Die zentrale rechtliche Grundlage ist § 111 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG).
Danach müssen Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden zunächst vor einem Ausschuss der zuständigen Stelle verhandelt werden, wenn ein solcher Ausschuss eingerichtet ist. Erst wenn das Verfahren dort abgeschlossen wurde oder keine Einigung zustande kommt, kann der Weg zum Arbeitsgericht eröffnet werden.
Der Gesetzgeber verfolgt damit mehrere Ziele:
- Konflikte möglichst früh lösen
- Lange Gerichtsverfahren vermeiden
- Die Besonderheiten der Ausbildung berücksichtigen
- Fachkundige Personen aus der beruflichen Praxis einbeziehen
Die Durchführung der Schlichtung unterliegt der Verfahrensordnung des jeweiligen Schlichtungsausschusses (z.B. IHK Stuttgart). Erlassen wurde sie vom zuständigen Berufsbildungsausschuss auf Grundlage der Musterschlichtungsordnung IHK bzw. Musterschlichtungsordnung HWK.