Seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahr 2019 ist klar geregelt: Prüfer*innen haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 40 Abs. 6a BBiG).
Das bedeutet: Du musst beispielsweise keinen Urlaub nehmen, um deine Prüfertätigkeit auszuüben. Der Arbeitgeber muss es Dir viel mehr erlauben von der Arbeit fernzubleiben. Wenn wirklich alle Gesprächsfäden reißen, lässt sich dies auch mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchsetzen. Ob dieser Konflikt aber Zielführend ist, kannst nur Du entscheiden.