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Artikel-Corona

Was Eltern jetzt wissen müssen

Kitas und Schulen geschlossen

17.03.2020 Ι Um die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland zu verlangsamen, haben die Bundesländer die Schließung von Kitas und Schulen bis auf weiteres beschlossen. Für Schüler, die in nächster Zeit Prüfungen wie das Abitur ablegen, gibt es Sonderregelungen. Doch wie regeln Eltern jetzt die Betreuung?

(Quelle: IGM)

Arbeitende Eltern sind grundsätzlich selbst für die Unterbringung ihrer Kinder verantwortlich. Fehlende Betreuung erlaubt ihnen deshalb nicht, einfach daheimzubleiben. Wenn sie sich aber nachweislich und erfolglos um eine Betreuung bemüht haben und ihnen nicht zumutbar ist, dass sie ihre Kinder - dies gilt jedenfalls für Kinder unter 12 Jahren (analog § 45 SGB V) - alleinlassen, können sie von ihrem Recht zur Leistungsverweigerung Gebrauch machen (§ 275 Abs. 3 BGB). Aufgrund der bundesweiten Schließung von Kitas und Schulen dürfte ein solches Recht in der Regel zu bejahen sein.

 

Ob die Entgeltfortzahlung auf Grundlage von Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ("vorübergehende Verhinderung") möglich ist, ist unter Juristen umstritten. Der Paragraf besagt, dass wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund nicht zur Arbeit kommen kann, trotzdem weiter Gehalt erhält. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Arbeitnehmer vorher intensiv geprüft haben, ob es eine andere Möglichkeit für die Betreuung ihrer Kinder gibt. Der Paragraf 616 sichert aber nicht - auch nicht anteilig - die Entgeltzahlung für eine langfristige Verhinderung, wie sie jetzt durch die Schulschließungen für Wochen entstehen kann. Außerdem gibt es viele tarifliche und arbeitsvertragliche Regelungen, die die etwas schwammige Regelung des § 616 BGB ("für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit") so konkretisieren, dass es für Umzug, Heirat usw. einen Tag bezahlte Freistellung gibt. Tipp: Wenn es für diese genannten Fälle in einem tarifgebundenen Betrieb bezahlte Freistellung gibt, ist dies ein Hinweis dafür, dass der § 616 BGB nicht als Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Falle der Corona-Pandemie infrage kommt.

 

Aufgrund der unsicheren Rechtslage sollten Eltern nicht nur auf die Kulanz des Arbeitgebers setzen, sondern sich an ihren Betriebsrat wenden, damit im Betrieb eine einheitliche Regelung erreicht wird. Im Zweifelsfall müssen Eltern Arbeitszeitguthaben einsetzen. Alternativ kann man den Arbeitgeber um eine Freistellung bitten, dann allerdings ohne gesicherte Bezahlung. Die durch die Corona-Pandemie entstandene Betreuungsnotwendigkeit von Kita- und Schulkindern verlangt nach einer politischen Entscheidung des Gesetzgebers.

 

Berufstätige Eltern müssen sich auch bei den jetzigen Schul- und Kitaschließungen um die Sicherstellung der Betreuung kümmern; am besten im Dialog mit ihrem Arbeitgeber. Fallen die Großeltern als Betreuer aus, könnte ein sogenannter Leistungshinderungsgrund (§ 275 Abs. 3 BGB) vorliegen. Denn es ist oft nicht zumutbar, das Kind alleine zu Hause zu lassen. Der § 45 SGB V ("Krankengeld bei Kind krank") geht von einer Altersgrenze bis zum 12. Geburtstag aus, anders verhält es sich, wenn es sich um ein Kind mit Behinderung handelt. (Zur Bezahlung vgl. oben: Wie steht es um die Bezahlung?

 

Das Thema Homeoffice sollten Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber besprechen. Hier gibt es tarifliche und betriebliche Lösungen. Ein allgemeiner Anspruch auf Homeoffice besteht nicht. Auch hier sollten sich Beschäftigte an ihren Betriebsrat wenden.

 

Einen Anspruch darauf, sein Kind oder seine Kinder mit ins Büro oder die Firma zu nehmen, gibt es nicht. Das ginge nur in Absprache mit dem Arbeitgeber. Es widerspricht auch dem Rat der Gesundheitsexperten, soziale Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.

 

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