Inhalt
Arbeitshilfe für Berufsbildungsausschüsse bei den zuständigen Stellen
Qualitätsrahmen für die Berufsausbildung
17.01.2006 Ι
Dem Berufsbildungsausschuss wird im § 79 Berufsbildungsgesetz die Aufgabe zugeschrieben, auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken. Der von der IG Metall entwickelte Qualitätsrahmen für die Berufsausbildung gibt Hinweise und Anregungen, wie der Berufsbildungsausschuss die Qualitätssicherung bearbeiten kann.
Die Arbeitshilfe beschreibt, wie Mitglieder in Berufsbildungsausschüssen bei den zuständigen Stellen, die im Rahmen der BBiG Novellierung neu vorgesehene Aufgabe der ständigen Qualiträtssicherung umsetzen können.
"§ 79 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz
Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken."
Angemeldete Benutzer können hier ein Kommentar hinterlassen