Gestapelte Hefte und Blöcke.

Prüfungsinstrument
Erstellen einer Dokumentation

Die Arbeitsleistung wird schriftlich festgehalten, sodass Vorgehen, Entscheidungen und Ergebnisse nachvollziehbar werden.

Eine Dokumentation ist eine schriftliche Darstellung der Planung, der Durchführung, des Ergebnisses und der Kontrolle einer vom Prüfling erbrachten Leistung.

 

Bewertungsgegenstand und Kriterien (Beispiele)

Als Prüfungsleistungen werden unmittelbar bewertet oder fließen in die Bewertung einer anderen Prüfungsleistung ein: 

  • Inhalt der Dokumentation 
  • Form und Gestaltung der Dokumentation

Mittelbar kann über eine Dokumentation bewertet werden: 

  • dokumentiertes Arbeitsergebnis
  • methodisches Vorgehen bei der Durchführung des Projekts/des betrieblichen Auftrags/der Fachaufgabe, bei Herstellung eines Prüfungsprodukts oder bei Durchführung einer Arbeitsaufgabe als Bezugsleistung

Typische Bewertungskriterien der Dokumentation:

  • fachliche Qualität 
  • formale Qualität 

Typische Kriterien zur mittelbaren Bewertung der Bezugsleistung: 

  • gegebenenfalls Qualität des Arbeitsergebnisses
  • Qualität des dargestellten Vorgehens und der Lösungswege bei der Durchführung der Bezugsleistung
  • Qualität der dargestellten Kooperation

 

Kombinationsmöglichkeiten Eine Dokumentation bezieht sich immer auf eine vom Prüfling erbrachte Leistung. Kombinationen mit weiteren Prüfungsinstrumenten sind berufsspezifisch zu prüfen.
Prüfungsdauer Die Dokumentation wird im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungsleistung, auf die sie sich bezieht, erstellt. Eine Zeitvorgabe für die Erstellung wird deshalb in der Ausbildungsordnung nicht festgelegt.

Anwendungsbedingungen

  • Anwesenheit Prüfende
  • weitere Hinweise

Eine Anwesenheit der Prüfenden bei der Anfertigung der Dokumentation ist nicht erforderlich. Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, dass der Dokumentation praxisübliche Unter lagen beizufügen sind. 

Die Ausbildungsordnung kann Vorgaben zu formalen Anforderungen an die Dokumentation festlegen. Wird hierzu keine Regelung getroffen, bestimmt dies der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der zuständigen Stelle. 

In Abgrenzung zu einer Dokumentation können dokumentierte Arbeitsleistungen aus schließlich als Bezugspunkt für eine andere Prüfungsleistung verordnet werden, ohne dass diese bewertet werden. In diesem Fall hat die Ausbildungsordnung ausdrücklich zu regeln, dass diese Arbeitsleistung keine zu bewertende Prüfungsleistung ist. Diese Arbeitsleistungen werden häufig auch als „Report“ bezeichnet.

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