Konflikte in der Ausbildung fair lösen Der Schlichtungsausschuss

Kommt es in der Ausbildung zum Streit, können Schlichtungsausschüsse bei IHK und HWK vermitteln. Sie helfen, Konflikte außergerichtlich zu lösen. Gewerkschafter:innen wirken dabei mit und setzen sich für faire Verfahren und die Rechte von Auszubildenden ein.

Eine Frau spricht mit einem Mann und legt ihm dabei die Hand auf die Schulter.

Konflikte kommen auch in der Ausbildung vor. Manchmal geht es um die Qualität der Ausbildung, die Einhaltung des Ausbildungsplans, Überstunden, Vergütung oder die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses. Gut wer eine starke JAV oder einen Betriebsrat an seiner Seite hat! Für die meisten anderen gilt: Damit solche Streitigkeiten nicht sofort vor Gericht landen, sieht das Berufsbildungssystem ein Schlichtungsverfahren vor.

Bei den zuständigen Stellen der beruflichen Bildung, also insbesondere den Industrie und Handelskammern (IHK) sowie den Handwerkskammern (HWK), können Schlichtungsausschüsse eingerichtet werden (§ 111 ArbGG). Sie sollen Streitigkeiten aus einem bestehenden oder beendeten Berufsausbildungsverhältnis möglichst einvernehmlich lösen.

Der Schlichtungsausschuss ist paritätisch besetzt. Ihm gehören jeweils eine Vertretung der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite an. Zusätzlich begleitet meist eine Juristin oder ein Jurist der zuständigen Kammer das Verfahren mit beratender Stimme.

Die Mitglieder des Ausschusses arbeiten ehrenamtlich und verfügen in der Regel über langjährige Erfahrung in der beruflichen Bildung. Die Arbeitnehmervertreter:innen werden von den Gewerkschaften benannt.

Schlichtungsausschüsse zeigen, wie Konflikte durch das Engagement erfahrener Praktiker:innen fair und fachkundig gelöst werden können. Oft gelingt es, tragfähige Lösungen zu finden, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig wird.


Die Rechtsgrundlagen

Die zentrale rechtliche Grundlage ist § 111 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG).

Danach müssen Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden zunächst vor einem Ausschuss der zuständigen Stelle verhandelt werden, wenn ein solcher Ausschuss eingerichtet ist. Erst wenn das Verfahren dort abgeschlossen wurde oder keine Einigung zustande kommt, kann der Weg zum Arbeitsgericht eröffnet werden.

Der Gesetzgeber verfolgt damit mehrere Ziele:

  • Konflikte möglichst früh lösen
  • Lange Gerichtsverfahren vermeiden
  • Die Besonderheiten der Ausbildung berücksichtigen
  • Fachkundige Personen aus der beruflichen Praxis einbeziehen

Die Durchführung der Schlichtung unterliegt der Verfahrensordnung des jeweiligen Schlichtungsausschusses (z.B. IHK Stuttgart). Erlassen wurde sie vom zuständigen Berufsbildungsausschuss auf Grundlage der Musterschlichtungsordnung IHK bzw. Musterschlichtungsordnung HWK.

Der Ablauf der Schlichtung

Vorab: Eine Streitigkeit sollte erst dann vor den Schlichtungsausschuss gebracht werden, wenn die Bemühungen der Parteien selbst oder unter Mithilfe des Betriebsrates oder der Ausbildungsberater:in der Kammer erfolglos geblieben sind.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Jede Partei trägt die entstandenen Kosten selbst. Die Parteien können die Verhandlung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Als Vertreter:innen kommen insbesondere Gewerkschaftsvertreter:innen und Rechtsanwälte in Betracht.

Typischerweise läuft es in mehreren Schritten ab:

  1. Eine der beteiligten Seiten beantragt die Schlichtung.
  2. Der Ausschuss lädt beide Seiten zu einem Termin ein.
  3. Die Beteiligten schildern ihre Sicht auf den Konflikt.
  4. Der Ausschuss versucht, eine Einigung zu vermitteln.
  5. Kommt eine Einigung zustande, wird diese dokumentiert.
  6. Scheitert die Schlichtung, kann der Rechtsweg eröffnet werden.

Der Ausgang des Verfahrens

Die Verhandlung kann auf unterschiedliche Weise abgeschlossen werden:

  • durch einen Vergleich zwischen den Beteiligten
  • durch einen einstimmigen Spruch des Schlichtungsausschusses. Dies ist auch als "Säumnisspruch", wenn eine Seite nicht erscheint.
  • durch die Feststellung, dass keine Einigung möglich war
  • durch die Rücknahme des Antrags

Kommt kein Vergleich zustande, kann der Schlichtungsausschuss einen Spruch fällen. Dieser wird nur wirksam, wenn ihn beide Seiten innerhalb einer Woche anerkennen.

Wichtig:

  • Ein anerkannter Spruch hat die gleiche Wirkung wie ein Gerichtsurteil. Aus Vergleichen und anerkannten Sprüchen kann notfalls die Zwangsvollstreckung erfolgen. Beispielsweise wenn Ausbildungsvergütungen geschuldet werden. 
  • Wird der Spruch nicht anerkannt, bleibt der Weg zum Arbeitsgericht offen. Die Klage muss dann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Aushändigung des Spruchs eingereicht werden.