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Betrieblicher Auftrag: Sind die Prüfungsleistungen vergleichbar und damit objektiv ?

Zuerst einige grundsätzliche Anmerkungen:

Bei zentral erstellten Prüfungsaufgaben wird die Vergleichbarkeit unterstellt - obwohl bei den Prüfungen (im Zeitablauf) immer neue und andere Fragen/Aufgaben gestellt werden, die höchst
unterschiedliche Qualifikationen prüfen. Auch aus einem anderen Grund sind zentral erstellte Prüfungsaufgaben nicht vergleichbar - die Prüflingen haben auf Grund unterschiedlicher
betrieblicher und schulischer Rahmenbedingungen bei der Ausbildung (beispielsweise Üben von Aufgaben) höchst unterschiedliche Chancen und Qualifikationen. Bei den Abschlussprüfungen
geht es nicht um Vergleichbarkeit und vermeintliche Chancengerechtigkeit, sondern nur darum, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit in seinem Ausbildungsberuf erworben hat.


. Teil seiner beruflichen Handlungsfähigkeit ist die Prozesskompetenz. Diese kann nicht durch einheitliche standardisierte Fragestellungen geprüft werden, sondern mit offenen Aufgabenstellungen,
die Handlungsalternativen ermöglichen. Das heißt aber, dass es nicht nur den einen richtigen Lösungsweg gibt, sondern unterschiedliche. Diese Unterschiede werden an den Prüfungsanforderungen gemessen. Prüfung der Prozesskompetenz und vergleichbare, einheitliche Fragestellungen schließen einander aus.


Um eine Vergleichbarkeit der geprüften Qualifikationen zu ermöglichen, sind die Auszubildenden in der Wahl eines Betrieblichen Auftrages nicht völlig frei. Sie sind vielmehr gefordert, einen
solchen Betrieblichen Auftrag für die Prüfung vorzuschlagen, zu bearbeiten und zu dokumentieren, in denen die zu vermittelnden Qualifikationen sichtbar werden; dies wurde an anderer Stelle
mehrfach erläutert. Der Betriebliche Auftrag muss die Anforderungen der Prüfung, die Vorgaben der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans im Lichte der Intentionen des jeweiligen
Ausbildungsberufs widerspiegeln.

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