Auszubildender an einer Drehmaschine

Prüfungsinstrument
Herstellen eines Prüfungsprodukts bzw. Prüfungsstücks

Mit einem selbst erstellten Werkstück oder Produkt weist der Prüfling nach, dass er berufliche Anforderungen fachgerecht umsetzen kann.

Das Prüfungsprodukt bzw. Prüfungsstück ist ein vom Prüfling angefertigtes berufstypisches Produkt. Beispiele für ein Solches sind ein Metall- oder Holzerzeugnis, ein Computerprogramm, ein Marketingkonzept oder eine technische Zeichnung.

 

Bewertungsgegenstand und Kriterien (Beispiele)

Als Prüfungsleistung wird unmittelbar bewertet:

  • das Endergebnis beziehungsweise das Produkt

Typisches Bewertungskriterium ist: 

  • Qualität des Arbeitsergebnisses (zum Beispiel Funktionalität, ästhetische Form/ Gestaltung)
Kombinationsmöglichkeiten

Eine Kombination des Prüfungsprodukts/Prüfungsstücks insbesondere mit

  • der Anfertigung von praxisüblichen Unterlagen, 
  • der Durchführung eines Reflexionsgesprächs,
  • der Durchführung einer Präsentation

kann sinnvoll sein. 

Kombinationen mit weiteren Prüfungsinstrumenten sind berufsspezifisch zu prüfen.

Prüfungsdauer Die Bearbeitungszeit für die Herstellung des Prüfungsprodukts/Prüfungsstücks soll insgesamt maximal 24 Stunden betragen. Bei Produkten mit längerer Herstellungsdauer (zum Beispiel handwerkliche oder technische-gewerbliche Produkte) kann ohne schriftliche Begründung gegenüber dem Verordnungsgeber in der Ausbildungsordnung mehr Zeit vorgesehen werden.

Anwendungsbedingungen

  • Anwesenheit Prüfende
  • weitere Hinweise

Eine Anwesenheit der Prüfenden bei der Herstellung des Prüfungsprodukts/Prüfungsstücks ist nicht erforderlich.

Konkrete Anforderungen an das Prüfungsstück sind stets vom Prüfungsausschuss vor zugeben. Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass Prüflinge eigene Umsetzungsvorschläge einbringen können, sind diese vorab vom Prüfungsausschuss freizugeben, wenn der Vorschlag die Anforderungen erfüllt.

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