Informationen zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Die wichtigste Änderungen der Förderrichtlinien
Förderrichtlinie 1
Diese Richtlinie wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verantwortet und ist auch bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht (vgl. HIER). Beantragung laufen über die Bundesagentur für Arbeit (vgl. HIER).
Generell gilt für alle Förderungen:
- Betriebsgröße wird erweitert: Im neuen Ausbildungsjahr (ab 1. Juni) können künftig Betriebe mit bis zu 499 Beschäftigten gefördert werden (vorher bisher 249.)
- Die Betroffenheitskriterien werden erleichtert: In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb, wenn er im Jahr 2020 oder 2021 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt habt oder der Umsatz in einem Monat im Zeitraum April 2020 bis Dezember 2021 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist.
Neuerungen bei einzelnen Förderschwerpunkten:
Die Ausbildungsprämie (bei Erhalt der Kapazitäten) wird von 2.000 auf 4.000 Euro erhöht.
Die Ausbildungsprämie Plus (bei Ausbau der Plätze) wird von 3.000 auf 6.000 Euro erhöht.
Betriebe die von Kurzarbeit betroffen sind, aber ihre Auszubildenden und das Ausbildungspersonal im Betrieb lassen und weiter ausbilden bekommen einen Zuschuss von 75 Prozent zur Ausbildungsvergütung bzw. 50 Prozent der Ausbildervergütung.
Eine Übernahmeprämie wird einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der einen Azubi übernimmt, dessen Ausbildung durch Kündigung seitens des ausbildenden Betriebes beendet wird. Ursache der Kündigung oder vorzeitigen einvernehmlichen Vertragslösung muss eine pandemiebedingte Beeinträchtigung des betrieblichen Geschehens sein.
Übernahmeprämie bei Insolvenz oder Vertragslösung wird von 3.000 auf 6.000€ erhöht.
Ein "Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen (bis zu vier Beschäftigte)", die in mittelbarer Folge Corona-bedingter behördlicher Anordnung seit November 2020 oder später seine Geschäftstätigkeit nicht oder nur noch im geringen Umfang (wie z. B. beim Außerhausverkauf von Restaurants, bei Geschäftsreisenden im Hotelbetrieb oder bei "call and collect"-Modellen) ausüben darf einmalig eine Förderung für jede/n Auszubildende, für die/den es die Ausbildung selbst oder im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung an mindestens 30 Arbeitstagen fortsetzt oder fortgesetzt hat in Höhe von 1.000€ beantragen.
- Hier gibt es die komplette Förderrichtlinie mit Änderungen
- und eine Synopse aus alter/neuer Förderrichtlinie
Förderrichtlinie 2
Diese Richtlinie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verantwortet. Beantragung laufen über die Knappschaft Bahn-See und sollen in Kürze HIER möglich sein.
- Gefördert werden Stammbetriebe (bei dem der Ausbildungsvertrag gemacht wird) mit bis zu 499 Beschäftigte oder der den Azubi aufnehmende Verbundbetrieb/Dienstleister. Maßgeblich für die Förderung ist, dass der Stammbetrieb nicht größer als 499 sein darf.
- Die Größe des Verbundbetriebs/Dienstleisters kann größer als 499 sein
- Dauer das Maßnahme soll mindestens 4 Wochen (statt vorher 6 Monate), Sie kann auf mehrere, nicht zusammenhängende Zeiträume aufgeteilt werden.
- Es können im Rahmen der Laufzeit der Fördermaßnahme mehrere Auftrags- oder Ver-bundausbildungen bis zu einer maximalen Dauer von insgesamt bis zu 26 Wochen je Auszubildender/n gefördert werden.
- Pro Woche kann es eine Höchstsumme von 450 Euro geben. Max. Förderhöhe pro Azubi 8.000€ (vorher 4.000)
- Gefördert wird die Bereitstellung von Prüfungsvorbereitungslehrgängen für Auszubildende, die im Laufe des Jahres 2021 ganz oder teilweise ihre Abschlussprüfung ablegen wollen.
- Antragsberechtigt ist nur der Stammausbildungsbetrieb.
- Die Prämienhöhe beträgt 50 Prozent des dem Stammausbildungsbetrieb für die Prüfungsvorbereitung in Rechnung gestellten Entgelts, maximal 500 Euro pro teilnehmende(n) Auszubildende(n).
- Die Prämie wird für jede(n) Auszubildende(n) im Jahr 2021 nur einmal gezahlt. Die Prämienzahlung ist abhängig von der regelmäßigen Teilnahme der/des Auszubildenden an der Prüfungsvorbereitung.Die Teilnahme an der Prüfungsvorbereitung muss der/dem Auszubildenden ohne Eigenbeteiligung am Entgelt zur Verfügung gestellt werden.