Mein Recht im Ehrenamt
Das Ehrenamt im Rentenalter
Generell gilt, nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann unbegrenzt neben der Altersrente hinzuverdient werden. Vor der Regelaltersgrenze gelten je nach Rentenart (Erwerbsminderungsrente oder Altersrente) Hinzuverdienstgrenzen. Bis 450 Euro monatlich ist Hinzuverdienst stets unschädlich.
Wer für ein Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung erhält, muss sich den steuerpflichtigen Teil davon anrechnen lassen, wenn die Grenze von 450 Euro pro Monat überschritten wird (§§ 34, 96 a SGB VI).
Jeder Rentenbescheid enthält als Anlage die individuellen Hinzuverdienstgrenzen, die je nach Rente (Vollrente oder Teilrente) gelten. Wird die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten, so wird die Rente als nächst niedrigere Teilrente gezahlt.
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Gerade weil die Ehrenämter in der beruflichen Bildung meist über Jahrzehnte begleitet werden, ist es individuell besonders hart, wenn mit dem passiven Ruhestand eine Neuberufung in Ausschüsse in der Regel nicht mehr erfolgt - wenn eine adäquate Nachfolge gesichert ist. Zuständige Stellen und Verbände haben sich weitläufig auf dieses Prinzip geeinigt, um dem demografischen Wandel im Ehrenamt zu begegnen und der nachkommenden Generation Räume zu schaffen.