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Alles, was Recht ist

Azubi erstreitet vor Gericht 11.000 Euro Nachzahlung

09.11.2016 Ι Diesen Betrag erstritt der Auszubildende mithilfe der IG Metall und des DGB Rechtsschutzes vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen (6 Sa 71/14). Der Ausbildungsbetrieb hatte ihm eine Vergütung gezahlt, die weniger als 70 Prozent der tariflichen betrug. Das war nicht zulässig, entschieden die Richter.

Grundsatzlich gilt: In einem Betrieb, der tarifgebunden ist, steht Auszubildenden, die Mitglied der IG Metall sind, die volle tarifliche Vergutung zu, die die Tarifparteien fur sie vereinbart haben.

 

Doch auch Auszubildende, fur die kein Tarifvertrag gilt, haben Anspruch auf eine "angemessene" Vergütung. Das steht im Berufsbildungsgesetz. Wie viel angemessen ist,wird im Gesetz jedoch nicht naher beschrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Vergütungen dann angemessen, wenn sie mindestens bei 80 Prozent der tariflichen Vergütung in der jeweiligen Branche liegen, in diesem Fall der Metall- und Elektroindustrie in Thüringen. Das ist die Regel.

 

Gemein- oder eigennützig. Doch es gibt Ausnahmen. Und der Ausbildungsbetrieb des jungen Metallers aus Gera berief sich auf solch einen Ausnahmefall. Das Unternehmen, für das der Azubi ausgebildet wurde, hatte mit einer weiteren Firma einen Verein gegründet und die Ausbildung dorthin ausgelagert. Dieser Verein wird als gemeinnutzig staatlich gefördert.  Begründet wird das damit, dass er vor allem Jugendlichen mit besonderen Ausbildungsschwierigkeiten - aus komplizierten familiären Verhältnissen oder mit schulischen und sprachlichen Problemen - eine Ausbildung ermöglichen will. Bei Jugendlichen, die anders keinen Ausbildungsplatz bekommen hatten und auf besondere Unterstützung während der Ausbildung angewiesen sind, hält die Rechtsprechung auch eine geringere Vergütung als die 80 Prozent für akzeptabel.

 

Das traf aber auf den jungen Metaller und auf andere Auszubildende, die der Verein ausbildete, nicht zu. Sie hatten keine Ausbildungshemmnisse und wären auch in andere Betriebe vermittelbar gewesen.

 

Für Gewerkschaftsjuristen drängte sich der Verdacht auf, dass der Verein möglicherweise nur gegründet wurde, um die Rechtsprechung zu umgehen und keine 80 Prozent zahlen zu müssen. Oder keine 100 Prozent, denn die hätte das Unternehmen zahlen müssen, wenn es die Ausbildung nicht an einen Verein ausgelagert hätte.

metallzeitung Nov. 2016, S. 23

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