Der Bildungsausschuss berät in allen Angelegenheiten der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Dazu zählen nach dem Betriebsverfassungsgesetz beispielsweise auch:
- Förderung der Berufsbildung der Beschäftigten
- Sicherung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen für alle Beschäftigten;
- Errichtung und Ausstattung betrieblicher Bildungseinrichtungen;
- Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen;
- Berufung und Abberufung beauftragter Personen in der betrieblichen Berufsbildung.
Der Bildungsausschuss unterrichtet den Betriebsrat und bringt Vorschläge zur Verbesserung ein. Die im Vorfeld selbstständige Bearbeitung durch den Bildungsausschuss ersetzt eine spätere Willensbildung im Betriebsrat während der Sitzung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die eigene Entscheidung und Beratung des Betriebsrates ausgeschlossen ist [Info].
Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die Anrufung einer Einigungsstelle (insbesondere nach § 97 BetrVG), oder eine Unterlassungsbeantragung beim Arbeitsgericht (insbesondere bei § 98 BetrVG) ist aber nur durch den Betriebsrat selbst möglich.
Zuständig für die Bildung eines Bildungsausschusses ist der Betriebsrat. Er fasst einen Beschluss (nach § 33 Abs. 1 BetrVG) darüber, ob neben dem Betriebsausschuss weitere Ausschüsse gebildet werden. Der Beschluss des Betriebsrates muss auch die dem Bildungsausschuss übertragenen Aufgaben genau bezeichnen und festlegen. Der Beschluss beinhaltet auch, ob die Aufgaben komplett selbstständig oder nur zur Vorbereitung für die Betriebsratssitzung erledigt werden sollen.
Gehört der Betrieb zu einem Unternehmen und gibt es mehrere Betriebe, wobei in mindestens zwei dieser Betriebe Betriebsräte gewählt wurden, so ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates vorgeschrieben. Diesem Gesamtbetriebsrat kann dann auch die Zuständigkeit für die Bildung eines Bildungsausschusses übertragen werden. Dieser wird dann für das gesamte Unternehmen gebildet. Auch mit diesem einen Bildungsausschuss hat der Arbeitgeber über sämtliche Angelegenheiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung im Unternehmen zu beraten.
Die Mitgliederzahl des Bildungsausschusses bestimmt der Betriebsrat oder der zuständige Gesamtbetriebsrat. Die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Der Betriebsrat kann sich an der Größe des Betriebsausschusses orientieren. Der Bildungsausschuss kann auch eine gerade Anzahl von Mitgliedern aufweisen (z.B. vier oder sechs). Für Abstimmungen empfiehlt sich eine ungerade Anzahl Ausschussmitglieder. Der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertretende gehören dem Ausschuss nicht zwangsläufig an.
Der Betriebsrat ist bei der Benennung der Mitglieder des Bildungsausschusses frei und muss sich nicht an die Gruppenverteilung nach Arbeitern und Angestellten analog ihres Verhältnisses im Betriebsrat halten.
Die Beschlussfassung des Betriebsrates bzw. Gesamtbetriebsrates zur Bildung des Ausschusses erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der jeweils anwesenden Mitglieder des Betriebsratsgremiums. Um die regelmäßige Arbeit des Bildungsausschusses zu gewährleisten, ist die gleichzeitige Wahl von Ersatzmitgliedern sinnvoll. Ist ein Ausschussmitglied verhindert oder scheidet aus dem Gremium aus, können Ersatzmitglieder zeitnah nachrücken. Da es allerdings für die Arbeit im Bildungsausschuss auf eine kontinuierliche Praxis und den Aufbau von Wissen und Erfahrung ankommt, sollte von vornherein auf eine stabile und zur langfristigen Arbeit geeignete Zusammensetzung des Bildungsausschusses geachtet werden.
Je mehr engagierte Mitglieder der Bildungsausschuss hat, umso mehr Kompetenz und Einsatzbereitschaft für die Arbeit des Ausschusses hat er, um die Mitbestimmungs- sowie Beratungs- und Vorschlagsrechte gegenüber dem Arbeitgeber zu verwirklichen.
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass die Ausschussmitglieder zum Unternehmen gehören und mindestens ein Betriebsratsmitglied im Ausschuss vertreten sein muss. Bei der sachlichen und persönlichen Eignung der Mitglieder sollten die gleichen Vorgaben, wie die für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gelten. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in Paragraph 107 (1) vor, dass "die Mitglieder des Ausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche sachliche und persönliche Eignung besitzen" sollen. Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung, da der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat völlig frei darin ist, welche Mitglieder er im Rahmen seiner Mehrheitsentscheidung benennt.
Es hat sich allerdings als sinnvoll erwiesen, in den Bildungsausschuss vorrangig Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte zu entsenden, die zum einen mit den unmittelbaren Bildungsprozessen im Unternehmen und zum anderen mit den betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen vertraut sind.
Betriebsratsmitglieder sind in der Regel erfahren im Umgang mit den Vertretern der Arbeitgeberseite. Sie sind es gewöhnt, kritische Fragen zu stellen, sich mit dem Arbeitgeber auseinander zu setzen und haben einen besonderen Kündigungsschutz. Zwar stehen alle Mitglieder des Bildungsausschusses unter dem Schutz des Benachteiligungsverbots aus § 78 BetrVG, der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG i.V.m. und § 103 BetrVG gilt jedoch nur für Betriebsratsmitglieder.
Für die Arbeit im Bildungsausschuss ist es aber auch wichtig, dass interessierte und engagierte ArbeitskollegInnen hinzugezogen werden, wenn spezifische Fragestellungen zu klären sind, wie z.B. aus bestimmten Betriebsabteilungen oder Unternehmensteilen, die ansonsten nicht im Bildungsausschuss vertreten sind.
So kann es nützlich sein, Beschäftigte aus der Berufsausbildung, einen Ausbildungsbeauftragten und einen Vertreter aus der JAV für einen gemeinsamen Informationsaustausch in den Bildungsausschuss zu berufen. Wenn die in Betracht kommenden Beschäftigten darüber hinaus über besondere Fachkenntnisse, wie etwa der Weiterbildungs- oder Personalplanung verfügen, ist dies von Vorteil. Es besteht jedoch kein genereller Vorrang für besonders qualifiziertes Personal der betrieblichen Aus- und Weiterbildung.
Es ist sinnvoll für den Bildungsausschuss eine/n Vorsitzende/n und Stellvertreter/in zu bestimmen. Dies erleichtert die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschusssitzungen. Die Festlegung des Vorsitzes und der Stellvertretung erfolgt durch den Betriebsrat. Unterlässt der Betriebsrat dies, so kann der Bildungsausschuss die Wahl eines/einer Vorsitzenden und Stellvertreters/in durchführen. Es bietet sich an, dass der/die Vorsitzende zugleich Mitglied im Betriebsrat ist, um die Vernetzung des Ausschusses mit der übrigen Betriebsratsarbeit zu gewährleisten.
Bildungsausschussmitglieder haben dann, wenn sie zugleich Betriebsratsmitglieder sind, Anspruch auf Schulung, auch und gerade im Hinblick auf die speziellen Fragestellungen, die sich aus der Mitarbeit im Bildungsausschuss ergeben.
Jedes in den Bildungsausschuss gewählte Betriebsratsmitglied kann an einer oder mehreren Schulungen teilnehmen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bildungsausschuss inhaltlich notwendig und sinnvoll sind. Dies unterstützt auch das Betriebsverfassungsgesetz, da für die Tätigkeit im Bildungsausschuss die erforderliche fachliche und personelle Eignung zugrunde liegen soll. Hierbei handelt es sich um eine bloße Soll-Vorschrift (LAG Hamm vom 10.06.2005, 10 TaBV 1/05).
Jedes Ausschussmitglied hat also Anspruch darauf, dass ihm die erforderlichen Kenntnisse für die Tätigkeit im Bildungsausschuss vermittelt werden.
Das Recht auf Qualifizierung ist nicht nur auf Betriebsratsmitglieder im Bildungsausschuss zu begrenzen. Vor dem Hintergrund der komplexeren betrieblichen Zusammenhänge, die auch die betriebliche Ausund Weiterbildung umfassen, ist die Qualifizierung aller Ausschussmitglieder wichtig. Die Seminarplanung des Betriebsrates für den Bildungsausschuss berücksichtigt demnach alle Bildungsausschussmitglieder. Es sollte dabei der Versuch unternommen werden, mit dem Unternehmen eine Vereinbarung zu treffen, dass Bildungsmaßnahmen für alle Mitglieder des Ausschusses entsprechend § 37 Abs. 6 BetrVG übernommen werden [Info]. Die IG Metall bietet hierfür ein spezielles Bildungsprogramm an.
Die Mitglieder des Bildungsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner eigenen Amtszeit bestimmt. Es kann aber aus der Sicht des Betriebsrates Gründe geben, Mitglieder des Bildungsausschusses auch vorzeitig aus ihrem Amt abzuberufen. Für die Abberufung eines Ausschussmitgliedes gelten die gleichen Grundsätze wie für die Mitglieder des Betriebsausschusses (nach § 27 BetrVG).
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz können Mitglieder eines Ausschusses "jederzeit" abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch den bestellenden Betriebsrat. Diese kann auch ohne sachlichen Grund durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.
Wenn der Betriebsrat entscheidet, einzelne Mitglieder des Bildungsausschusses vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Amt abzuberufen, liegt dies in seinem Ermessen.
In den Fällen, in denen der Bildungsausschuss durch den Betriebsrat gebildet wird (also ein Gesamtbetriebsrat nicht existiert), ist die Amtszeit des Ausschusses nach dem Betriebsverfassungsgesetz automatisch an die Amtszeit des betreffenden Betriebsrates geknüpft.
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrates selbst beträgt nach § 21 Abs. 1 BetrVG vier Jahre. Nach diesem Zeitraum endet also auch die Amtszeit des vom Betriebsrat errichteten Bildungsausschusses, ohne dass es dafür eines neuen Beschlusses bedarf. Tritt der Betriebsrat vor Ablauf dieser Frist zurück, führt dies auch zur Beendigung der Amtszeit des Bildungsausschusses. Es ist dann Aufgabe des neu gewählten Betriebsrates, auch die neuen Bildungsausschussmitglieder zu benennen, um dessen Arbeit unverzüglich fortzusetzen.
Komplizierter ist die gesetzliche Regelung, wenn der im Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsrat die Mitglieder des Bildungsausschusses bestellt hat. Dann endet nämlich die Amtszeit des Bildungsausschusses mit dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates abläuft. Hintergrund dieser Regelung ist die Tatsache, dass der Gesamtbetriebsrat eine Dauereinrichtung bildet, dessen Mitglieder sich immer wieder dadurch ergänzen, dass die Betriebsräte der einzelnen Betriebe die aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidenden Mitglieder durch neu entsandte Betriebsratsmitglieder ersetzen.
Ein Mitglied des Bildungsausschusses bleibt allerdings auch dann im Amt, wenn es zwischenzeitlich (z.B. infolge Rücktritts) aus dem Betriebsrat ausscheidet. Insoweit ist es für das Mandat unerheblich, ob ein Beschäftigter zwischenzeitlich zum leitenden Angestellten wird. In einem solchen Fall steht es dem entsendenden Betriebsratsgremium allerdings frei, von der jederzeit gegebenen Möglichkeit der Abberufung Gebrauch zu machen, z.B. um auch die Vertraulichkeit von vorbereitenden Sitzungen des Ausschusses zu gewährleisten.
Weitergehende Informationen könnt Ihr der nebenstehenden Handlungshilfe (Nr. 28) für Betriebsräte und Vertrauensleute entnehmen. Hierfindet Ihr u.a. Informationen zu folgenden Themen:
- Organisatorische und formale Informationen
Geschäftsordnung, Sitzungstermine und Tagesordnungen, Informationspflichten, etc.
- Durchsetzung der Rechte des Bildungsausschusses
Betriebsverfasungsgesetz, Beratungsrecht, erzwingbare Mitbestimmung, Einigungsstllen und Arbeitsgericht
- Bildungspolitische Grundlagen
Berufliche Bildung und deren Akteure, Angebote der IG Metall, etc.
- Mitbestimmungs- und Handlungsmöglichkeiten in der beruflichen Erstausbildung
Einstellungs- und Auswahlverfahren, Ausildungspläne, Qualitätskontrolle, Übernahme, etc.
- Mitbestimmungs- und Handlungsmöglichkeiten in der beruflichen Weiterbildung
Bedarfsanalyse, tarifliche Lösungen, Betriebsvereinbarungen
- Literatur- und Materialempfehlungen
- aktuelle Artikel zum Thema "Der Bildungsausschuss des Betriebsrates"
Zuständig für die Bildung eines Bildungsausschusses ist der Betriebsrat. Er fasst einen Beschluss (nach § 33 Abs. 1 BetrVG) darüber, ob neben dem Betriebsausschuss weitere Ausschüsse gebildet werden. Der Beschluss des Betriebsrates muss auch die dem Bildungsausschuss übertragenen Aufgaben genau bezeichnen und festlegen. Der Beschluss beinhaltet auch, ob die Aufgaben komplett selbstständig oder nur zur Vorbereitung für die Betriebsratssitzung erledigt werden sollen.
Gehört der Betrieb zu einem Unternehmen und gibt es mehrere Betriebe, wobei in mindestens zwei dieser Betriebe Betriebsräte gewählt wurden, so ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates vorgeschrieben. Diesem Gesamtbetriebsrat kann dann auch die Zuständigkeit für die Bildung eines Bildungsausschusses übertragen werden. Dieser wird dann für das gesamte Unternehmen gebildet. Auch mit diesem einen Bildungsausschuss hat der Arbeitgeber über sämtliche Angelegenheiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung im Unternehmen zu beraten.
Die Mitgliederzahl des Bildungsausschusses bestimmt der Betriebsrat oder der zuständige Gesamtbetriebsrat. Die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Der Betriebsrat kann sich an der Größe des Betriebsausschusses orientieren. Der Bildungsausschuss kann auch eine gerade Anzahl von Mitgliedern aufweisen (z.B. vier oder sechs). Für Abstimmungen empfiehlt sich eine ungerade Anzahl Ausschussmitglieder. Der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertretende gehören dem Ausschuss nicht zwangsläufig an.
Der Betriebsrat ist bei der Benennung der Mitglieder des Bildungsausschusses frei und muss sich nicht an die Gruppenverteilung nach Arbeitern und Angestellten analog ihres Verhältnisses im Betriebsrat halten.
Die Beschlussfassung des Betriebsrates bzw. Gesamtbetriebsrates zur Bildung des Ausschusses erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der jeweils anwesenden Mitglieder des Betriebsratsgremiums. Um die regelmäßige Arbeit des Bildungsausschusses zu gewährleisten, ist die gleichzeitige Wahl von Ersatzmitgliedern sinnvoll. Ist ein Ausschussmitglied verhindert oder scheidet aus dem Gremium aus, können Ersatzmitglieder zeitnah nachrücken. Da es allerdings für die Arbeit im Bildungsausschuss auf eine kontinuierliche Praxis und den Aufbau von Wissen und Erfahrung ankommt, sollte von vornherein auf eine stabile und zur langfristigen Arbeit geeignete Zusammensetzung des Bildungsausschusses geachtet werden.
Je mehr engagierte Mitglieder der Bildungsausschuss hat, umso mehr Kompetenz und Einsatzbereitschaft für die Arbeit des Ausschusses hat er, um die Mitbestimmungs- sowie Beratungs- und Vorschlagsrechte gegenüber dem Arbeitgeber zu verwirklichen.
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass die Ausschussmitglieder zum Unternehmen gehören und mindestens ein Betriebsratsmitglied im Ausschuss vertreten sein muss. Bei der sachlichen und persönlichen Eignung der Mitglieder sollten die gleichen Vorgaben, wie die für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gelten. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in Paragraph 107 (1) vor, dass "die Mitglieder des Ausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche sachliche und persönliche Eignung besitzen" sollen. Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung, da der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat völlig frei darin ist, welche Mitglieder er im Rahmen seiner Mehrheitsentscheidung benennt.
Es hat sich allerdings als sinnvoll erwiesen, in den Bildungsausschuss vorrangig Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte zu entsenden, die zum einen mit den unmittelbaren Bildungsprozessen im Unternehmen und zum anderen mit den betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen vertraut sind.
Betriebsratsmitglieder sind in der Regel erfahren im Umgang mit den Vertretern der Arbeitgeberseite. Sie sind es gewöhnt, kritische Fragen zu stellen, sich mit dem Arbeitgeber auseinander zu setzen und haben einen besonderen Kündigungsschutz. Zwar stehen alle Mitglieder des Bildungsausschusses unter dem Schutz des Benachteiligungsverbots aus § 78 BetrVG, der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG i.V.m. und § 103 BetrVG gilt jedoch nur für Betriebsratsmitglieder.
Für die Arbeit im Bildungsausschuss ist es aber auch wichtig, dass interessierte und engagierte ArbeitskollegInnen hinzugezogen werden, wenn spezifische Fragestellungen zu klären sind, wie z.B. aus bestimmten Betriebsabteilungen oder Unternehmensteilen, die ansonsten nicht im Bildungsausschuss vertreten sind.
So kann es nützlich sein, Beschäftigte aus der Berufsausbildung, einen Ausbildungsbeauftragten und einen Vertreter aus der JAV für einen gemeinsamen Informationsaustausch in den Bildungsausschuss zu berufen. Wenn die in Betracht kommenden Beschäftigten darüber hinaus über besondere Fachkenntnisse, wie etwa der Weiterbildungs- oder Personalplanung verfügen, ist dies von Vorteil. Es besteht jedoch kein genereller Vorrang für besonders qualifiziertes Personal der betrieblichen Aus- und Weiterbildung.
Es ist sinnvoll für den Bildungsausschuss eine/n Vorsitzende/n und Stellvertreter/in zu bestimmen. Dies erleichtert die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschusssitzungen. Die Festlegung des Vorsitzes und der Stellvertretung erfolgt durch den Betriebsrat. Unterlässt der Betriebsrat dies, so kann der Bildungsausschuss die Wahl eines/einer Vorsitzenden und Stellvertreters/in durchführen. Es bietet sich an, dass der/die Vorsitzende zugleich Mitglied im Betriebsrat ist, um die Vernetzung des Ausschusses mit der übrigen Betriebsratsarbeit zu gewährleisten.
Bildungsausschussmitglieder haben dann, wenn sie zugleich Betriebsratsmitglieder sind, Anspruch auf Schulung, auch und gerade im Hinblick auf die speziellen Fragestellungen, die sich aus der Mitarbeit im Bildungsausschuss ergeben.
Jedes in den Bildungsausschuss gewählte Betriebsratsmitglied kann an einer oder mehreren Schulungen teilnehmen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bildungsausschuss inhaltlich notwendig und sinnvoll sind. Dies unterstützt auch das Betriebsverfassungsgesetz, da für die Tätigkeit im Bildungsausschuss die erforderliche fachliche und personelle Eignung zugrunde liegen soll. Hierbei handelt es sich um eine bloße Soll-Vorschrift (LAG Hamm vom 10.06.2005, 10 TaBV 1/05).
Jedes Ausschussmitglied hat also Anspruch darauf, dass ihm die erforderlichen Kenntnisse für die Tätigkeit im Bildungsausschuss vermittelt werden.
Das Recht auf Qualifizierung ist nicht nur auf Betriebsratsmitglieder im Bildungsausschuss zu begrenzen. Vor dem Hintergrund der komplexeren betrieblichen Zusammenhänge, die auch die betriebliche Ausund Weiterbildung umfassen, ist die Qualifizierung aller Ausschussmitglieder wichtig. Die Seminarplanung des Betriebsrates für den Bildungsausschuss berücksichtigt demnach alle Bildungsausschussmitglieder. Es sollte dabei der Versuch unternommen werden, mit dem Unternehmen eine Vereinbarung zu treffen, dass Bildungsmaßnahmen für alle Mitglieder des Ausschusses entsprechend § 37 Abs. 6 BetrVG übernommen werden [Info]. Die IG Metall bietet hierfür ein spezielles Bildungsprogramm an.
Die Mitglieder des Bildungsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner eigenen Amtszeit bestimmt. Es kann aber aus der Sicht des Betriebsrates Gründe geben, Mitglieder des Bildungsausschusses auch vorzeitig aus ihrem Amt abzuberufen. Für die Abberufung eines Ausschussmitgliedes gelten die gleichen Grundsätze wie für die Mitglieder des Betriebsausschusses (nach § 27 BetrVG).
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz können Mitglieder eines Ausschusses "jederzeit" abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch den bestellenden Betriebsrat. Diese kann auch ohne sachlichen Grund durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.
Wenn der Betriebsrat entscheidet, einzelne Mitglieder des Bildungsausschusses vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Amt abzuberufen, liegt dies in seinem Ermessen.
In den Fällen, in denen der Bildungsausschuss durch den Betriebsrat gebildet wird (also ein Gesamtbetriebsrat nicht existiert), ist die Amtszeit des Ausschusses nach dem Betriebsverfassungsgesetz automatisch an die Amtszeit des betreffenden Betriebsrates geknüpft.
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrates selbst beträgt nach § 21 Abs. 1 BetrVG vier Jahre. Nach diesem Zeitraum endet also auch die Amtszeit des vom Betriebsrat errichteten Bildungsausschusses, ohne dass es dafür eines neuen Beschlusses bedarf. Tritt der Betriebsrat vor Ablauf dieser Frist zurück, führt dies auch zur Beendigung der Amtszeit des Bildungsausschusses. Es ist dann Aufgabe des neu gewählten Betriebsrates, auch die neuen Bildungsausschussmitglieder zu benennen, um dessen Arbeit unverzüglich fortzusetzen.
Komplizierter ist die gesetzliche Regelung, wenn der im Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsrat die Mitglieder des Bildungsausschusses bestellt hat. Dann endet nämlich die Amtszeit des Bildungsausschusses mit dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates abläuft. Hintergrund dieser Regelung ist die Tatsache, dass der Gesamtbetriebsrat eine Dauereinrichtung bildet, dessen Mitglieder sich immer wieder dadurch ergänzen, dass die Betriebsräte der einzelnen Betriebe die aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidenden Mitglieder durch neu entsandte Betriebsratsmitglieder ersetzen.
Ein Mitglied des Bildungsausschusses bleibt allerdings auch dann im Amt, wenn es zwischenzeitlich (z.B. infolge Rücktritts) aus dem Betriebsrat ausscheidet. Insoweit ist es für das Mandat unerheblich, ob ein Beschäftigter zwischenzeitlich zum leitenden Angestellten wird. In einem solchen Fall steht es dem entsendenden Betriebsratsgremium allerdings frei, von der jederzeit gegebenen Möglichkeit der Abberufung Gebrauch zu machen, z.B. um auch die Vertraulichkeit von vorbereitenden Sitzungen des Ausschusses zu gewährleisten.