Unterstützung im Bildungsausschuss
Wissen aus dem Betrieb gezielt in den Bildungsausschuss holen
Der Bildungsausschuss kann sich Fachwissen aus dem Betrieb holen und externe Unterstützung einbeziehen. Wichtig ist, dass Thema, Aufgabe und Zuständigkeit klar sind und die Beteiligten rechtlich geschützt arbeiten können.
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Fachwissen gezielt einholen
Der Bildungsausschuss kann interne und externe Sachverständige hinzuziehen, wenn das zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für externe Sachverständige braucht es eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
In der Praxis sind die Anforderungen dafür eng. Externe Unterstützung lässt sich in der Regel erst dann begründen, wenn vorhandene Kenntnisse im Unternehmen nicht ausreichen und die besondere Situation ohne zusätzliche Fachkenntnis nicht sachgerecht bearbeitet werden kann.
Sinnvoll ist deshalb, vor einer Sitzung zunächst intern zu klären, welche Informationen schon vorliegen, welche Fragen offen sind und welches Fachwissen für die Beratung wirklich gebraucht wird. Interne Vorbereitungssitzungen ohne Vertreter des Unternehmens sind üblich.
Auskunftspersonen aus dem Betrieb einbeziehen
Für den Bildungsausschuss können Auskunftspersonen besonders hilfreich sein, wenn Informationen direkt aus dem Betrieb gebraucht werden. Als sonstiger Ausschuss des Betriebsrats kann auch ein Ausschuss nach § 28 BetrVG sachkundige Arbeitnehmer:innen als Auskunftspersonen benennen. Jede:r Arbeitnehmer:in des Betriebs kann dafür in Betracht kommen.
Eine Auskunftsperson unterstützt das Gremium bei einem konkreten Thema mit Informationen aus der Belegschaft. Ihre Aufgabe ist die Informationsvermittlung. Dafür ist keine besondere formale Qualifikation vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass die Person geeignet ist, die fehlenden Informationen zu liefern. Das können etwa hauptamtliche Ausbilder:innen, Ausbildungsbeauftragte oder Beschäftigte mit besonderen Kenntnissen in der Weiterbildungs oder Personalplanung sein
Der Ausschuss kann auch mehrere Auskunftspersonen benennen und zu einem bestimmten Thema zusammenführen. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, an diesem Informationsaustausch teilzunehmen.
Die Zusammenarbeit kann unterschiedlich aussehen. Möglich sind Einzelgespräche, die Teilnahme an Sitzungen oder gemeinsame Termine mit mehreren Auskunftspersonen. Wichtig ist, dass Thema, Aufgabe, Zeitaufwand und Zeitraum vorher klar festgelegt werden.
Vor der Benennung sollte der Ausschuss klären, welches Thema bearbeitet werden soll, welches Ziel erreicht werden soll und welche Informationen dafür gebraucht werden. Zum Beschluss gehören die namentliche Benennung der Auskunftspersonen, das Thema, ihre Aufgabe und eine ungefähre zeitliche Planung. Der Arbeitgeber sollte darüber schriftlich informiert werden.
Rechte und Schutz klar sichern
Die Tätigkeit als Auskunftsperson findet während der Arbeitszeit statt und ist entsprechend zu vergüten. Wenn sie ausnahmsweise nicht während der Arbeitszeit stattfinden kann, ist die zusätzlich aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Für die Freistellung gelten dieselben Grundsätze wie für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG.
Auskunftspersonen stehen außerdem unter dem Schutz des Benachteiligungsverbots. Sie dürfen in ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert und auch in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Für sie gilt die Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG, nicht aber gegenüber dem Gremium, dem sie zuarbeiten.
Der Arbeitgeber muss Vorschläge des Betriebsrats oder Ausschusses berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Er kann die benannte Person nicht einfach durch jemand anderen ersetzen. Eine Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist oder ihre weitere Arbeit aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist.
Gewerkschaftliche Unterstützung nutzen
Wenn zusätzlicher Sachverstand gebraucht wird oder es bei externen Sachverständigen Probleme gibt, kann der Bildungsausschuss zu offiziellen Sitzungen Gewerkschaftsvertreter:innen einladen. Dafür braucht es keine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, sondern einen entsprechenden Antrag oder Beschluss des Ausschusses. Auch Gewerkschaftsvertreter:innen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Wenn eine Frage im Ausschuss nicht weiterkommt oder grundsätzliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber entstehen, sollte das Thema an den Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat zurückgegeben werden. So bleibt die Klärung dort verankert, wo Entscheidungen über das weitere Vorgehen getroffen werden.
Handlungshilfe für Betriebsräte zur Benennung betrieblicher Auskunftspersonen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Das Dokument erläutert Voraussetzungen, Rechte und Aufgaben der Auskunftspersonen und bietet praktische Unterstützung durch Checklisten und Musterschreiben. Ziel ist die bessere Einbindung von Beschäftigten in die Betriebsratsarbeit.
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