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Basics

Freistellung & Vergütung im Prüferwesen

30.09.2011 Ι In der Regel wird Dein Arbeitgeber Dich für diese ehrenamtliche Tätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge freistellen müssen. In anderen Fällen wird Dein Verdienstausfall auf Verlangen von der zuständigen Stelle im Rahmen der Aufwandsentschädigung erstattet.
Für Deine ehrenamtliche Prüfertätigkeit bekommst Du kein Honorar im eigentlichen Sinne, sondern eine Aufwandsentschädigung. Auslagen wie beispielsweise Kopier-, Anfahrts- oder Telefonkosten werden Dir ebenfalls ersetzt. Die Aufwandsentschädigung für die Mitarbeit im Prüfungsausschuss - z.B. für die Aufgabenerstellung, die Beaufsichtigung und Durchführung von Prüfungen sowie die Korrektur von Prüfungsarbeiten - ist nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes seit dem 1.1.2007 bis zu einer Höhe von maximal 2.100.- Euro pro Jahr steuerfrei (vgl. Prüferportal). Eine rechtliche Einschätzung zu diesem Thema gibt uns auch unsere Kollegin Nadine Mattausch (Juristin im Res. Arbeits- und Sozialrecht des IGM Vorstandes):

 

Hierfür müssen wir zwei Sachverhaltegrundlegend unterscheiden:

 

Nadine MattauschAufwandsentschädigung!

Nach § 40 Absatz 4 Satz 2 BBiG ist für etwaige Auslagen und Zeitversäumnisse eine Entschädigung zu zahlen, soweit sie nicht von anderer Seite gewährt wird. Die "andere Seite" ist im Normalfall Dein Arbeitgeber. Die entsprechende Handhabung wird unter dem nächsten Punkt erläutert (s. u.).


Nach geltender Regelung müssen dem/der Prüfer/in die Auslagen wie bspw. Fahrtkosten und Tagegeld von der zuständigen Stelle (IHK / HWK) gewährt werden. Weiterhin muss ihm eine Entschädigung für die Zeitversäumnis (egal ob Freizeit oder Arbeitszeit, sofern nicht von anderer Stelle ...) zugestanden werden. Das Gesetz regelt hierzu nur, dass die Entschädigung angemessen sein muss. "Angemessen" bedeutet in diesem Fall, dass die zuständige Stelle, unter Zustimmung der obersten Landesbehörde, die Entschädigungshöhe selbst vorgibt (orientieren sollte sich dies an der Entschädigungshöhe für ehrenamtliche Richter).


Auskunft kann Euch hierzu aktuell nur Eure zuständige Kammer geben

 

 

Verdienstausfall & Freistellung!

§ 40 Absatz 4 Satz 2 BBiG nimmt hiermit Bezug auf § 616 BGB. Dieser regelt, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgelt behält, wenn er für eine vorübergehende Zeit seiner Tätigkeit nicht nachkommen kann und das Hindernis aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes besteht und ihn kein Verschulden trifft. In dieser Vorschrift sind gesetzlich die Fälle der Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge geregelt (wie z.B. Hochzeit, Todesfall, etc...). Darunter fällt nach herrschender Meinung auch, dass der Prüfer für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss von seinem Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden muss.


Von dieser Regelung kann jedoch in Einzelverträgen oder Tarifverträge abgewichen werden. In diesem Zusammenhang muss geprüft werden, ob die Formulierung, für die ein Freistellungsanspruch gewährt wird, beispielhaft aufgezählt  werden("insbesondere für..."). Dann ist die Klausel nicht abschließend und weitere nicht genannte Freistellungsansprüchekönnen bestehen. Ist sie dagegen abschließend (Feigestellt wird für....), dann muss geprüft werden, ob auch die Tätigkeit im Prüfungsausschuss genannt ist.


Hier sind Eure Betriebsräte und Eure zuständigen Geschäftsstellen kompetente Ansprechpartner.

 

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