Mein Recht im Ehrenamt
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen
Entschädigungszahlungen an ehrenamtliche Richter und die in der sozialen Selbstverwaltung ehrenamtlich Tätigen unterfallen § 3 Nr. 12 EStG, damit sind sie steuerfrei. Allerdings sind davon nur solche Zahlungen erfasst, die steuerlich als Werbungskosten abziehbar wären. Darunter fallen Entschädigungen für Fahrtkosten, für Aufwand (ohne Tagegelder) und für sonstige Aufwendungen.
Nicht steuerfrei sind hingegen Entschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder Entschädigungen, die für Aufwand gezahlt werden, der dem Empfänger nicht oder offenbar nicht in der gewährten Höhe erwächst.
Auch das Tagegeld, das für die ehrenamtliche Betätigung gezahlt wird, die in einer Gemeinde stattfindet, in der der ehrenamtliche Tätige weder wohnt noch berufstätig ist, ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Zwar sind dies im Grunde Werbungskosten, da mit diesen Zahlungen ein Mehraufwand für Verpflegung abgegolten wird. Der Gerichts- oder Behördenstandort ist in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit aber Ort der »ersten Tätigkeitsstätte«. Mehraufwendungen für Verpflegung sind indes nur bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit steuerlich privilegiert.
§ 3 Nr. 13 EStG hat Bedeutung, wenn Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder Übernachtungskosten nach den für eine Dienstreise geltenden Regelungen gesondert erstattet werden. Diese Zahlungen sind nicht steuerpflichtig.
Die Tätigkeiten als ehrenamtlicher Prüfer oder Aufgabenersteller fallen unter den Steuertatbestand des § 3 Nr. 26 EStG. Daher sind Einnahmen im Rahmen dieser Tätigkeiten bis zu 2 400 Euro jährlich steuerfrei.
§ 3 Nr. 26a EStG hat hingegen Bedeutung für die in der Berufsbildung ehrenamtlich Tätigen, deren Tätigkeit nicht unmittelbar auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ausgerichtet ist. Einnahmen, die diesem Tatbestand zuzuordnen sind, sind bis zu 720 Euro jährlich steuerfrei.
§ 10 EStG ermöglicht einen Sonderausgabenabzug. Die Regelung hat Bedeutung für Zahlungen nach § 41 Abs. 2 SGB IV. Danach haben die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen Anspruch auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Bruttoverdienstes sowie Erstattung der den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Sozialversicherungsbeiträge. Die vom Arbeitnehmer in diesem Fall selbst zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge können vom zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht werden.