Basics
Freistellung & Vergütung im Prüferwesen

Muss mein Arbeitgeber mich für die Prüfertätigkeit freistellen – und bekomme ich in dieser Zeit weiterhin mein Gehalt?

Wir haben die aktuelle Rechtslage für DICH zusammengefasst.

 


1. Anspruch auf Freistellung - ja!

Seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahr 2019 ist klar geregelt: Prüfer*innen haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist – und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 40 Abs. 6a BBiG).

Das bedeutet: Du musst beispielsweise keinen Urlaub nehmen, um deine Prüfertätigkeit auszuüben. Der Arbeitgeber muss es Dir viel mehr erlauben von der Arbeit fernzubleiben, was im Wege einstweiliger Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden kann.

2. Anspruch auf Vergütung – kann – muss aber nicht erfolgen

Ob Du während der Freistellung auch weiterhin dein Gehalt bekommst, ist rechtlich nicht eindeutig geregelt.

Einige Fachkommentare vertreten die Auffassung, dass § 40 Abs. 6a BBiG nur den Freistellungsanspruch regelt – nicht aber die Fortzahlung der Bezüge. Wiederum andere Fachkommentare verstehen den Paragrafen als eine eigenständige Grundlage für eine bezahlte Freistellung. Diese Auslegung stützt sich auf die gesetzgeberische Intention, ehrenamtliches Engagement zu stärken und rechtlich abzusichern.

Für die Bezahlung während der Freistellung könnte dann § 616 BGB greifen. Dieser besagt, dass Arbeitnehmer*innen ihr Gehalt fortgezahlt bekommen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichen Gründen an der Arbeit gehindert sind – etwa bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter.

Aber Achtung: § 616 BGB kann durch Arbeits- oder Tarifverträge ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Prüfe also unbedingt Deine individuellen Vertragsbedingungen oder lass Dich vor Ort von deiner zuständigen IG Metall Geschäftsstelle oder Betriebsrat beraten!

3. Aufwandsentschädigung durch die zuständige Stelle

Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Dennoch besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn laut § 40 Abs. 6 BBiG:

  • bare Auslagen (z. B. Fahrtkosten, Übernachtung) entstehen,
  • und ein Zeitversäumnis nachgewiesen wird.

Diese Entschädigung wird von der zuständigen Stelle (z. B. IHK oder Handwerkskammer) festgesetzt und mit Genehmigung der obersten Landesbehörde gewährt. Sie orientiert sich am § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), der bspw. auch bei der Entschädigung von ehrenamtlichen Richter:innen angewandt wird.

 

Auskunft kann Euch hierzu aktuell nur Eure zuständige Kammer geben.

Hier findest Du deine zuständige IHK

Hier findest Du deine zuständige HWK

 

4. Was heißt das für Dich konkret?

  • Freistellung: Ja, Du hast Anspruch – auch ohne Urlaubstag nutzen zu müssen.
  • Vergütung: Möglich, aber abhängig von Deinem Arbeits- oder Tarifvertrag.
  • Tipp: Spreche mit Deinem Betriebsrat oder Deiner zuständigen IG Metall Geschäftsstelle. Prüfe, ob § 616 BGB bei Dir Anwendung findet oder durch andere Regelungen ersetzt wurde.

 


Fazit

Dein Engagement als Prüfer:in ist unverzichtbar für die berufliche Bildung – und gesetzlich geschützt. Während die Freistellung klar geregelt ist, hängt die Frage der Vergütung von individuellen Faktoren ab.

Um Dich in Konfliktfällen bestmöglich unterstützen zu können, melde Dich gerne direkt bei uns über prüfen@igmetall.de .