DGB-Bezirk Baden-Württemberg: Gib mir 5
Fünf Tage für Weiterbildung und Qualifizierung jetzt auch in Baden-Württemberg
Grundsatz: 5 Tage Bildungszeit pro Jahr
Vom 1. Juli 2015 an haben alle Beschäftigten in Baden-Württemberg nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf 5 Tage Bildungszeit pro Jahr für berufliche und politische Weiterbildung sowie für Qualifizierungen zur Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt während der Freistellung weiter. Die Berechnung richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Ausnahme: Auszubildenden und dual Studierenden stehen lediglich 5 Tage während der gesamten Ausbildungszeit für politische Bildung und Ehrenamtsqualifizierungen zu. Lehrkräfte an Schulen und Hochschulen können die Bildungszeit nur in den Schulferien bzw. der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch nehmen.
Die Rechtsverordnung für Ehrenamtsqualifizierungen soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Weitere Informationen zu Anrechnung, geförderte Bildungsmaßnahmen, Kleinbetriebs- und Überforderungsklausel auf http://gibmir5.dgb.de
- (Quelle: http://gibmir5.dgb.de)
- Bildungsangebot aussuchen
Das Bildungsangebot muss für die Bildungszeit geeignet sein (berufliche und politische Bildung, vom 1. Januar 2016 an auch Qualifizierung für das Ehrenamt) und von einem anerkannten Träger durchgeführt werden. Das Bildungsangebot muss grundsätzlich mindestens 6 Zeitstunden pro Tag Unterricht umfassen.
- Antrag auf Bildungszeit stellen
Antrag beim Arbeitgeber (schriftlich, mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn) mit folgenden Inhalten stellen: Informationen zu Lernzielen und Lerninhalten, Zielgruppe der Veranstaltung, zeitlicher Ablauf, Name der Bildungseinrichtung mit Angaben zur Anerkennung (Musterformular auf www.bildungszeitgesetz.de als Download).
- Entscheidung des Arbeitgebers abwarten
Der Arbeitgeber entscheidet unverzüglich, spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich über den Antrag. Ohne Antwort innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als genehmigt.
Bei Ablehnung hat der Arbeitgeber die Gründe schriftlich darzulegen. Eine Ablehnung ist möglich, wenn der individuelle Anspruch auf Bildungszeit bereits ausgeschöpft wurde, dringende betriebliche Belange im Sinne von §7 Bundesurlaubsgesetz oder bereits genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter vorliegen.
Der Arbeitgeber kann auch mit Verweis auf die Kleinbetriebs- bzw. die Überforderungsklausel den Antrag ablehnen.
- Teilnahme nachweisen
Nach der Weiterbildungsmaßnahme ist die Teilnahme gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Eine entsprechende Bescheinigung stellt der Bildungsträger aus.
Weiterbildung
Artikel von Thomas Veit zur konfliktreichen Geschichte eines Menschenrechts
In den meisten Bundesländern wird ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit geboten, sich für eine bestimmte Zeit von ihrer Berufstätigkeit freistellen zu lassen, um Gelegenheiten zur Weiterbildung wahrzunehmen. Dies wird als "Bildungsurlaub" bzw. "Bildungsfreistellung" bezeichnet.