- eine abgeschlossene Berufsausbildung hat oder
einen Hochschulabschluss, in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung. - mehrjährige Berufserfahrung hat (wir empfehlen mind. 2 Jahre).
- Kenntnisse von der Ausbildungsordnung hat.
- Kenntnisse vom Prüfungswesen hat.
Von Handwerker:innen wir noch etwas mehr erwartet (§ 34 Abs. 3 HwO). Hier gilt als sachkunidg, wer ...
- in dem zu prüfenden Beruf arbeitet und entsprechenden Gesellentitel (Berufsabschluss) hat.
- Arbeitgebervertreter:innen benötigen sogar die Ausbildungsberechtigung bzw. eine Meistertitel. In zulassungsfreien Handwerksberufen reicht ihnen der Gesellentitel bzw. ein passender Berufsabschluss.