Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, ...
- Prüfungstermine in Abstimmung mit der zuständigen Stelle (IHK oder HWK) festzulegen.
- Prüfungsaufgaben zu erstellen, sofern diese nicht überregional oder durch einen Aufgabenerstellungsausschuss erarbeitet werden.
- Prüfungsaufgaben gemäß § 18 Abs. 1 der Musterprüfungsordnung zu beschließen.
- über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden.
- über den Einsatz von Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG zu beschließen.
- schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen abzunehmen.
- die Aufsicht bei schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen zu führen.
- Prüfungsleistungen zu beurteilen und zu bewerten sowie das Gesamtergebnis gemäß § 42 Abs. 1 BBiG bzw. § 35a Abs. 1 HwO festzustellen und bekanntzugeben.
- an den Sitzungen zur Vor und Nachbereitung der Prüfungen teilzunehmen.