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Berichtsheft: Einsicht durch den Prüfungsausschuss

Sofern die Ausbildungsordnung oder eine Regelung der zuständigen Stelle vorsieht, dass der Ausbildungsnachweis zur mündlichen Prüfung mitgebracht werden muss, ist er dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen- und Abschlussprüfungen nicht bewerte.
(vgl. Punkt 4 der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 9.10.2012 für das Führen von Ausbildungsnachweisen)

 

 

Für die Regelzulassung gilt, dass der Prüfling das Berichtsheft der Kammer vorlegen muss - nicht dem Prüfungsausschuss. Und auch hier hat die Kammer die Möglichkeit im Falle des Nichtvorliegens, im Rahmen einer Ermessensprüfung zu entscheiden, ob nicht doch eine Zulassung des Prüflings unter Würdigung der Gesamtsituation möglich ist.
(vgl. Gedon/Spiertz, Berufsbildungsrecht, Kommentar, Stand Sep. 1997, § 39, Rn. 15; a.A. Knopp, Berufsbildungsgesetz, Taschenkommentar, 3. Auflage, § 39, Rn. 1)

 

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