Auch wenn Du kein Profi in Ausbildungsfragen bist, bist Du ein:e Expert:in in deinem Beruf. Deshalb bist Du besonders gut als Prüfer:in geeignet. Wir möchten Dich als Prüfer:in gewinnen und haben die wichtigsten Infos für Dich zusammengestellt.
Rechtlich gilt: Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen müssen für sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein!
Wann gilt eine:n Prüfer:in als sachkundig?
Du kannst Prüfer:in werden, wenn du eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss in einem passenden Fach hast. Außerdem solltest Du mindestens zwei Jahre Berufserfahrung haben und die Ausbildungsordnung und das Prüfungswesen grob kennen.Deine Fachkenntnisse sind wichtig für eine faire und gute Prüfung. Nur wer sich gut auskennt, kann die Leistungen der Prüflinge richtig beurteilen.
Was macht die Eignung als Prüfer:in aus?
Als Prüfer:in benötigst du Sozialkompetenz und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein. Du solltest reflektiert und motiviert sein sowie menschliche Reife besitzen. Pädagogisches Gespür und die Fähigkeit, die Auswirkungen der Situation auf den Prüfling zu erkennen, sind ebenfalls wichtig. Zudem musst du in der Lage sein, die Leistungen der Prüflinge abzufragen und zu bewerten.
Welche formale Anforderungen sollten Prüfer:innen erfüllen?
Die Möglichkeit sich für das Ehrenamt freizustellen kann als formale Anforderung verstanden werden. Im Grundsatz besteht eine Pflicht zur Freistellung und zur Lohnfortzahlung (§ 40 Abs. 6a BBiG). Die Praxis zeigt hier jedoch Defizite. Solltest Du Probleme bei der Freistellung haben, kann dir dein Betriebsrat helfen. Für weitere Informationen zu betrieblichen Regelungsmöglichkeiten kann er sich gerne auch an unser Beratergremium wenden. Weitergehende Hilfe und Unterstützung bei Fragen und Problemen rund um die Freistellung bekommst du auch in deiner Geschäftsstelle und von unserem Prüfer:innen-Team.
Ein weitere formale Anforderung ist die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung , die alle Prüfungsvorgänge sowie personenbezogenen Daten betrifft.
Wann ist man als Prüfer:in ungeeignet?
Ungeeignet sind Personen die Kinder und Jugenliche nicht beschäftigen dürfen, weil sie im Sinne des § 25 Jurgendarbeitsschutzgesetzes verurteilt wurden oder wiederholt (mind. zweimal) beziehungsweise schwer (bemisst sich am Schaden des Auszubildenden) gegen dieses Gesetz verstoßen haben.
Als weitere Gründe für eine Nichteignung wurden durch Gerichtsentscheide anerkannt:
- Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge
- allg. Unzuverlässigkeit
- der Versuch weltanschaulicher Beeinflussung
- sexuelle Belästigung des Auszubildenden
- Verletzung der Intim- und Privatsphäre von Auszubildenden
Welche Rolle spielt Deine IG Metall Geschäftsstelle?
Sie hat das Vorschlagsrecht für neue Prüfer:innen. Die Berufung, die Dich offiziell in das Ehrenamt bringt, muss jedoch durch Deine zuständige Stelle erfolgen. Zuständige Stellen sind in unseren Branchen die Industrie- und Handelskammer (kurz: IHK) und die Handwerkskammer (kurz: HWK).
Hier muss der Meldeprozess noch beschrieben werden!