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Wiederholung der Prüfung in Fortbildungsordnungen
Zu Fortbildungsprüfungen kann man sich immer wieder anmelden. Das stellt das Bildungsministerium in einem Schreiben gegenüber den Kammern eindeutig fest.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 14. Juni 2006 bat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag um eine Argumentationshilfe zu den derzeitigen Wiederholungsregelungen in Fortbildungsordnungen auf Grund des § 53 Berufsbildungsgesetz.
Es werde eine Ungleichbehandlung der Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben und denen damit die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung verwehrt ist, gegenüber den Teilnehmern, die eine Prüfung nicht bestanden haben, die aber auf Antrag auch bestandene Prüfungsleistungen wiederholen können, gesehen.
Die Bestimmungen zur Wiederholung der Prüfung gehören zu den "ehernen" Bestimmungen der Fortbildungsordnungen, die substantiell nur nach Erörterung mit den Spitzenorganisationen im Rahmen von Grundsatzgesprächen verändert und in allen Verordnungen dann übernommen werden. Die derzeitige Regelung ist vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung zu sehen. Vor etlichen Jahren wurde geregelt, dass sich der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreien lassen kann, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausreichend waren. Der Prüfungsteilnehmer musste somit zwei Anträge stellen. Den einen auf Wiederholung der Prüfung und einen Antrag auf Übernahme bestandener Prüfungsleistungen. Hatte also der Prüfungsteilnehmer keinen Antrag gestellt zur Anrechnung bereits erbrachter und bestandener Prüfungsleistungen oder diesen beschränkt, konnte also der Prüfungsteilnehmer schon in früheren Jahren bereits auch bestandene Prüfungsleistungen wiederholen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens wurde dann nach Erörterung in einem Grundsatzgespräch geregelt, dass schon mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung dem Prüfungsteilnehmer bestandene Prüfungsleistungen angerechnet werden. Nur in dem Fall, in dem der Prüfungsteilnehmer von dieser Regel abweichen will, soll ein Antrag gestellt werden, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Seitens des Deutschen Industrie- und Handelskammertages wurde damals in die Diskussion eingeworfen, es müsse eine Grenze gezogen werden, der Prüfungsteilnehmer solle nicht aus den bestandenen Prüfungsleistungen das beste Ergebnis auswählen können. Daher kamen die Beteiligten überein zu regeln, dass bei der Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen das Ergebnis der letzten Prüfung zu berücksichtigen ist. Die Wiederholungsmöglichkeit von bestandenen Prüfungsleistungen ist also seit Jahrzehnten Usus in den Fortbildungsverordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz.
Die oben erwähnte, möglicherweise vorliegende Ungleichbehandlung der Prüfungsteilnehmer wurde seinerzeit von den Beteiligten gesehen und billigend in Kauf genommen. Es wurde damals eingeschätzt, dies werde nur marginale Bedeutung haben und durch die Bestimmung, wonach das letzte Ergebnis zählt, durch eine Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen die Gefahr der Verschlechterung besteht, eine hinreichende Sperrwirkung erzeugt werde.
Hinsichtlich der Bestimmung zur Wiederholung der Prüfung ergibt sich jedoch noch ein weiterer Aspekt: Stets wurde und wird bestimmt, dass eine Prüfung, die nicht bestanden ist, zweimal wiederholt werden kann. Vielfach wird diese Bestimmung dahingehend verstanden, es sei dem Prüfungsteilnehmer nach drei gescheiterten Versuchen verwehrt, sich für diesen Abschluss erneut prüfen zu lassen. Daher verweigern manche zuständige Stellen danach die erneute Zulassung zu dem Prüfungsverfahren. Eine derartige Praxis steht nicht im Einklang mit der Rechtslage und läuft bildungspolitischen Herausforderungen zuwider.
Die Zulassung zur Prüfung ist in den Fortbildungsordnungen in den jeweiligen Zulassungsbestimmungen geregelt. In keiner der Verordnungen ist eine Bestimmung enthalten wonach die Zulassung zu versagen ist, wenn der Antragsteller sich bereits in einem Prüfungsverfahren nach dieser Rechtsverordnung befand. Die in den jeweiligen Verordnungen enthaltene zweimalige Wiederholungsmöglichkeit bezieht sich somit auf das jeweilige Prüfungsverfahren und hat keinen Einfluss auf die Möglichkeit sich erneut zulassen zu können. Auch das Berufsbildungsgesetz enthält keine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten bei Fortbildungsprüfungen. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 BBiG kann die Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. § 56 Abs. 1 BBiG verweist für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zwar auf § 37 Abs. 2 und 3 nicht aber auf Absatz 1. Der Gesetzgeber hat also Fortbildungssprüfungen von der Restriktion der insgesamt zweimaligen Wiederholung ausgenommen.
Auch die Postulate zum lebensbegleitenden Lernen und die Einsicht in die Entwicklungsmöglichkeiten jedes Einzelnen in einem jahrzehntelangem Berufsleben verbieten es, die Wiederholungsmöglichkeiten für einen Abschluss und für alle Zeit auf zwei zu beschränken. Stattdessen müssen dem Prüfungsteilnehmer bei erneuter Anmeldung zur Prüfung weitere drei Versuche ermöglicht werden.
Es würde mich freuen, wenn Sie diese Rechtsauffassung den zuständigen Stellen Ihres Bereichs mitteilen würden und sich dadurch die Handhabung in der hier in Rede stehenden Frage in diesem Sinne vereinheitlichte. Sollten sich hieraus Fragestellungen oder anderweitiger Regelungsbedarf ergeben, sollten Sie mir dies mitteilen. Ggf. wäre dies beim nächsten Grundsatzgespräch zur Ordnung der beruflichen Weiterbildung zu erörtern.
(Bonn,11.9.06 / Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung)