Wirtschaftskonzept

Wissen für Prüfende
Freistellung & Vergütung

Muss der Arbeitgeber für die Prüfertätigkeit freistellen, und läuft das Gehalt weiter? Seit der BBiG-Novelle gibt es einen gesetzlichen Freistellungsanspruch. Bei der Vergütung kommt es auf Arbeits- und Tarifvertrag an.

Wir haben die aktuelle Rechtslage für Dich zusammengefasst.


1. Anspruch auf Freistellung - ja!

Seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahr 2019 ist klar geregelt: Prüfer*innen haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 40 Abs. 6a BBiG).

Das bedeutet: Du musst beispielsweise keinen Urlaub nehmen, um deine Prüfertätigkeit auszuüben. Der Arbeitgeber muss es Dir viel mehr erlauben von der Arbeit fernzubleiben. Wenn wirklich alle Gesprächsfäden reißen, lässt sich dies auch mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchsetzen. Ob dieser Konflikt aber Zielführend ist, kannst nur Du entscheiden.

2. Anspruch auf Vergütung – kann, muss aber nicht erfolgen.

Ob Du während der Freistellung auch weiterhin dein Gehalt bekommst, ist rechtlich nicht eindeutig geregelt.

Einige Fachkommentare vertreten die Auffassung, dass § 40 Abs. 6a BBiG nur den Freistellungsanspruch regelt – nicht aber die Fortzahlung der Bezüge. Wiederum andere Fachkommentare verstehen den Paragrafen als eine eigenständige Grundlage für eine bezahlte Freistellung. Diese Auslegung stützt sich auf die gesetzgeberische Intention, ehrenamtliches Engagement zu stärken und rechtlich abzusichern.

Für die Bezahlung während der Freistellung könnte dann § 616 BGB greifen. Dieser besagt, dass Arbeitnehmer:innen ihr Gehalt fortgezahlt bekommen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichen Gründen an der Arbeit gehindert sind. Etwa bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter.

Aber Achtung: § 616 BGB kann durch Arbeits- oder Tarifverträge ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Prüfe also unbedingt Deine individuellen Vertragsbedingungen oder lass Dich von Deinem Betriebsrat  oder Deiner zuständigen IG Metall Geschäftsstelle beraten!

3. Aufwandsentschädigung durch die zuständige Stelle - ja!

Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Dennoch besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn laut § 40 Abs. 6 BBiG ...

  • bare Auslagen (z. B. Fahrtkosten, Übernachtung) entstehen oder 
  • ein Zeitversäumnis nachgewiesen wird.

Diese Entschädigung wird von der zuständigen Stelle (z. B. IHK oder HWK), mit Genehmigung der obersten Landesbehörde, festgesetzt. Auskunft über die Höhe kann aktuell nur die zuständige Kammer geben:

Die Entschädigungshöhe orientiert sich am § 16 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG), der bspw. auch bei der Entschädigung von ehrenamtlichen Richter:innen angewandt wird.


Um Dich im Fall der Fälle bestmöglich unterstützen zu können, melde Dich gerne direkt bei uns über pruefen@igmetall.de.

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