Metaller auf der FairWandel-Kundgebung trägt ein T-Shirt mit der Aufschrift: "Ohne Plan? Ohne uns!"

Der betriebliche Ausbildungsplan
Die Ausbildungsplanung

Der betriebliche Ausbildungsplan ist ein zentrales Instrument zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Berufsausbildung. Er muss gesetzliche Vorgaben erfüllen, transparent dokumentiert und dem Betriebsrat zur Mitwirkung und Kontrolle zur Verfügung gestellt werden.

Der betriebliche Ausbildungsplan – Rechte und Pflichten im Überblick

Der betriebliche Ausbildungsplan ist ein zentrales Instrument zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Berufsausbildung. Er muss gesetzliche Vorgaben erfüllen, transparent dokumentiert und dem Betriebsrat zur Mitwirkung und Kontrolle zur Verfügung gestellt werden.

 

Was ist der betriebliche Ausbildungsplan?

Der betriebliche Ausbildungsplan ist ein zentraler Bestandteil des Berufsausbildungsvertrags. Er beschreibt, wie die Ausbildung im Betrieb konkret ablaufen soll – basierend auf der jeweiligen Ausbildungsordnung und dem Ausbildungsrahmenplan. Dabei werden sowohl die betrieblichen Gegebenheiten (z. B. Abteilungsstruktur, technische Ausstattung) als auch die individuellen Voraussetzungen der Auszubildenden berücksichtigt.

Der Plan legt fest:

  • Wer für die Ausbildung zuständig ist?
  • Wann und wo die Ausbildung stattfindet (z. B. Personalabteilung, Einkauf, IT)?
  • Was in den jeweiligen Abschnitten vermittelt werden soll?

 

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Basis bildet das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Besonders relevant sind:

  • § 14 Abs. 1 BBiG: Die Ausbildung muss planmäßig, sachlich und zeitlich gegliedert erfolgen.
  • § 11 Abs. 1 BBiG: Die Gliederung ist Bestandteil der Niederschrift des Ausbildungsvertrags.

Die Ausbildungsordnung legt die Inhalte und Dauer der Ausbildung fest. Der Ausbildungsrahmenplan gibt vor, wie diese Inhalte zeitlich und sachlich gegliedert werden sollen. Daraus entsteht der betriebliche Ausbildungsplan, der bei der zuständigen Kammer eingereicht werden muss.


Grafik_Ausbildungplan

Beteiligung des Betriebsrats

Der Betriebsrat sollte frühzeitig eingebunden werden und hat Anspruch auf alle relevanten Unterlagen zur Ausbildungsplanung.


Mitbestimmung für Betriebsräte

Der Betriebsrat hat zum einen eine Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG): Das umfasst die Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wie BBiG und Ausbildungsordnung

Zum anderen ein Mitbestimmungsrecht (§ 98 BetrVG) zur Beteiligung an der Planung und Umsetzung der Ausbildung

Das meint im Einzelnen:

  • Überwachung der Einhaltung des Berufsbildungsgesetzes
  • Mitwirkung bei der Erstellung und Anpassung des Ausbildungsplans
  • Einblick in Ausbildungsunterlagen und Versetzungspläne
  • Unterstützung bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
  • Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse (z. B. Teilzeit, Familienpflichten)

Unser Tipp: Regelmäßige Gespräche zwischen Ausbildungsverantwortlichen und Betriebsrat ansetzen, um die Qualität der Ausbildung aktiv mitzugestalten.

Fünf Schritte für Ausbildende

Wichtige Schritte für die Ausbildungsplanung:

  • Ausbildungsordnung und Rahmenplan prüfen
  • Abteilungen und Einsatzorte festlegen
  • Lernziele mit betrieblichen Aufgaben verknüpfen
  • Zeitliche Gliederung unter Berücksichtigung von Prüfungen, Urlaub und Flexibilität planen
  • Ausbildungsplan schriftlich dokumentieren und bei der Kammer einreichen

Unser Tipp: Frühzeitig den Betriebsrat einbinden und regelmäßige Feedbackgespräche mit den Auszubildenden führen.

 

Sachliche und zeitliche Gliederung

Die Ausbildung muss:

  • sachlich gegliedert sein: Vermittlung aller relevanten Kenntnisse und Fertigkeiten, z. B. durch Einsätze in verschiedenen Abteilungen.
  • zeitlich gegliedert sein: Zuordnung von Zeitabschnitten zu den jeweiligen Lerninhalten.

Die zeitliche Planung kann flexibel gestaltet werden, solange das Ausbildungsziel erreicht wird. Dabei können individuelle Stärken und Schwächen der Auszubildenden berücksichtigt werden. Auch betriebliche Besonderheiten wie saisonale Schwankungen oder Krankheitsausfälle dürfen einbezogen werden – jedoch ohne gravierende Abweichungen von den Zeitrichtwerten.

Falls einzelne Inhalte nicht im Betrieb vermittelt werden können, ist eine Verbundausbildung mit anderen Betrieben oder überbetrieblichen Einrichtungen möglich.