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Kölner Urteil

Kölner Urteil

Freistellungsanspruch für Prüfer/innen ist geltendes Recht

01.12.2012 Ι Prüfer/innen die Probleme mit ihrer Freistellung haben, sollten sich das berühmte "Kölner Urteil" von 1983 gut merken bzw. dessen Aussage ihrem Arbeitgeber noch einmal in Erinnerung rufen.

"Ein Prüfer hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Diese kann im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden".

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.10.1983, 13 Ga 148/83.

 

Sachverhalt
Der Antragsteller ist seit November 1960 als Beauftragter der Arbeitnehmer berufenes ordentliches Mitglied des Prüfungsausschusses einer Industrie- und Handelskammer. Er wurde bereits mehrmals als Prüfer tätig und erhielt 1963 an insgesamt zehn Tagen von der Antragsgegnerin hierfür Arbeitsbefreiung. Den Antrag, ihm für die Zelt vom 19. bis 21.10.1983 erneut Arbeitsbefreiung zu Prüfungsterminen zu gewähren, lehnte die Antragsgegnerin ab. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, ihm für die Zeit vom 19. bis 21.10.1983 Arbeitsbefreiung ZU gewähren, gab das Arbeitsgericht statt, lehnte die Verhängung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung jedoch ab.

 

 

Dem Antrag war im wesentlichen zu entsprechen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus.

 

Was den Vertagungsanspruch angeht, so kann ein solcher auch gegeben sein, wenn die an sich vorgesehene, lediglich einstweilige Regelung bereits den Charakter einer endgültigen Regelung trägt. nämlich dann, wenn zur Abwendung wesentlicher Nachteile eine nur vorläufige Regelung nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch gerichtet auf ein Rechtsgeschäft Im weitesten Sinne, nämlich auf die Befreiung von der arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitspflicht des Antragstellers. Ein derartiger Anspruch ist unter anderem in § 616 BGB geregelt, im hier vorliegenden Fall modifiZiert durch die tarifliche Regelung. Im Übrigen ergibt sich dieser Anspruch auch aus § 320 BGB.

 

Danach ist der Arbeitnehmer von seiner Leistungspflicht dann befreit, wenn ihm aus subjektiven Gründen die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht zwar nicht unmöglich, wohl aber unzumutbar ist Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn höherwenige Verpflichtungen vorhanden sind. Auch hier haben die Tarifvertragsparteien die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten im Tarifwerk als höherwertig angesehen. So heißt es nämlich in Ziffer 362.1 in Verbindung mit Ziffer 362.11 des einschlägigen Manteltarifvertrages, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Dauer der notwendigen Abwesenheit zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten hat.

 

Dabei haben die Tarifvertragsparteien diesen Begriff der staatsbürgerlichen Pflichten in einer Fußnote zu dieser tariflichen Regelung (FN 18) ausdrücklich erläutert. Danach werden unter Staatsbürgerlichen Pflichten solche verstanden, die auf Gesetz oder Verfassung beruhen. Die Tätigkeit des Antragsteilers als ordentliches Prüfungsausschussmitglied beruht auf seiner Berufung hierzu gemäß § 37 BBiG. Gleich dem Amt des ehrenamtlichen Richters etwa in der Arbeitsgerichtsbarkeit handelt es sich dabei um ein öffentliches Ehrenamt und ist die Tätigkeit staatsbürgerliche Pflicht im öffentlichen Interesse (vgl. hierzu Haase/Richard/Wegner/BBiG, Erläuterung 8 zu § 37 BBiG), die ordnungsgemäß wahrzunehmen der Antragsteller verpflichtet ist.

 

Dem Anspruch des Antragstellers auf Arbeitsbefreiung steht auch nicht entgegen, dass er aus demselben Grunde bereits mehrfach, nämlich an 10 Arbeitstagen 1983 Arbeitsbefreiung von der Antragsgegnerin erhalten hat. Denn insoweit kann nach vorherrschender Meinung (vgl. hierzu Schaub Arbeitsrechthandbuch 5. Außage § 97 II 3) eine Zusammenrechnung nicht erfolgen. Schließlich hat der Antragsteller sogar glaubhaft gemacht, dass zwingende betriebliche Gründe seiner Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen, gleichwohl die tarifliche Regelung im Gegensatz zum Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an gewerkschaftlichen Zusammenkünften (Ziffer 362.12 MTV) darauf nicht einmal abstellt.

 

Auch ein Vergütungsgrund liegt vor. Ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung würde das bestehende Recht des Antragstellers nicht mehr durchsetzbar, nämlich durch Zeitablauf vernichtet worden sein.

 

Nicht zu entsprechen war dem Antrag allerdings, soweit der Antragsteller zur Erzwingung der begehrten Arbeitsbefreiung durch die Antragstellerin ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung begehrt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um eine Leistungsverfügung im Sinne der Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO. Insoweit ist die Verhängung eines Zwangsgeldes aber nicht vorgesehen.

 

"Das Mitglied eines Prüfungsausschusses hat, wie alle Staatsbürger, ein Recht auf die Wahrung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten. Das schließt auch die Freistellung im Beruf für die Ausübung öffentlicher Ehrenämter ein, soweit dies für das Unternehmen zumutbar ist, diesem keine erheblichen Nachteile entstehen und dringende betriebliche Erfordernisse der Freistellung nicht entgegenstehen."

 

Gedeon und Spiertz

 

"Bei der Mitwirkung im Prüfungsausschuss handelt es sich um eine freiwillige Tätigkeit im öffentlichen Interesse. Aus dieser allgemeinen Pflicht heraus sind die Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Arbeitnehmer freizustellen. Einige Länderverfassungen enthalten ausdrücklich entsprechende Regelungen. Ein Arbeitgeber kann die Freistellung nur versagen, wenn im Einzelfall dringende (dienstliche) Gründe entgegenstehen; denn es gilt sinngemäß noch immer Artikel 160 der Weimarer Verfassung: Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte (soweit der Betrieb dadurch nicht erheblich geschädigt wird) und auf die zur Ausübung der ihm übertragenen Ehrenämter benötigte freie Zeit."

 

Dr. Klaus Rischar (Direktor des Pädagogischen Instituts der Wirtschaft)
in Berufsausbildung in Recht und Praxis

 

Beratergremium

Kolleginnen und Kollegen, die Probleme mit der Freistellung für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Prüfer/in haben, empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Nehmt mit Eurem Betriebsrat Kontakt auf und klärt die betrieblichen Regelungen zur Freistellung. Stichworte sind hierbei "Ehrenamt" und "Staatsbürgerliche Pflichten".
    Wenn Ihr Eure Betriebsvereinbarung überarbeiten oder eine neue erstellen wollt, können wir Euch hierbei unterstützen.

  2. Nehmt mit Eurer Geschäftsstelle Kontakt auf und klärt die tariflichen Regelungen zur Freistellung.

  3. Sprecht Euren Vorgesetzt auf die betrieblichen, tariflichen und rechtlichen Regelungen an.

  4. Nehmt Kontakt mit der für Euch zuständigen Kammer auf. Diese kann Eure Vorgesetzten / Arbeitgeber noch einmal auf einer anderen (deeskalierenden) Ebene ansprechen und für Eure Freistellung eintreten.

  5. Wenn Ihr auf informellem Wege nicht zu Eurem Recht kommt, könn Ihr Euch Rechtsbeistand über Eure Geschäftsstelle organisieren.

  6. Habt Ihr innerhalb dieses Verfahrens besondere Erfahrungen gemacht, könnt Ihr diese mit unseren Kolleginnen und Kollegen austauschen. Hierfür stehen Euch zum einen usnere Seminare und Arbeitskreise zur Verfügung, zum anderen könnt Ihr aber auch uns direkt ansprechen oer Eure Geschichte über unsere Medien verbreiten (pruefen@igmetall.de).
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