Neue Zeiten neue Regeln
Sagen Sie, kennen wir uns nicht irgendwoher?
Das Bundesarbeitsgericht entschied Ende 2015, dass der § 20 BBiG ("Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.") uneingeschränkte Gültigkeit hat und nicht von vorhergehenden Praktikums- oder Arbeitsverhältnissen eingeschränkt werden kann.
In der Praxis hat das dazu geführt, dass einem jungen Mann, der ein fast fünfmonatiges Praktikum absolvierte, im Anschluss innerhalb der Probezeit im Ausbildungsverhältnis gekündigt werden konnte. Die Tatsache, dass der junge Mann bereits sieben Monate im Betrieb war, wog nicht schwerer, als die rechtlich geregelte Probezeit von ein bis drei Monaten.
Für JAVen und Betriebsräte bedeutet dies, sie müssen das Vertragswerk gut im Auge behalten, wenn es zu ähnlichen Konstellationen kommt. Oder über eine entsprechend gestaltete Betriebsvereinbarung, vorangegangene Praxisphasen auf die Probezeit anrechenbar machen.