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Ihr fragt - Experten antworten

Hier findet Ihr aufbereitete Antworten unserer Expertinnen und Experten auf Eure Fragen.

Stellt Eure Frage zum Thema Bildung an berufsbildung@igmetall.de

Stellt Eure Frage zum Thema Prüfungswesen an pruefen@igmetall.de

Wir leiten Sie weiter und bereiten die Antworten auf.

 

Ihr könnt Euch über den folgenden Link auch direkt an unsere Experten wenden oder Eure Anliegen auf den Forenseiten des Prüferportals ausdiskutieren.

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Nicht bestandenen Abschlussprüfung

Nach § 37 Berufsbildungsgesetz darf eine Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden, wobei bei einer Gestreckten Abschlussprüfung der erste Teil nicht eigenständig wiederholbar ist. In diesem Zusammenhang darf die Ausbildung nach § 21 (3.) Berufsbildungsgesetz  auf Wunsch des Auszubildenden ebenfalls zweimal, insgesamt jedoch maximal um 1 Jahr, verlängert werden. In der Verlängerungszeit besteht Berufsschulpflicht.


Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist sehr ratsam, jedoch keine Pflicht. Wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, endet die Ausbildung mit dem Datum, welches im Ausbildungsvertrag steht. In der Konsequenz erlischt der Status "Auszubildende/r" und damit die Vergütungs- und Kindergeldansprüche sowie die Steuerfrebeträge und die Ausbildungsbegleitenden Hilden (s.u.).

Die Agentur für Arbeit bietet Auszubildenden kostenlose Unterstützung an. Die sogenannten Ausbildungsbegleitenden Hilfen (AbH) helfen dabei, Themen aus der Abschlussprüfung nochmal aufzuarbeiten. Darüber hinaus stehen Beratungsmöglichkeiten in Punkto Umgang und Bewältigung von Prüfungsstress zur Verfügung.  

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