüfungsaufgaben, aber auch die Rahmenpläne und Hilfsdokumente für die Prüfungsdurchführung und die Prüfungsvorbereitung. Die Prüfungsaufgaben müssen durch die Fortbildungsordnung inhaltlich und formal abgedeckt sein. Die Rahmenpläne sind Empfehlungen für Lehrgänge, die auf die Prüfungen vorbereiten und konkretisieren damit die Inhalte der Fortbildungsordnungen. Hilfsdokumente enthalten beispielsweise Bewertungsschemata für die mündlichen Prüfungen, deren Definition und Zusammenstellung als Ausdruck der in der Fortbildungsordnung benannten Ziele gelten soll.

Die Fortbildungsordnung wirkt auf Personen und Organisationen ein, insbesondere auf die zuständigen Stellen, Prüfungsaufgabenersteller, Prüfer und Prüfungskandidaten. Die durch die Fortbildungsordnung bewirkten Prozesse und Phänomene bestehen im Kern in den  schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie den diese vor- und nachbereitenden Aktivitäten."


Einflüsse auf die Fortbildungsordnungen

* (http://www.ibp.kit.edu/berufspaedagogik/english/921.php | S.23)

Musterprüfungsordnungen

Musterprüfungsordnung IHK

Musterprüfungsordnung HWK

Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen IHK

Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen HWK