David Schäfer ist Auszubildender bei Schunk in Heuchelheim

Prüfungsinstrument
Durchführen eines Projekts, eines betrieblichen Auftrags oder einer Fachaufgabe

An einer echten betrieblichen Aufgabe zeigt der Prüfling, wie er oder sie berufliche Anforderungen im Arbeitsalltag erfolgreich bewältigt.

Im Rahmen eines betrieblichen Prüfungsinstruments führt der Prüfling eine berufstypische Arbeit im Betrieb, bei einem Kunden oder in der ausbildenden Stelle (zum Beispiel einer Behörde) durch. Das betriebliche Prüfungsinstrument zeichnet sich dadurch aus, dass die Handlungen des Prüflings in die im Regelbetrieb laufenden berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozesse des Betriebs oder der ausbildenden Stelle eingebunden sind.

Berufstypisch wird dieses Instrument unterschiedlich bezeichnet: 

  • im gewerblich-technischen Bereich wird es i.d.R. als "betrieblicher Auftrag“ bezeichnet,
  • im kaufmännischen Bereich heißt es "Fachaufgabe“ und
  • im Dienstleistungsbereich wird häufig "Projekt“ verwendet.

 

Bewertungsgegenstand und Kriterien (Beispiele)

Die Durchführung der Arbeit im Betrieb beziehungsweise in der ausbildenden Stelle wird nicht bewertet, da eine Beobachtung beziehungsweise Begutachtung während der Durchführung nicht vorgesehen ist. Eine Bewertung der im Rahmen der Durchführung erbrachten Leistung erfolgt mittelbar durch Prüfungsleistungen, die auf das betriebliche Prüfungsinstrument Bezug nehmen.

In der Verordnung ist festzulegen, ob darüber hinaus auch das Ergebnis der betrieblichen Arbeit unmittelbar bewertet werden soll. 

Sofern das Arbeitsergebnis gemäß Vorgaben der Verordnung direkt bewertet werden soll, ist das typische Bewertungskriterium:

  • Qualität des Arbeitsergebnisses

Für die indirekt zu bewertende Durchführungsleistung werden typischerweise folgende Kriterien angelegt :

  • Qualität des dargestellten Vorgehens und der Lösungswege bei der Durchführung der Bezugsleistung 
  • Qualität der dargestellten Kooperation 
Kombinationsmöglichkeiten Da die Durchführung der im Betrieb beziehungsweise in der ausbildenden Stelle er brachten Arbeiten nicht unmittelbar bewertet wird, ist als Prüfungsleistung stets ein Fachgespräch über das betriebliche Prüfungsinstrument festzulegen. Kombinationen mit weiteren Prüfungsinstrumenten, insbesondere einer Dokumentation, sind berufsspezifisch zu prüfen.
Prüfungsdauer Die Durchführungsdauer der betrieblichen Arbeit ist berufstypisch unterschiedlich und in der Ausbildungsordnung festzulegen.

Anwendungsbedingungen

  • Anwesenheit Prüfende
  • weitere Hinweise

Die Anwesenheit der Prüfenden bei der Durchführung der Arbeit im Betrieb bzw. in der ausbildenden Stelle ist nicht erforderlich.

Die Ausbildungsordnung regelt, ob die Aufgabenstellung vom Ausbildungsbetrieb, der ausbildenden Stelle oder dem Prüfling vorgeschlagen wird und ob eine Freigabe durch den Prüfungsausschuss erforderlich ist. Zudem ist festzulegen, ob und mit welcher Gewichtung die betriebliche Arbeit und/oder darauf bezogene Prüfungsleistungen in die Bewertung einfließen.

Dokumentierte Arbeitsleistungen können auch ausschließlich als Grundlage für andere Prüfungsleistungen, etwa ein Fachgespräch, dienen. In diesem Fall sind sie nicht zu bewerten; dies muss in der Ausbildungsordnung ausdrücklich geregelt sein. Solche Leistungen werden häufig als „Report“ bezeichnet.

Für Ausnahmefälle, etwa bei Insolvenz des Ausbildungsbetriebs oder wenn ein betriebliches Prüfungsinstrument nicht durchgeführt werden kann, kann die zuständige Stelle gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss ein gleichwertiges betriebsunabhängiges Prüfungsinstrument einsetzen. Dadurch bleibt die Durchführung einer berufstypischen Arbeitsaufgabe auch außerhalb eines Betriebs möglich.

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