Seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahr 2019 ist klar geregelt: Prüfer*innen haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist – und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 40 Abs. 6a BBiG).
Das bedeutet: Du musst beispielsweise keinen Urlaub nehmen, um deine Prüfertätigkeit auszuüben. Der Arbeitgeber muss es Dir viel mehr erlauben von der Arbeit fernzubleiben, was im Wege einstweiliger Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden kann.