Bundesgesetz als Rechtsgrundlae für Integration
Bleibeperspektive weiter entscheidend
Im neuen Integrationsgesetz, zu dessen Entwurf der DGB schon eine kritische, detaillierte Stellungnahme veröffentlicht hatte (Download unter: http://www.dgb.de/themen), wird ein großes Bündel von Themen geregelt.
1. Besuch von Integrationskursen
2. Verbesserung der Situation Geduldeter während der Ausbildung
3. Wohnsitzauflage
4. Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge. Der Bund legt ein Programm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" für 100.000 Asylbewerber auf.
5. befristeter Verzicht auf die Vorrangprüfung abhängig von der regionalen Arbeitsmarktsituation
6. Ausweitung der Ausbildungsförderung
7. Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis.
8. einheitliche Regelung zur Aufenthaltsgestattung
Nähere Informationen zu allen Themen findet man unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/05/2016-05-25-integrationsgesetz-beschlossen.html
Für alle, die Geflüchtete auf ihrem Weg in eine Ausbildung unterstützen wollen, sind besonders die Punkte 2. und 6. von Bedeutung.
Vorab noch einmal zur Erinnerung: anerkannte Geflüchtete haben einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang und ihnen stehen auch alle arbeitsmarktpolitischen Instrumente offen.
Die Neuerungen zu 2. und 6. kurz zusammengefasst:
Zu 2.
Die bisherige Altersbegrenzung von 21 Jahren für den Beginn einer Ausbildung wird aufgehoben.
Geduldete erhalten bei einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung.
Wer nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Betrieb übernommen wird, erhält ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre.
Wer nach erfolgreicher Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird, bekommt zur Arbeitsplatzsuche eine weitere Duldung für sechs Monate.
Eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung wird widerrufen, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird sowie bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der Bagatellgrenze.
Zu 6.
Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive können nach drei Monaten mit ausbildungsbegleitenden Hilfen, Assistierter Ausbildung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gefördert werden. Nach 15 Monaten können sie Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld erhalten, außer sie leben noch in einer Aufnahmeeinrichtung.
Geduldete können nach 12 Monaten während einer Ausbildung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen und Assistierter Ausbildung gefördert werden, wenn der Geduldete über einen betrieblichen Ausbildungsplatz oder eine Einstiegsqualifizierung oder die konkrete Zusage eines Betriebes verfügt und er nicht einem Beschäftigungsverbot unterliegt.
(Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld können sie seit Jahresbeginn bereits nach 15 Monaten Voraufenthalt bekommen.)Nach sechs Jahren können Geduldete an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und bei Bedarf Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld während der Maßnahme erhalten, sofern kein Beschäftigungsverbot vorliegt. Bisher hatten sie keinen Zugang zu diesen Maßnahmen.
Diese Regelungen gelten befristet für Leistungen, die bis zum 31.12.2018 beginnen bzw. beantragt werden.
Es soll sichergestellt sein, dass ausbildungsfördernde Leistungen nicht aufgrund einer Änderung des Aufenthaltsstatus des jungen Menschen abgebrochen werden müssen.
Das Gesetz ist noch nicht verkündet. Bei Bedarf sollte man immer den Wortlaut der endgültigen Fassung kontrollieren.