Ehrenamt im Prüfungswesen Deine Aufgaben als Prüfer:in

Prüfer:innen bereiten Prüfungen vor, nehmen sie ab und bewerten die Leistungen. Grundlage sind BBiG, HwO und die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle. Ein Überblick über Aufgaben, Zusammensetzung des Ausschusses und den Zeitaufwand gibt es hier.

Zwei Beschäftigte unterhalten sich

Prüfer:innen stellen fest, ob Prüflinge die berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben (§ 38 BBiG). Diese Feststellung ist keine Formsache: Sie entscheidet über Berufsabschlüsse und damit über Lebenswege. Die Arbeit folgt klaren Regeln aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) und der Prüfungsordnung der jeweils zuständigen Stelle (IHK oder HwK).

Vor der Prüfung wirken Prüfer:innen an der Vorbereitung mit. Dazu gehört, Prüfungsaufgaben zu beschließen oder überregional erstellte Aufgaben zu übernehmen, betriebliche Aufträge zu genehmigen und über Anträge, z.B. auf Nachteilsausgleich zu entscheiden.

Während der Prüfung erheben sie den Leistungsstand. Bei sogenannten flüchtigen Leistungen, also Fachgesprächen, Präsentationen und Gesprächssimulationen, müssen sie unmittelbar beobachten und bewerten. Welche Formate es gibt, zeigt die Übersicht der Prüfungsinstrumente.

Nach der Prüfung bewerten sie die schriftlichen und praktischen Leistungen, stellen die Ergebnisse fest und entscheiden über mündliche Ergänzungsprüfungen. Alle Beratungen unterliegen der Verschwiegenheit.


Die Aufgaben im Überblick

Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, ...

  • Prüfungstermine in Abstimmung mit der zuständigen Stelle (IHK oder HWK) festzulegen.
  • Prüfungsaufgaben zu erstellen, sofern diese nicht überregional oder durch einen Aufgabenerstellungsausschuss erarbeitet werden.
  • Prüfungsaufgaben gemäß § 18 Abs. 1 der Musterprüfungsordnung zu beschließen.
  • über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden.
  • über den Einsatz von Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG zu beschließen.
  • schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen abzunehmen.
  • die Aufsicht bei schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen zu führen.
  • Prüfungsleistungen zu beurteilen und zu bewerten sowie das Gesamtergebnis gemäß § 42 Abs. 1 BBiG bzw. § 35a Abs. 1 HwO festzustellen und bekanntzugeben.
  • an den Sitzungen zur Vor und Nachbereitung der Prüfungen teilzunehmen.

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In einem Prüfungsausschuss sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragte paritätisch, sowie mindestens eine Lehrkraft aus einer berufsbildenden Schule, vertreten (vgl. § 40 BBiG). Die Berufung der Prüfungsausschussmitglieder erfolgt für einen einheitlichen Zeitraum, der jedoch längstens fünf Jahre beträgt.

Innerhalb des Ausschusses wird ein Vorsitzender gewählt, der weitergehende Aufgaben erfüllt.

 

Wie viel Zeit kostet das Ehrenamt?

Der Aufwand hängt vom Beruf, der Zahl der Prüflinge und der Rolle im Ausschuss ab. Als Richtwert gelten zwei bis acht Tage im Jahr, verteilt auf die Prüfungstermine im Sommer und Winter sowie Vorbereitung und Bewertung. Für die Prüfungstätigkeit besteht ein gesetzlicher Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Auslagen und Zeitversäumnis entschädigt die zuständige Stelle. Ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Freistellung besteht, muss individuell geprüft werden.

Wer sich die Aufgabe noch nicht ganz zutraut, kann als stellvertretendes Mitglied einsteigen oder zunächst hospitieren. Die IG Metall bereitet ihre Prüfer:innen mit Seminaren und Workshops auf das Amt vor.

Prüfer:in werden

 

 

 

Das von dem BMBFSFJ geförderte Prüferprojekt der IG Metall gewinnt, qualifiziert und vernetzt ehrenamtliche Prüfer:innen für die berufliche Bildung.

 

Es stärkt die Arbeitnehmervertretung in den Prüfungsausschüssen und trägt zu fairen, praxisnahen und qualitativ hochwertigen Prüfungen bei.