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Glossar

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Beruf

Ein Beruf ist eine typische Kombination von Tätigkeiten, mit denen natürliche Personen ihren Lebensunterhalt verdienen können (Erwerbstätigkeit). Berufe umfassen charakteristische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Qualifikation) sowie eine berufstypische Sozialisation.


 

Erläuterungen des Bundesverfassungsgerichts zum Berufsbegriff

Die Wahl und die Ausübung des Berufs sind in der Bundesrepublik Deutschland durch das Grundgesetz geschützt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt1):

Art. 12 Abs. 12) schützt die Freiheit des Bürgers in einem für die moderne arbeitsteilige Gesellschaft in einem besonders wichtigen Bereich: er gewährleistet des Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, die er für sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. ... Wohl zielt das Grundrecht auf den Schutz der - wirtschaftlich sinnvollen - Arbeit, aber es sieht sie als "Beruf", d.h. in ihrer Beziehung zur Persönlichkeit des Menschen im ganzen, die sich erst darin voll ausformt und vollendet, dass der Einzelne sich einer Tätigkeit widmet, die für ihn Lebensaufgabe und Lebensgrundlage ist und durch die er zugleich seinen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung erbringt. Das Grundrecht gewinnt so Bedeutung für alle sozialen Schichten; die Arbeit als "Beruf" hat für alle gleichen Wert und gleiche Würde. Aus dieser Sicht des Grundrechts ist der Begriff "Beruf" weit auszulegen. Er umfasst nicht nur alle Berufe, die sich in bestimmten, traditionell oder sogar rechtlich fixierten "Berufsbildern" darstellen, sondern auch die vom Einzelnen frei gewählten untypischen (erlaubten) Betätigungen, aus denen sich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben mögen. ... Art. 12 Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen dem selbständig und dem unselbständig ausgeübten Beruf; auch abhängige Arbeit kann als Beruf gewählt werden und wird es in der modernen Gesellschaft immer mehr.


 

Erwerb von Berufen

Personen können ihren Beruf auf unterschiedlichen Wegen erwerben. In vielen Fällen werden Berufe über Berufserfahrung, ggf. unterstützt durch Weiterbildungsmaßnahmen, erworben - Erwerbstätige "wachsen" in neue Tätigkeitsfelder hinein und erwerben dadurch einen neuen Beruf. Ein weiterer Weg sind Trainee-Maßnahmen (für Hochschulabsolventen) und Praktika.

Neben diesen unregulierten Wegen gibt es in der Bundesrepublik Deutschland folgende Bildungssysteme:

  • Ausbildung im Dualen System in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
  • Beamtenaus- und Fortbildung nach den Laufbahnvorschriften des Bundes und der Länder
  • Ausbildung an Berufsfachschulen - in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung - in Bildungsgängen mit Berufsausbildungsabschlüssen, die nur über schulische Berufsausbildung erreicht werden können, z .B Assistenten nach den Vorschriften der Länder, bundesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe
  • Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens an Schulen des Gesundheitswesens und in dualer Form nach Bundes- und Landesvorschriften
  • Aus- und Fortbildung an Hochschulen
  • Fortbildung an Fachschulen
  • Fortbildung durch Berufserfahrung, in der Regel mit Unterstützung von Bildungsträgern, mit Prüfungen nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung
  • Spezialistenfortbildung (bisher: IT-Spezialisten, Spezialisten der Produktionstechnik, Spezialisten der Elektrotechnik)

 

Unterscheidung von Berufen

 

Erwerbsberufe - Ausbildungsberufe

Erwerbsberufe sind die Berufe, die Erwerbstätige tatsächlich ausüben - unabhängig von der absolvierten Ausbildung. In der Bundesrepublik Deutschland sind ca. 24 000 Erwerbsberufe3) durch die Statistik erfasst. Ausbildungsmöglichkeiten für Berufstätigkeiten gibt es in einem weitaus geringeren Umfang, da jeder Ausbildungsberuf bzw. Bildungsgang auf mehrere Erwerbsberufe vorbereitet. Z. Z gibt es ca. 350 Ausbildungsberufe im Dualen System, ca. 200 staatlich geregelte Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen, ca. 120 Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen, ca. 200 Berufe für behinderte Menschen, ca. 750 Fortbildungs- und Umschulungsberufe des Bundes und der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz. 4)

 

Einteilung der Berufe nach Fachlichkeit
Die Berufe können fachlich unterschieden werden. In Deutschland werden die Berufe in der Klassifizierung der Berufe5) des Statistischen Bundesamtes erfasst, ein international gültiges Klassifizierungsschema ist die International Standard Classification of Occupations(ISCO)6).    

Einteilung der Berufe nach dem Niveau

Die Arbeitsverwaltung ordnet die Berufe eins von vier Anforderungsniveaus7) zu:

  • Anforderungsniveau 1: Helfertätigkeiten, Anlerntätigkeiten
  • Anforderungsniveau 2: Abschluss einer zwei- bis dreijährigen Berufsausbildung
  • Anforderungsniveau 3: Meister- oder Technikerausbildung
  • Anforderungsniveau 4: mindestens vierjährige Hochschulausbildung

Durch den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR)8) und dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR)9) werden die Berufe einem von acht Niveaus zugeordnet. Dafür gilt folgende Empfehlung10):


Niveaustufe
nach DQR

Anerkannte Ausbildungsberufe nach BBiG/HwO

  • zweijährige Ausbildungsberufe
3
  • drei- bzw. dreieinhalbjährige Ausbildungsberufe
4
Berufliche Fortbildung nach BBiG/HwO

  • erste Ebene der Aufstiegsfortbildung
    (z. B. Fachberater, Fremdsprachenkorrespondenten, Servicetechniker, Spezialisten, Fachwirte nach HWO)
5
  • zweite Ebene der Aufstiegsfortbildung
    (z. B. Meister, Fachwirte - mittlere Führungsebene, operative Professionals)
6
  • dritte Ebene der Aufstiegsfortbildung
    (z. B. geprüfte Betriebswirte (BBIG), strategische Professionals)
7
  • weiterführende berufliche Fortbildung
8
Hochschulische Qualifikationen

  • Bachelor
6
  • Master
7


Unterscheidung von Berufen nach rechtlichen Regelungen

 

Kaufmännische Berufe, technische Berufe, gewerbliche Berufe, landwirtschaftliche Berufe, Seeleute

In vorindustriellen, feudalen Zeit waren die meisten Menschen in der Landwirtschaft tätig - als Leibeigene oder Hörige ihres Grundbesitzers (Adel oder Kirche).Die städtischen Bürger waren die in Gilden organisierten Kaufleute und in Zünften organisierten Handwerker. Daneben gab es noch die Bergleute und die Seeleute in spezifischen Rechtsverhältnissen. So hatten die Bergleute Auch nach der Bauernbefreiung und der Einführung der Gewerbefreiheit bildeten die Arbeitnehmer im 19. Jahrhundert keine einheitliche Arbeitnehmerschaft, da sich Landarbeiter, Bergleute, Seeleute, Gesellen des Handwerks, Fabrikarbeiter und kaufmännische Gehilfen nach Herkunft, Ausbildung und Arbeitsbedingungen erheblich unterschieden. Auch die jeweiligen Rechtsgrundlagen unterschieden sich.

Die Rechtsverhältnisse der

  • Seeleute ["Schiffsmänner"] waren in der Seemannsordnung von 187211) geregelt und unterschieden sich erheblich von den Rechtsverhältnissen aller anderen Beschäftigtengruppen;
  • Kaufmännischen Berufe ["Handlungsgehülfen (Handlungsdiener, Handlungslehrlinge)"] waren im Deutschen Bund im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (1861)12) geregelt, ab 1900 für das Deutsche Reich im Handelsgesetzbuch. (Sechs Wochen Lohnfortzahlung bei einem unverschuldeten Unglück, Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende).
  • Arbeiter ["Gewerbegehülfen", Gesellen und Fabrikarbeiter] (Kündigungsfrist von 14 Tagen) sowie der Lehrlinge waren in der Gewerbeordnung aus dem Jahr 186913) geregelt.
  • der Meister und der technischen Berufe [Personen, welche mit der "Leitung oder Beaufsichti-gung des Betriebes oder einer Abtheilung (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Ange-stellte) oder mit höheren technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen)"] wurde durch die Novelle der Gewerbeordnung 189114) eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende festgelegt.
  • Angestellten [ Angestellter zur Leistung von Diensten höherer Art, insbesondere der Lehrer, Erzieher, Privatbeamten, Gesellschafterinnen] galt das Bürgerliche Gesetzbuch 189615).( Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende)

Für alle anderen Beschäftigten galten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896. Danach bemaß sich die Kündigungsfrist nach der Dauer des Bezugs der Vergütung, d.h.

  • bei täglicher Vergütung war eine Kündigung an jedem Tag für den Folgetag zulässig,
  • bei wöchentlicher Vergütung zum Schluss der Kalenderwoche,
  • bei monatlicher Vergütung zum Schluss des Kalendermonats.

 

Handwerksberufe, handwerksähnliche Berufe

Die Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sind in der Handwerksordnung16) geregelt. Bei den Handwerken werden zulassungspflichtige und nicht zulassungspflichtige Handwerke unterschieden. Die 41 zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A der Handwerksordnung aufgezählt. Die 53 nicht zulassungspflichtigen Handwerke und die 57 handwerksähnlichen Gewerbe sind in der Anlage B der Handwerksordnung angeführt.


 

Freie Berufe

Freie Berufe sind Berufe, die selbständig ausgeübt werden und deren selbständige Ausübung nicht der Gewebeordnung unterliegt. Im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG § 117) ist definiert:

Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

Im Einkommensteuergesetz § 1818) sind die folgenden Freien Berufe genannt:

  • Berufe mit wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit, Heilberufe:
    Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankengymnasten, Heilpraktiker
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe:
    Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer, beratenden Volks- und Betriebswirte, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte
  • naturwissenschaftliche/technische Berufe:
    Architekten, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Han-delschemiker, Lotsen
  • informationsvermittelnde Berufe/Kulturberufe:
    Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer,
  • sowie ähnliche Berufe (Einzelfallentscheidung des Finanzamts bzw. der Rechtsprechung).

 

Reglementierte Berufe

Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn es Vorschriften über den Zugang zu diesem Beruf und für seine Ausübung gibt, und wenn der Verstoß gegen diese Vorschriften mit Sanktionen belegt ist. Beispiele für reglementierte Berufe sind Krankenschwester, Arzt und Rechtsanwalt sowie die Meister in den zulassungspflichtigen Handwerken.

 

Einzelnachweise


  1. Apotheken-Urteil - BVerfGE 7, 377
  2. Art 12 Abs. 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt wer-den.
  3. Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen, Bundesinstitut für Berufsbildung.
  4. www.ilo.org/public/english/bureau/stat/isco/index.htm
  5. "Entschließung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur abgeschlossenen 2. Erarbeitungsphase der Entwicklung eines Deutschen Qualifikationsrahmens für das lebenslange Lernen (DQR)" vom 15. Dezember 2010
    http://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA138.pdf
  6. BGB
  7. Liste der reglementierten Berufe siehe Datenbank "anabin" der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen unter "Zuständige Stellen".
  8. "Entschließung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur abgeschlossenen 2. Erarbeitungsphase der Entwicklung eines Deutschen Qualifikationsrahmens für das lebenslange Lernen (DQR)" vom 15. Dezember 2010

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