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Mein Recht im Ehrenamt
Arbeitslos und ehrenamtlich aktiv
29.06.2015 Ι
Wer neben einer Phase der Arbeitssuche ehrenamtlich aktiv ist für die IG Metall - etwa in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit - muss einige Dinge beachten, wenn dafür eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
Was ist, wenn ich neben dem Arbeitslosengeld eine Entschädigung für mein Ehrenamt erhalte?
Arbeitslosengeldbezieherinnen und -bezieher können 165 Euro monatlich anrechnungsfrei hinzuverdienen (§ 155 Abs. 1 SGB III). Eine Nebentätigkeit darf zeitlich nicht mehr als 15 Stunden pro Woche umfassen (§ 138 Abs. 3 SGB III). Hier gilt für das Ehrenamt eine zeitliche Ausnahme, dieses darf auch mehr als 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden, wenn dies die Arbeitssuche nicht behindert. Die Aufwandsentschädigung darf dann aber nicht höher als 200 Euro pro Monat sein (EhrBetätV). Unabhängig von der Honorarhöhe besteht immer eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit, sobald das Ehrenamt einen Umfang von 15 Stunden pro Woche übersteigt.
Von der 200 Euro-Grenze gilt wiederum eine Ausnahme:
Wenn bereits in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit neben der Arbeit mindestens zwölf Monate lang regelmäßig die Tätigkeit für eine Aufwandsentschädigung oder ein Honorar geleistet wurde, bleibt dieser Betrag anrechnungsfrei, wenn es im selben Rahmen wie vorher weiter gezahlt wird.
Was ist zu beachten, wenn ich ein Ehrenamt als Hartz IV-Empfänger ausübe?
Für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Hartz IV) gilt ein Freibetrag von 100 Euro pro Monat, der nicht zur Kürzung der Leistungen führt (§ 11b Abs. 2 SGB II). Zusätzlich werden 20 Prozent der Einkünfte zwischen 100 und 1 000 Euro bzw. 10 Prozent der Einkünfte zwischen 1 000 und 1 200 Euro nicht angerechnet.
Wenn Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erhöht sich die Obergrenze dieser 10-prozentigen so genannten Taschengeld-Grenze auf 1 500 Euro.
Wenn die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich - also im Umfang von weniger als einem Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle - ausgeübt wird, gilt ein höherer Grundfreibetrag von 200 Euro monatlich. Dieser Freibetrag gilt auch für öffentliche Ehrenämter.
Für den Zeitraum, in denen Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Hartz IV) für ihr Ehrenamt eine längere Abwesenheit haben (etwa ein Seminar begleiten), müssen sie sich beim Jobcenter die Abwesenheit genehmigen lassen, wenn sie sich deshalb außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Das Jobcenter ist jedoch verpflichtet, dann die Zustimmung für die Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Veranstaltung zu erteilen.
Arbeitslosengeldbezieherinnen und -bezieher können 165 Euro monatlich anrechnungsfrei hinzuverdienen (§ 155 Abs. 1 SGB III). Eine Nebentätigkeit darf zeitlich nicht mehr als 15 Stunden pro Woche umfassen (§ 138 Abs. 3 SGB III). Hier gilt für das Ehrenamt eine zeitliche Ausnahme, dieses darf auch mehr als 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden, wenn dies die Arbeitssuche nicht behindert. Die Aufwandsentschädigung darf dann aber nicht höher als 200 Euro pro Monat sein (EhrBetätV). Unabhängig von der Honorarhöhe besteht immer eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit, sobald das Ehrenamt einen Umfang von 15 Stunden pro Woche übersteigt.
Von der 200 Euro-Grenze gilt wiederum eine Ausnahme:
Wenn bereits in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit neben der Arbeit mindestens zwölf Monate lang regelmäßig die Tätigkeit für eine Aufwandsentschädigung oder ein Honorar geleistet wurde, bleibt dieser Betrag anrechnungsfrei, wenn es im selben Rahmen wie vorher weiter gezahlt wird.
Was ist zu beachten, wenn ich ein Ehrenamt als Hartz IV-Empfänger ausübe?
Für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Hartz IV) gilt ein Freibetrag von 100 Euro pro Monat, der nicht zur Kürzung der Leistungen führt (§ 11b Abs. 2 SGB II). Zusätzlich werden 20 Prozent der Einkünfte zwischen 100 und 1 000 Euro bzw. 10 Prozent der Einkünfte zwischen 1 000 und 1 200 Euro nicht angerechnet.
Wenn Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erhöht sich die Obergrenze dieser 10-prozentigen so genannten Taschengeld-Grenze auf 1 500 Euro.
Wenn die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich - also im Umfang von weniger als einem Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle - ausgeübt wird, gilt ein höherer Grundfreibetrag von 200 Euro monatlich. Dieser Freibetrag gilt auch für öffentliche Ehrenämter.
Für den Zeitraum, in denen Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Hartz IV) für ihr Ehrenamt eine längere Abwesenheit haben (etwa ein Seminar begleiten), müssen sie sich beim Jobcenter die Abwesenheit genehmigen lassen, wenn sie sich deshalb außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Das Jobcenter ist jedoch verpflichtet, dann die Zustimmung für die Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Veranstaltung zu erteilen.