Zweites berufliches Fortbildungsniveau | DQR 6
Holzblasinstrumentenmachermeister/in
Meister/innen sind Führungskräfte
Arbeitsabläufe sind zu koordinieren und für die Materialbereitstellung bei Reparatur, Wartung und Herstellung zu sorgen. Sie organisieren die Arbeit so, dass die Aufträge termingerecht und in der geforderten Qualität ausgeführt werden. Sie prüfen die Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter. Personalverantwortung: Fachkräfte anleiten, Arbeitsaufgaben verteilen, die betriebliche Ausbildung organisieren und bei Einstellungen die Personalauswahl treffen. Sie führen mit Kunden Verkaufsgespräche, kalkulieren Angebote und erledigen den betriebsbezogenen Schriftverkehr. In kleineren Betrieben sind sie direkt in die Arbeit integriert und führen besonders anspruchsvolle Arbeiten, die viel Erfahrung voraussetzen, aus.
Haben sie auch die Aufgabe der Betriebsleitung, dann entwickeln sie betriebliche Grundsätze, bestimmen die Geschäftspolitik und legen Betriebsstrategien fest. Das gilt auch für Art und Umfang der Investitionen. Marketing und Vertrieb sind ebenfalls Bereiche, mit denen sie sich beschäftigen. Ganz wichtig: Sie kontrollieren den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs.
Aufgaben und Tätigkeiten
Holzblasinstrumentenmachermeister/innen leiten Handwerksbetriebe oder entsprechende Abteilungen bzw. Werkstätten in Betrieben des Musikinstrumentenbaus. Hier werden Holzblasinstrumente (z.B. Flöten, Klarinetten und Saxofone) entworfen, hergestellt, instand gehalten oder restauriert. Sie entwerfen Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch oder restaurieren historische Holzblasinstrumente. Dafür wählen sie Rohstoffe aus, Hölzer und Metalle, verwenden aber auch vorgefertigte Bauteile (z.B. Klappen). Das Intonieren bzw. Stimmen von Instrumenten gehört ebenfalls zu ihren Aufgaben. Um die Qualität der fertigen Instrumente zu gewährleisten, führen sie akustische und optische Endkontrollen durch.
Zulassung zur Prüfung
Zulassungsvoraussetzung zur Meisterprüfung ist eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung. Liegt keine abgeschlossene Berufsausbildung vor, so ist ein Antrag auf Befreiung von den Regelzulassungsvoraussetzungen zu stellen. In einem solchen Fall müssen mindestens vier Jahre Berufstätigkeit in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, nachgewiesen werden. Weiterbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung sind freiwillig, werden aber von der IG Metall empfohlen.
Unser Tipp: Weitere Informationen zum Weiterbildungsberuf gibt es bei BERUFENET.
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