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Ratgeber Ausbildungsplatzwechsel

Darf ich meinen Ausbildungsplatz wechseln?

09.11.2021 Ι Im Normalfall endet eine Berufsausbildung mit der bestandenen Abschlussprüfung. Wir zeigen, was Auszubildende tun können, wenn es ihnen im Betrieb nicht mehr gefällt oder sie einen anderen Beruf lernen wollen.

Viele Schulabgänger haben in den vergangenen Monaten ihre betriebliche Ausbildung begonnen. Manche Auszubildende stellen schon in der Probezeit fest, dass der gewählte Beruf nicht der richtige für sie ist und sie die Ausbildung nicht fortsetzen möchten. Andere wiederum wollen den Beruf weiter lernen, fragen sich aber, ob der gewählte Betrieb der richtige ist.

Spätestens vier Monate nach Ausbildungsstart endet die Probezeit, so dass man sich entscheiden muss.
 

In der Probezeit

Während der Probezeit kannst Du von heute auf morgen kündigen. Du musst in diesem Fall auch keinen Grund dafür angeben. Dasselbe gilt allerdings auch für Deinen Arbeitgeber.
 

Was gilt nach der Probezeit?

Mit der Ausbildung geht man ein besonderes Verhältnis zu einem Betrieb ein. Es unterscheidet sich vom normalen Arbeitsverhältnis dadurch, dass keine Arbeitsleistung geschuldet wird, sondern die Tätigkeit ausschließlich erfolgt, um einen Beruf zu erlernen.

Mit dem Vertrag verpflichten sich beide Seiten, dieses Ziel zu erreichen. Ausgehend von dem Zweck, den Auszubildenden das Erlernen eines Berufes zu ermöglichen und der begrenzten zeitlichen Bindung, sind für die Ausbildenden die Anforderungen an die Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit besonders hoch. Diese ist nach der Probezeit nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Paragraf 22 Absatz 2 Nummer 1 Berufsbildungsgesetz [BBiG] und Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch).

Zum Schutz der Berufsfreiheit haben Auszubildende ein Sonderkündigungsrecht (Paragraf 22 Absatz 2 Nummer 2 BBiG). Auszubildende können demnach mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben wollen (zum Beispiel, um ein Studium anzufangen) oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen wollen.

Der bloße Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist im BBiG nicht vorgesehen. Er ist auch kein Grund für eine Kündigung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es jedem zumutbar ist, sich für die Dauer von drei Jahren zu binden. Das heißt aber nicht, dass der Wechsel deshalb nicht möglich wäre. Wichtige Gründe für eine Kündigung von Auszubildenden können unter anderem sein:

  • Der Ausbildungsbetrieb darf nicht Einstellen oder Ausbilden
  • Die Ausbildungsvergütung wurde mehrfach nicht ausgezahlt
  • Anwendung von Gewalt gegenüber dem Auszubildenden
  • Sexuelle Belästigung durch den Ausbildenden oder Arbeitskolleg*innen
  • Beleidigungen durch den Ausbildenden oder Ausbilder*innen
     

IG Metall berät

Solltest Du mit dem Gedanken spielen Deinen Ausbildungsplatz zu kündigen oder liegt ein wichtiger Grund hierfür vor? Dann kontaktiere Deine IG Metall vor Ort, wir beraten und begleiten Dich gerne.
 

Aufhebungsvertrag vereinbaren

Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze für den Arbeitsvertrag, sofern sich aus dem BBiG nichts anderes ergibt. Es sollte deshalb ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb die Gründe für den Wechsel und das Ausscheiden aus dem Betrieb akzeptiert.

Ein solcher Wechsel sollte aber erst dann erfolgen, wenn man den neuen Ausbildungsplatz bereits sicher hat. Das gilt auch für jene, die ihre Ausbildung in einem anderen Unternehmen fortsetzen wollen. In diesen Fällen sollte man mit dem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass die Zeit aus dem früheren Betrieb auf die Ausbildung angerechnet wird.
 

Neue Berufsschule

Zudem kann es notwendig werden, die Berufsschule zu wechseln. Zuständig ist nämlich stets die Schule, in deren örtlichem Bereich der Betrieb liegt. Fällt der Betrieb in einen anderen Zuständigkeitsbereich, sollte man die Möglichkeit eines Wechsels mit der neuen Schule vorher besprechen.
 

Gibt es für Auszubildende Arbeitslosengeld?

Auszubildende mit Wechselabsichten sollten bedenken, dass sie zwischen zwei Ausbildungen nur ein geringes oder - bei weniger als zwölf Beitragsmonaten - gar kein Arbeitslosengeld erhalten. Eine Kündigung ohne sichere Anschlussbeschäftigung ist daher nicht zu empfehlen.

(Quelle: IGM)

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