Vom Berufsbildungsausschuss erlassen Entstehung von Fachpraktierregleungen

Fachpraktikerregelungen werden von den Berufsbildungsausschüssen der Kammern auf Grundlage von BIBB Empfehlungen beschlossen. Arbeitnehmervertreter:innen gestalten diese Entscheidungen mit und sichern eine möglichst einheitliche Ausbildungsqualität.

Eine Frau meldet sich während eines Seminars.

6. August 2026 6. August 2026


Inklusion bedeutet, dass alle Menschen selbstverständlich dazugehören und die gleichen Chancen auf Bildung und Teilhabe haben. Für die berufliche Bildung heißt das: Junge Menschen mit Behinderung sollen gemeinsam mit anderen Auszubildenden eine duale Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren.

In der Praxis werden jedoch häufig Fachpraktikerregelungen (§ 66 BBiG, § 42r HwO) genutzt. Eigentlich sind diese Regelungen als Ausnahme gedacht, wenn trotz geeigneter Unterstützung kein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erreicht werden kann. Dazu gehören beispielsweise ausbildungsvorbereitende und ausbildungsbegleitende Hilfen oder Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs.

Für Mitglieder von Berufsbildungsausschüssen ist deshalb wichtig: Bei der Beratung und Beschlussfassung von Ausbildungsregelungen sollte immer geprüft werden, ob inklusivere Wege möglich sind. Vorrangiges Ziel bleibt ein berufsqualifizierender Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung dürfen diesen Grundsatz nicht ersetzen, sondern sollen nur dort eingesetzt werden, wo andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

ein Delegierter wählt sich mit einem Tablet in das Extranet der IG Metall ein
Kann ich einer Fachpraktikerregelung zustimmen?
Entscheidungshilfe für BBA-Mitglieder

Die Entscheidungshilfe ist als Forms-Abfrage konzipiert und soll eine schnelle Einschätzung erlauben. Die Fragen greifen rechtliche Vorgaben. Ihr könnt sie in der BBA-Sitzung auch den Kammervertreter:innen stellen. Am Ende erhält man einen Punktewert, der eine erste Einschätzung erlaubt. Über den Button "Ergebnisse anzeigen" gibt es dann detaillierte Infos, wie sich die Punkte zusammensetzen. Aufgrund des Formates erscheinen manche Begriffe nicht immer passend - seht es uns nach.

Feedback zu der Entscheidungshilfe


 

Leitlinien zum Erlass von Fachpraktikerregelungen 

Zuständige Stellen erlassen bedarfsbezogen Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG beziehungsweise § 42r HwO. In vielen zuständigen Stellen liegt dieser Prozess wegen der geringen Fallzahlen außerhalb des Tagesgeschäfts, sodass es mancherorts an Routine in den Verwaltungsabläufen fehlen kann. Mit dieser Orientierungsmarke wird den zuständigen Stellen und den BBAs eine Prozessbeschreibung als ein möglicher Ablauf zur Verfügung gestellt. 

Diesen gibt es auch als Download.


1. Bedarfsanzeige für neue Ausbildungsregelung

Die Bedarfsanzeige erfolgt durch Antragstellung bei der zuständigen Stelle. Antragstellende sind betroffene Personen/ggf. gesetzliche Vertretung. Die Antragstellung setzt das Vorliegen eines Ausbildungsplatzes in einem ausbildungsrechtlich anerkannten Betrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung voraus. Zudem ist eine Bestätigung in der Regel durch die Bundesagentur für Arbeit bzgl. der Ausbildung nach § 66 BBiG / § 42r HwO aufgrund von Art und Schwere der Behinderung notwendig. 

Eine zuständige Stelle kann außerdem bei begründetem Bedarf eigeninitiativ tätig werden.

2. Prüfung des Antrages durch die zuständige Stelle

Die Antragsprüfung erfolgt durch die Ausbildungsberatung und/oder Inklusionsberatung. Vorrang hat immer gemäß § 64 BBiG / § 42p HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG / § 25 HwO, im Bedarfsfall mit Unterstützung während der Ausbildung (bspw. ASA flex) und /oder unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG / § 42q HwO (Nachteilsausgleich). 

Die Zuständige Stelle prüft auch die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit eines Ausbildungsabschlusses nach der Ausbildungsregelung vor dem Hintergrund der Lage und der Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes. Hierbei können bei Bedarf Kooperationspartner, wie z.B. die Bundesagentur für Arbeit, eingebunden werden.

3. Prüfung vorhandener Fachpraktikerregelungen

Vor der Erarbeitung einer neuen Fachpraktikerregelung sollte geprüft werden, ob bereits eine entsprechende Regelung vorliegt: 

Beim Vorliegen von berufsspezifischen Musterausbildungsregelungen sind diese als Abstimmungsgrundlage im Berufsbildungsausschuss (BBA) zu verwenden. Das Ziel dabei ist, die Orientierung am konkreten Bezugsberuf sicherzustellen und eine bundesweite Vereinheitlichung von Ausbildungsregelungen im selben Berufsbereich zu erreichen. 

4. Fälle ohne bestehende berufsspezifische BIBB-HA-Musterausbildungsregelung

Erarbeitung der Ausbildungsregelung erfolgt auf der Basis von Inhalten eines anerkannten Ausbildungsberufs gemäß § 4 BBIG / § 25 HwO und anhand der Rahmenregelung des BIBB (HA-E 136) durch den Berufsbildungsausschuss (BBA). Die Ausbildungsregelung ist so auszugestalten, dass die Ausbildung den Durchstieg in die Ausbildung des anerkannten Ausbildungsberufs gemäß § 4 BBIG / § 25 HwO – ggf. unter Verkürzung der Ausbildungszeit – ermöglicht, aus dessen Inhalten die Ausbildungsregelung entwickelt wurde. Die inhaltliche Erarbeitung sollte im Austausch und in Abstimmung mit den regionalen Akteuren erfolgen wie insbesondere: 

  • Fachexpertinnen und -experten, z.B.: 
    • Ausbildungspersonal, Dozentinnen/Dozenten, regionale Innung/Fachverband 
    • Ausbildungsberatung 
    • Inklusionsberatung 
    • Prüfungsausschussmitglieder im anerkannten. Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBIG / § 25 HwO  
  • Zuständiges Ministerium bzw. zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes (für die Erstellung des Rahmenlehrplans der Berufsschule)  

Existiert bereits eine auf der Grundlage der BIBB-Rahmenregelung erarbeitete geeignete Ausbildungsregelung einer anderen zuständigen Stelle, können deren Inhalte die Grundlage für die neu zu erarbeitende Ausbildungsregelung bilden. Der Bedarf und die Erarbeitung eines Rahmenlehrplans für die schulische Berufsausbildung sind mit dem zuständigen Ministerium bzw. der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes abzustimmen. 

Vor der Terminierung der Beschlussfassung empfiehlt sich die Einbeziehung der zuständigen Fachgewerkschaft auf Bundesebene. 

Damit ein Austausch und die Abstimmung möglichst zügig und konsensual erfolgen kann wird empfohlen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin der zuständigen Stelle und deren BBA die inhaltlichen Abweichungen von der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans des Bezugsberufes im Änderungsmodus oder mit einer Synopse darstellt. 

5. Prüfung und Zustimmung der eingereichten Ausbildungsregelung durch BBA

Der BBA prüft und beschließt die von der zuständigen Stelle zu erlassende Rechtsvorschrift (Ausbildungsregelung). Es empfiehlt sich die zu erlassende Rechtsvorschrift in einer Sitzung des BBA oder ggf. im Unterausschuss vorzustellen und in der dann folgenden Sitzung des BBA zu beschließen. Die weitere Beschlussfassung der Ausbildungsregelung erfolgt gemäß den Statuten der entsprechenden zuständigen Stelle. 

Der Entwurf der Ausbildungsregelung wird dem BBA schnellstmöglich zur Beschlussfassung vorgelegt. Häufig werden Ausbildungsregelungen spätestens binnen eines Jahres dem BBA zur Beschlussfassung  vorgelegt. 

6. Prüfung und Genehmigung

Im Fall einer Ausbildungsregelung, die durch eine Handwerkskammer erlassen wird, wird die Ausbildungsregelung durch die für die Berufsbildung zuständige oberste Landesbehörde geprüft und anschließend – sofern keine Einwände erhoben werden – mit schriftlicher Mitteilung an die Handwerkskammer genehmigt. Im Fall von Ausbildungsregelungen, die durch andere zuständige Stellen nach BBiG erlassen werden, existiert kein gesetzliches Genehmigungserfordernis. Die Ausbildungsregelung sollte jedoch der für die Berufsbildung zuständigen obersten Landesbehörde zur Kenntnis gegeben werden.

7. Veröffentlichung der neuen Ausbildungsregelung und Information

Die Veröffentlichung erfolgt bspw. 

  • im Veröffentlichungsorgan der zuständigen Stelle 
  • über die Dachorganisationen der zuständigen Stellen 

Die zuständige Stelle informiert die  

  • zuständige oberste Landesbehörde 
  • die örtliche Agentur für Arbeit bzw. Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 
  • das Berufeteam des BIBB  
  • die Antragstellenden über das Inkrafttreten der Ausbildungsregelung