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INVESTITION IN DIE ZUKUNFT

DIE FINANZIERUNGSMÖGLICHKEITEN

Das abgesenkte Teilzeitentgelt während der Bildungsteilzeit kann über zwei Wege aufgestockt werden. Ziel ist es, mit der Aufstockung mindestens auf 70 Prozent des vorherigen Entgeltes zu kommen.

Das Bildungskonto

 

Das Bildungskonto ist ein in Geld geführtes individuelles Ansparkonto um während der Bildungsteilzeit das Teilzeitentgelt aufzustocken. Auf das Konto können zum Beispiel angesparte Arbeitszeiten aus Mehrarbeit - maximal 152 Stunden -, das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung eingezahlt werden, um diese dann während der Freistellung zu nutzen. Bis zu 10 Prozent können auch nach der Freistellung erbracht werden. Dabei geht der Arbeitgeber in Vorleistung.

 

DIE GEFÖRDERTE BILDUNGSTEILZEIT

Der Tarifvertrag Bildung sieht zusätzlich vor, dass das individuelle Teilzeitentgelt zusätzlich gefördert werden kann. Dabei wird wie bei der Altersteilzeit ein Aufstockungsbetrag gezahlt. Dies kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Dazu wird ein Teil des tariflichen Altersteilzeit-Volumens gemäß der Tarifverträge zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) verwendet. Die Aufstockungsbeträge sind dann wie bei der Altersteilzeit zu berechnen und erhöhen das Entgelt auf ca. 74 bis 80 Prozent des vorherigen Nettoentgeltes.

 

BESCHÄFTIGTE HABEN ANSPRUCH AUF EIN MINDESTENS JÄHRLICHES QUALIFIZIERUNGSGESPRÄCH!

Zunächst ist es wichtig das Qualifizierungsgespräch zu nutzen. Kernstück der individuellen Weiterbildungsplanung ist das persönliche Qualifizierungsgespräch das nach dem Tarifvertrag Bildung mindestens einmal jährlich zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber stattfinden muss. Hier sollte der konkrete Weiterbildungswunsch formuliert werden und mit dem Arbeitgeber konkrete Qualifizierungsmaßnahmen verabredet werden.

 

Handelt es sich dabei um eine persönliche berufliche Weiterbildungsmaßnahme schließen Arbeitgeber und Beschäftigter eine Bildungsvereinbarung ab, in der unter anderem geregelt wird:

  • Art und Umfang der Freistellung
  • Einrichtung und Bedingung des Bildungskontos
  • Bedingungen der Weiterbeschäftigung nach Ende der Maßnahme
  • Eventuelle zusätzliche, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.

 

Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die geplante Weiterbildung im Grundsatz dazu geeignet sein muss, eine Tätigkeit im freistellenden Betrieb auszuüben. Es ist aber kein konkreter Bedarf im Betrieb nötig.

 

WAS PASSIERT IM KONFLIKTFALL?

Sollte der Arbeitgeber einen Weiterbildungswunsch ablehnen, kann der/die Beschäftigte den Betriebsrat anrufen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen dann zu einer einvernehmlichen Lösung kommen. Sollte eine Streitigkeit so nicht ausgeräumt werden können, hat in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten und wenn der/die betroffene Beschäftigte mindestens 5 Jahre im Betrieb beschäftigt ist, eine paritätische Kommission zu entscheiden. Wenn es auch da zu keiner Einigung kommt, entscheidet die tarifliche Schlichtungsstelle abschließend. Anspruch auf eine Entscheidung durch die tarifliche Schlichtungsstelle haben nur Mitglieder der IG Metall.

 

WEITERBILDUNG LOHNT SICH!

Sei es um einen Schul- oder Berufsabschluss nachzuholen, um die Beschäftigungschancen zu erhöhen, direkt nach der Berufsausbildung ein Studium zu absolvieren oder mit Berufserfahrung noch mal durchzustarten. Für eine Weiterbildung gibt es viele gute Gründe und lohnt sich immer: Sechs von zehn Weiterbildungsabsolventen/-innen verbessern sich sofort beruflich und finanziell. Drei bis fünf Jahre nach der Prüfung verzeichnen 70 Prozent der Absolventen/-innen eine bessere Position, einen größeren Verantwortungsbereich oder ein höheres Entgelt (DIHK). Eine Weiterbildung bringt aber nicht nur materielle Vorteile, vielmehr lassen sich die erlernten Kompetenzen auch in der Freizeit nutzen, z. B. im Ehrenamt. Auch lassen sich gut berufliche Kontakte aufbauen.

 

Die Bildungsteilzeit kann bei der Freistellung helfen, die Maßnahme Kosten sind aber dennoch selbst zu tragen. Je nach Anbieter und Weiterbildungsmaßnahme kommen schnell 3.000 Euro und mehr zusammen, plus Prüfungsgebühren, die 600 Euro ausmachen können. In Einzelfällen kann hier ein Zuschuss oder die Übernahme mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für alle anderen hilft das Meister-Bafög (Aufstiegsfortbildungsgesetz): zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gibt es einen einkommens- und vermögensunabhängigen "Maßnahmebeitrag" in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 Euro. Dieser "Maßnahmebeitrag" wird zu einem Drittel als Zuschuss gewährt, der Rest als Darlehen. Mehr Infos unter www.meister-bafoeg.info

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