Erarbeitung der Ausbildungsregelung erfolgt auf der Basis von Inhalten eines anerkannten Ausbildungsberufs gemäß § 4 BBIG / § 25 HwO und anhand der Rahmenregelung des BIBB (HA-E 136) durch den Berufsbildungsausschuss (BBA). Die Ausbildungsregelung ist so auszugestalten, dass die Ausbildung den Durchstieg in die Ausbildung des anerkannten Ausbildungsberufs gemäß § 4 BBIG / § 25 HwO – ggf. unter Verkürzung der Ausbildungszeit – ermöglicht, aus dessen Inhalten die Ausbildungsregelung entwickelt wurde. Die inhaltliche Erarbeitung sollte im Austausch und in Abstimmung mit den regionalen Akteuren erfolgen wie insbesondere:
- Fachexpertinnen und -experten, z.B.:
- Ausbildungspersonal, Dozentinnen/Dozenten, regionale Innung/Fachverband
- Ausbildungsberatung
- Inklusionsberatung
- Prüfungsausschussmitglieder im anerkannten. Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBIG / § 25 HwO
- Zuständiges Ministerium bzw. zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes (für die Erstellung des Rahmenlehrplans der Berufsschule)
Existiert bereits eine auf der Grundlage der BIBB-Rahmenregelung erarbeitete geeignete Ausbildungsregelung einer anderen zuständigen Stelle, können deren Inhalte die Grundlage für die neu zu erarbeitende Ausbildungsregelung bilden. Der Bedarf und die Erarbeitung eines Rahmenlehrplans für die schulische Berufsausbildung sind mit dem zuständigen Ministerium bzw. der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes abzustimmen.
Vor der Terminierung der Beschlussfassung empfiehlt sich die Einbeziehung der zuständigen Fachgewerkschaft auf Bundesebene.
Damit ein Austausch und die Abstimmung möglichst zügig und konsensual erfolgen kann wird empfohlen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin der zuständigen Stelle und deren BBA die inhaltlichen Abweichungen von der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans des Bezugsberufes im Änderungsmodus oder mit einer Synopse darstellt.