IG Metall
„WAP” das Berufsbildungsportal
WAP - Springe direkt:
Inhalt
     
docs_20160720_Lust_auf_Weiter__Bildung_ansicht_1e5e0942c8194345a0050b0379bab940488fe2e2_

WAS BIETET DER TARIFVERTRAG BILDUNG?

DIE FREISTELLUNGSMÖGLICHKEITEN

Neben der betrieblich notwendigen und der betrieblich zweckmäßigen Qualifizierung regelt der Tarifvertrag Bildung jetzt auch die persönliche berufliche Qualifizierung. Bei der betrieblich notwenigen Qualifizierung ist klar geregelt: der Arbeitgeber stellt die Beschäftigten für die Weiterbildung frei und übernimmt jegliche Kosten. Hierunter fallen die Erhaltungs-, Anpassungs- und Umqualifizierung. Bei der Entwicklungsqualifizierung als betrieblich zweckmäßige Qualifizierung übernimmt der Arbeitgeber die Maßnahme Kosten und die Beschäftigten müssen 50 Prozent Arbeitszeit einbringen. Bei der persönlichen beruflichen Weiterbildung müssen die Beschäftigten die Kosten und die Freistellung für die Weiterbildung selbst tragen. Der Tarifvertrag bietet jedoch Möglichkeiten der Freistellung und auch der unterstützenden Finanzierung.

Die tarifliche Bildungsteilzeit ermöglicht den Beschäftigten für eine Weiterbildungsmaßnahme entweder die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abzusenken - also in Teilzeit zu gehen -, oder in ein Teilzeit-Blockmodell mit einer Arbeitsphase und einer anschließenden Freistellungsphase. Während der gesamten Zeit wird Teilzeitentgelt bezogen. Um die Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen schließen die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine Bildungsvereinbarung ab, für längstens sieben Jahre.

 

Die Höhe der abgesenkten Arbeitszeit oder die Länge der Freistellungsphase kann individuell an die jeweilige Weiterbildungsmaßnahme bzw. an die persönliche Situation angepasst werden.

 

DIE AUSSCHEIDENSVEREINBARUNG MIT RÜCKKEHRRECHT

Wenn die Art der persönlichen beruflichen Weiterbildung eine bezahlte Freistellung nicht möglich macht, können Arbeitnehmer/innen mit dem Arbeitgeber eine Ausscheidensvereinbarung treffen. Gleichzeitig erhält der/die Beschäftigte eine feste Wiedereinstellzusage auf den vorherigen, zumutbaren gleichwertigen oder höherwertigen Arbeitsplatz. Dieser ist bei vorheriger Vollzeitbeschäftigung ein Vollzeitarbeitsplatz.

 

Die Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellzusage ermöglicht, den Qualifizierungswünschen nachzugehen ohne kündigen zu müssen, um z. B. ein Studium zu absolvieren. Durch die Rückkehrmöglichkeit in den Betrieb läuft man nicht Gefahr, nach der Qualifizierung ohne Arbeitsplatz dazustehen.

 

Die Dauer dieser Freistellungsmöglichkeit beträgt auch längstens sieben Jahre.

Weiterbildung

Links und Zusatzinformationen
Bildungsteilzeit_RC
Servicebereich