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Durchgefallen, weil das Handy klingelte

Klingeln ist nicht gleich klingeln

20.11.2020 Ι Wer eine Prüfung macht weiß, dass das Handy nicht klingeln darf. Wird das Handy in den Flugmodus versetzt, schaltet das aber den Wecker nicht aus. Das musste ein Prüfling in Rheinland-Pfalz erleben. Er fiel deshalb durch die Prüfung. Das Verwaltungsgericht Koblenz sieht das aber ganz anders.

Während einer schriftlichen Prüfung klingelte das Handy des Klägers. Er hatte es zuvor in den "Flugmodus" versetzt und weit vor dem Klausurarbeitsplatz schon in seiner Tasche verstaut. Als das Handy klingelte, musste der Kläger den Prüfungsraum verlassen. Die Klausuraufsicht ging von einem Täuschungsversuch aus.

 

Der Kläger hatte die Weckfunktion des Handys eingeschaltet
Die Klausur des Klägers wurde anschließend mit "nicht ausreichend" bewertet. Damit war der Kläger nicht einverstanden und beschritt den Rechtsweg. Beim Verwaltungsgericht wies er darauf hin, er habe am Vortag der Prüfung einen wichtigen Termin gehabt. Das Handy sollte ihn daran erinnern. Er habe allerdings vergessen, den Wecker auszuschalten. Er habe zudem angenommen, dass die Weckfunktion im "Flugmodus" des Handys deaktiviert sei.

 

Werde ein Handy empfangsbereit an den Klausurarbeitsplatz mitgenommen, sehe die Prüfungsordnung eine Maßregelung vor. Entsprechendes gelte aber nicht für den Fall, dass lediglich die Weckfunktion eines Handys in der Tasche aktiviert sei. Dafür enthalte die Prüfungsordnung keine ausdrückliche Sanktion.

 

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz befand: Im Prüfungsrecht gebe es Grundsätze, wonach die Regeln in den Prüfungsordnungen rechtlich klar und bestimmt sein müssten. Daraus folge, dass die einschlägigen Bestimmungen zum Prüfungsverfahren sowohl das Verhalten, das sanktioniert werden solle, als auch die daran geknüpfte Folge eindeutig festlegten. Fehle es hier an, sei es nicht gerechtfertigt, eine Klausur als nicht bestanden zu bewerten.

 

Selbst wenn das Klingeln des Handyweckers zu einer Störung in der Prüfung geführt haben sollte, rechtfertige dies nicht eine schlechte Benotung der Arbeit. Eine solche Sanktion sei im konkreten Fall unverhältnismäßig gewesen. Einer eventuellen Störung anderer Prüflinge durch das Klingeln habe die Prüfaufsicht damit begegnen können, den Zeitraum für die Prüfung etwas zu verlängern. Zudem habe der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt.

(Quelle: IGM)

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