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Informationen zum Bundesprogramm - Ausbildungsplätze sichern

Erste Förderrichtlinie "Ausbildungsplätze sichern" überarbeitet

10.12.2020 Ι Die betriebliche Nachfrage zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" war eher zögerlich und viele Anträge wurden aufgrund der nicht erfüllten Förderkriterien abgelehnt. Das Pandemiegeschehen dauert zudem deutlich länger an. All das machte eine Anpassung des Programms erforderlich. Besonders erfreulich: Die Förderung bei insolventen Betrieben ist nun unabhängig von der Betriebsgröße möglich.

ACHTUNG aktuell gibt es Veränderungen im Bundesprogramm. Sobald alle Eckdaten vorliegen, werden wir Euch informieren und die Inhalte hier anpassen.

 

Die Förderung nach der Ersten Förderrichtlinie für das Bundes­programm "Ausbildungsplätze sichern" umfasst vier Fördermaßnahmen:

die Ausbildungsprämie, die Ausbildungsprämie plus, den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und die Übernah­meprämie.

 

Die vier Fördermaßnahmen werden folgendermaßen erweitert:

 

  • Ausbildungsbetriebe werden künftig mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüberdem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).

 

  • Die Durchführung von Kurzarbeit wird in Zukunft auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).

 

  • Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 (das ist das Datum des Kabinettbeschlusses zu den Eckpunkten des Bundesprogramms) bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, werden in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.

 

  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020).

 

  • Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verloren gegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten).

 

  • Solche Übernahmen werden bis zum 30. Juni 2021 gefördert (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).

 

Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.

 

Grundlegendes für die Beantragung:

  • Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Bundesagentur für Arbeit (BA)

 

 

  • Förderfähig sind KMU (bis 249 Beschäftigte). Bei der Übernahmeprämie bei Insolvenz ist die Betriebsgröße unerheblich.

 

  • Zuwendung: Es besteht keinen Anspruch auf Zuwendung. Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge des Antragseingangs.

.

 

Es gilt: Nur eine Prämie pro Ausbildung - Praktika sind nicht förderfähig. Neben der Bundeförderung ist die Inanspruchnahme anderer Programme des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt nicht möglich.

 

Antragsberechtigt: kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)

 

Voraussetzung: KMU ist  in erheblichem Umfang von Krise betroffen, das heißt:

  • das Unternehmen hat im Laufe des Jahres 2020 mindestens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt  oder
  • der Umsatz ist in zwei aufeinander folgenden Monaten in 2020 um durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr eingebrochen.

 

Eine Förderung setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert (Bescheinigung durch IHK/HWK). Gefördert wird durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Ausbildungsbeginn frühestens 24. Juni 2020, spätestens 15. Februar 2021. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

 

Beispiel: Unternehmen stellt in den letzten drei Jahren im Durchschnitt 5 Azubis ein, dieses jahr werden wieder 5 Azubis eingestellt.

Förderung: 5 Azubis x 2.000 Euro = 10.000 Euro

 

Antragsberechtigt: Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)

 

Voraussetzungen:

  • KMU ist  in erheblichem Umfang von Krise betroffen (Kriterien wie bei 1.)
  • Das Unternehmen erhöht sein Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren. Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017-2019) abgeschlossenen Ausbildungsverträge.

 

Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt auch in diesem Falle nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

 

Beispiel: Unternehmen stellt in den letzten drei Jahren im Durchschnitt 5 Azubis ein, dieses jahr werden 6 Azubis eingestellt.

Förderung: 5 Azubis x 2.000 Euro + 1 Azubi x 3.000 Euro = 13.000 Euro

 

Antragsberechtigt:  kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)

 

Voraussetzungen:

  • laufenden Ausbildungsaktivitäten werden im Unternehmen trotz der Belastungen durch die COVID-19- Krise fortgesetzt und Auszubildende sowie deren Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit gebracht.
  • Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im Betrieb.
  • Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist.

 

Die Fortsetzung der Berufsausbildung hat der Ausbildungsbetrieb zeitgleich zur Anzeige der Kurzarbeit unter Nennung der Auszubildenden und Ausbilderinnen/Ausbilder der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 30. Juni 2021.

 

Antragsberechtigt: 

  • KMU, die Auszubildende im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung  für mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden und über die hierfür     notwendige Ausbildungseignung verfügen, und
  • ÜBS sowie andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die o. g. Auszubildende im   Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate ausbilden.

 

Voraussetzungen:

KMU, die ihre Ausbildung temporär nicht im eigenen Betrieb weiterführen können, weil der Betrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist., d.h.

 

  • wenn der Stammausbildungsbetrieb im Jahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
  • wenn der Umsatz in den Monaten April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder der durchschnittliche Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist.

 

Die Verbund- oder Auftragsausbildung kann in anderen KMU, in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) oder durch andere etablierte Ausbildungsdienstleister durchgeführt werden.

 

Die Auftrags- oder Verbundausbildung muss zwischen dem 24. Juni 2020 und dem Ablauf des 30. Juni 2021 vereinbart werden.

 

 

Antragsberechtigt:    Betrieb, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen Betrieben bis zum 30. Juni 2021 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen.

 

Voraussetzungen:

  • Eine pandemiebedingte Insolvenz wird bei Betrieben angenommen, über diese zwischen 1. April 2020 und dem 30. Juni 2021 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die sich vor dem 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

 

Die Förderung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine einmalige Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden an den aufnehmenden Betrieb. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Infos zur ersten Förderrichtlinie

 

Stand: 03.08.2020 Informationen zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern!"

 

Die Förderung geht auf eine Vereinbarung in der Allianz für Aus- und Weiterbildung zurück, in der auch die IG Metall Partner ist. Uns war es wichtig, die Ausbildung auch bei Kurzarbeit zu sichern und eine "nachteilige" Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu verhindern. Hier waren wir erfolgreich. Welche Bestandteile das Bundesprogramm hat, stellen wir Euch hier vor. Für Interessierte wird es in Kürze auch zwei WEB-Seminare dazu geben.

 

Die Übernahmeprämie bei Insolvenz begrüßen wir ausdrücklich. Allerdings bekommt bei Übernahme eines Azubis aus einem insolventen Betrieb der aufnehmende Betrieb nur dann eine Übernahmeprämie, wenn er zu den KMU zählt. Hier haben wir für mehr Offenheit der Kriterien plädiert, denn es muss darum gehen, dass junge Menschen ihre Ausbildung erfolgreich fortführen können, unabhängig davon ob ein Betrieb mehr als 249 Beschäftigte hat. Die Begrenzung des Programms auf KMU wurde von Seiten der Bundesregierung unter Verweis auf begrenzte Finanzmittel entschieden.

 

Das Grundlegende vorab:

Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Bundesagentur für Arbeit.

Vor Ort, die jeweilige Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt.

 

Antragstellung: Anträge sind nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen: www.arbeitsagentur.de. Förderfähig sind allerdings nur KMU (bis 249 Beschäftigte)

 

Zuwendung: Es besteht kein Anspruch auf Zuwendung. Die Vergabe der 500 Mio. Fördermittel erfolgt nach der Reihenfolge des Antragseingangs.

 

Es gilt: Nur eine Prämie pro Ausbildung - Praktikas sind nicht förderfähig. Neben der Bundesförderung ist die Inanspruchnahme anderer Programme des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt nicht möglich.

 

Informationen zum Bundesprogramm - Ausbildungsplätze sichern!

 

UPDATE: Zweite Förderrichtlinie auf den Weg gebracht!

02.11.2020 ? Nachdem bereits Ende Juli die erste Förderrichtlinie auf den Weg gebracht wurde, gibt es nun auch eine Richtlinie für die Beantragung der Mittel zur Auftrags- und Verbundausbildung.

Wir haben uns als IG Metall vor allem für vier Punkte stark gemacht:

 

Die Qualität der Ausbildung ist auch bei Vergabe an Dritte durch eine Festlegung der Ausbildungsinhalte verbindlich zu regeln.

Sollte ein Betrieb bereits zu Beginn der Ausbildung Probleme haben, soll auch der Beginn der Ausbildung beim Verbund. bzw. Auftragspartner ermöglicht werden.

Die Höhe der Förderung sollte an die tatsächliche Förderzeit angepasst und unabhängig davon sein, ob ein Betrieb oder ein Ausbildungsdienstleister beantragt.

Die Betriebsklassengröße erhöhen.

 

Während die ersten beiden Punkte sich nun auch in der Richtlinie wiederfinden, gab es im Punkt drei keine Einigkeit. Die Förderungen werden unabhängig von der Förderdauer als Pauschalen ausbezahlt. Die Zuwendung beträgt einmalig 4.000 € für jede oder jeden interimsweise übernommenen Auszubildenden.

 

Auch in dieser Richtlinie wurde seitens der Ministerien an der Betriebsgröße KMU festgehalten. Wir hatten für mehr Flexibilität geworben, da grade der aufnehmende Betrieb im Verbund in der Regel größer ist. Hier wurde auf die Einheitlichkeit und auch auf die Festlegung im Kabinettsbeschluss verwiesen.

 

Grundlegendes für die Beantragung:

Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Deutsche Rentenversicherung/Knappschaft Bahn-See.

Antragstellung: Anträge sind nach den Vorgaben der Knappschaft und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen: https://www.kbs.de/DE/Bundesprogramm_Ausbildung/node.html

 

Förderfähig sind KMU (bis 249 Beschäftigte) sowie geeignete Bildungsdienstleister.

Zuwendung: Es besteht keinen Anspruch auf Zuwendung. Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge des Antragseingangs.

 

Es gilt: Nur eine Prämie pro Ausbildung - Praktika sind nicht förderfähig. Neben der Bundeförderung ist die Inanspruchnahme anderer Programme des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt nicht möglich.

 

 

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Timo Gayer Ι 18.12.2020
Save the Date | 13.01.2021 von 10:00 - 11:30h
WEB-Austausch zur überarbeiteten Förderlinie. Mehr auf https://wap.igmetall.de/bbvirtuell.htm

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