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Zweites berufliches Fortbildungsniveau | DQR 6

Modistenmeister/in

09.09.1994 Ι Hut ab vor den Kreationen der Modisten.

Meister/innen sind Führungskräfte

Arbeitsabläufe sind zu koordinieren und für die Materialbereitstellung bei Reparatur, Wartung und Herstellung zu sorgen. Sie organisieren die Arbeit so, dass die Aufträge termingerecht und in der geforderten Qualität ausgeführt werden. Sie prüfen die Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter. Personalverantwortung: Fachkräfte anleiten, Arbeitsaufgaben verteilen, die betriebliche Ausbildung organisieren und bei Einstellungen die Personalauswahl treffen. Sie führen mit Kunden Verkaufsgespräche, kalkulieren Angebote und erledigen den betriebsbezogenen Schriftverkehr. In kleineren Betrieben sind sie direkt in die Arbeit integriert und führen besonders anspruchsvolle Arbeiten, die viel Erfahrung voraussetzen, aus.

Haben sie auch die Aufgabe der Betriebsleitung, dann entwickeln sie betriebliche Grundsätze, bestimmen die Geschäftspolitik und legen Betriebsstrategien fest. Das gilt auch für Art und Umfang der Investitionen. Marketing und Vertrieb sind ebenfalls Bereiche, mit denen sie sich beschäftigen. Ganz wichtig: Sie kontrollieren den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs.

Aufgaben und Tätigkeiten

Modistenmeister/innen haben Aufgaben bei Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Kopfbedeckungen. Beim Entwurf von Modellen, bei der Schnitterstellung, der Abänderung von Schnitten oder im Zuschnitt des Materials fallen zum Teil schwierige Arbeiten an. Sie stellen sicher, dass sämtliche Betriebsmittel, Dämpfanlagen, Bügeleisen, Nähmaschinen sowie Schneidwerkzeuge, einsatzbereit sind. Auch Stoffe, Hut-Rohlinge, Garniermaterialien und sonstige Materialien müssen rechtzeitig bereitstehen und wirtschaftlich verwendet werden. Modistenmeister/innen beraten Kunden und erstellen nach Kopfmaß Entwurf und Schnitt.

 

Zulassung zur Prüfung

Zulassungsvoraussetzung zur Meisterprüfung ist eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung. Liegt keine abgeschlossene Berufsausbildung vor, so ist ein Antrag auf Befreiung von den Regelzulassungsvoraussetzungen zu stellen. In einem solchen Fall müssen mindestens vier Jahre Berufstätigkeit in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, nachgewiesen werden. Weiterbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung sind freiwillig, werden aber von der IG Metall empfohlen.

 

Unser Tipp: Weitere Informationen zum Weiterbildungsberuf gibt es bei BERUFENET.

 

Links und Zusatzinformationen

Ansprechpartner/in

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  • Anke Muth
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    ca. 3 - 12 Monate

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