BILDUNGSTEILZEIT
Angehende Techniker klagen Recht auf Bildungsteilzeit ein
Den Antrag dafür hatten sie gemäs Tarifvertrag bereits sechs Monate vorher bei ihrem Arbeitgeber gestellt. Doch der Arbeitgeber wollte ihnen ihre Wiedereinstellzusage nicht geben. Seine Begründung: Die beiden jungen Facharbeiter hatten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht die vomTarifvertrag geforderten fünf Jahre Betriebszugehörigkeit erreicht, sondern erst zu Beginn ihrer Technikerfortbildung. Statt befristet mit Wiedereinstellzusage in Bildungsteilzeit zu gehen, sollten die beiden für ihre Technikerfortbildung kündigen.
"Wir verstehen das nicht", sagt Mechatroniker Sebastian. "Wir haben beide unsere Ausbildung hier gemacht. Und in der Region herrscht Fachkräftemangel. Warum will uns unser Arbeitgeber keine Wiedereinstellzusage für unserenTechniker geben? Das kostet ihn doch nichts - und er hat auch etwas davon."
Die beiden wandten sich an die IG Metall in Villingen-Schwenningen. Die Anwältin des DGB-Rechtsschutzes für Gewerkschaftsmitglieder reichte Klage beim Arbeitsgericht ein: Nicht der Zeitpunkt des Antrags zähle, sondern der Beginn der Weiterbildung.
Beginn der Weiterbildung ist Stichtag. Das sah das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen genauso und wies die Argumente des Arbeitgebers zurück. Dieser hatte behauptet, die Formulierung imTarifvertrag "ab fünf Jahren Betriebszugehörigkeit geltendmachen" bedeute, der Antrag könne erst nach der Fünf-Jahres-Frist gestellt werden. Und wenn früher, dann ginge nur Weiterbildung in Teil- und nicht in Vollzeit.
Nein, befand das Arbeitsgericht. Es sei nicht Wille der Tarifpartner (IG Metall und Metallarbeitgeber) gewesen, den frühestmöglichen Beginn der Bildungsteilzeit auf fünfeinhalb Jahre Betriebszugehörigkeit nach hinten zu verschieben. Schlieslich müssen Beschäftigte ihren Antrag ja ein halbes Jahr vor derWeiterbildung stellen.
Dem Arbeitgeber passt das Urteil nicht. Er hat Berufung eingelegt und zieht nun vor das Landesarbeitsgericht. Die beiden jungen Facharbeiter gehen derweil weiter auf ihre Technikerschule.
Aktenzeichen der Entscheidung: ArbG Freiburg vom 11.August.2016 - 13 Ca 199/16
metallzeitung Nov. 2016, S. 23