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Neue Impulse für die Vereinbarkeit von Ausbildung und Privatleben

Ausbildung in Teilzeit

19.10.2020 Ι Die neuen Regelungen im BBiG stärken deutlich die Vereinbarkeit von Leben und Ausbildung. Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit kann auf bis zu 50 Prozent reduziert werden. Entsprechend verlängert sich die dann die gesamte Ausbildungsdauer, jedoch maximal um das 1,5-fache. Nun hat auch das BIBB einen Artikel zu den Voraussetzungen und Modellen frei zugänglich gemacht.

Der Artikel wurde in der BWP 3/2020 veröffentlicht und steht unten zum Download bereit.

 

Grundlegend eröffnen die Teilzeitmodelle neue Gestaltungsräume, wobe man darauf achten muss, dass noch genug Geld zum Leben übrig bleibt. denn bei der Verkürzung der Ausbildungszeit gilt: Die Vergütung kann im gleichen Verhältnis gekürzt werden!

 

 

(1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.


(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffendeBerufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden [.].


(3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.

 

 

Frage Jugend- und Auszubildendenvertreter: Wie wirkt sich die Teilzeit auf die Berufsschule aus? Kann die ebenfalls in Teilzeit besucht werden, oder muss immer individuell eine Lösung gefunden werden?

 

Antwort: Grundsätzlich ist das Thema "Teilzeitberufsausbildung" nicht neu. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Teilzeitausbildung existiert bereits seit der BBiG-Novelle von 2005. Den Berufsschulen fällt im Rahmen der Teilzeitausbildung - wie bisher auch - eine wichtige Rolle zu. Denn Teilzeitauszubildende müssen den Unterricht in Vollzeit absolvieren. Trotzdem sollte die Berufsschule über jeden Fall der Teilzeitausbildung informiert werden, denn bei entsprechender Klassenstärke besteht die Möglichkeit eine Teilzeitberufsschulklasse
zu schaffen.

 


 

Frage JAV-Vorsitzende: Ist eine Kombination von Teilzeitausbildung und Teilzeiterwerbstätigkeit (zum Beispiel für Geflüchtete oder zur Nachqualifizierung) aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht zulässig?

 

Antwort: Aus sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Perspektive ist dies grundsätzlich möglich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) schränkt diese parallelen Vertragsverhältnisse jedoch dahingehend ein, dass sie ganz klar voneinander abgegrenzt sein müssen. Das heißt, die Rechte und Pflichten, die sich aus den Verträgen ergeben, dürfen nicht nur formell, also auf dem Papier bestehen, sondern müssen sich auch in der Praxis zeigen. Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht könnten möglicherweise Probleme entstehen, wenn es zunehmend Auszubildende gibt, die bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben. Diese wären weder für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wahlberechtigt noch hätte die JAV ein Mandat, die Belange dieser Gruppe von Auszubildenden zu vertreten. 

 


 

Frage Auszubildende: Ich kann meine Ausbildung nur in Teilzeit absolvieren. Steht mir dennoch die Mindestausbildungsvergütung zu?

 

Antwort: Ja, aber nur anteilig. Wenn Du Deine Ausbildung 2020 beginnst und für die ersten beiden Ausbildungsjahre auf 60 Prozent reduzierst, stehen Dir für diese Zeit auch nur 60 Prozent der MiAV zu. Danach wiederum der volle Betrag. Hier exemplarisch verdeutlicht: 

 

(Quelle: IGM)

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