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EIN ZEICHEN VON QUALITÄT

Ausbildungsnachweise führen und kontrollieren

26.11.2020 Ι Eines der wichtigsten Elemente zur Sicherung der Ausbildungsqualität ist der gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsnachweis. Auszubildende und Ausbildende sollen damit zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden!

Die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter, IT-Programme o. ä. werden den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt. Die Ausbildungsnachweise selbst sind während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen. Durch die Unterschriften der Auszubildenden und Ausbildenden werden sie letztendlich zum juristisch einzigen Dokument, in dem der komplette Ausbildungsverlauf und alle Ausbildungsinhalte transparent aufgezeigt wird und damit kontrollierbar ist.


Für Betriebsräte und JAVen sind sie ein wichtiges Instrument, um ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Gemäß BetrVG haben sie auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung zu achten.


Der Ausbildungsnachweis ist auch schon immer eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Bei dem im Jahr 2020 novellierten Berufsbildungsgesetz wurde dieses Thema in § 43 (1) qualitativ auf ein neues Niveau gehoben. Es gilt eine Vorlagepflicht des Ausbildungsnachweises. Eine einfache Erklärung des Auszubildenden und des Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung reicht nicht mehr aus.


Die gelebte Praxis, dass Prüfungsausschüsse im Rahmen der Prüfung in die Ausbildungsnachweise Einsicht nehmen können, bleibt unverändert. Das ist auch gut so, denn wenn in einer Prüfungssituation gravierende Zweifel entstehen, ob die Ausbildung ordnungsgemäß gelaufen ist, kann das überprüft werden. Unter Umständen hat der Prüfling mögliche Defizite nicht zu verantworten, weil der Ausbildende seine Pflichten verletzt hat. In einigen Kammern wird aktuell versucht, die Ausbildungsnachweise dem Prüfungsausschuss nicht mehr zugänglich zu machen. Begründet wird dies damit, dass lediglich die zuständigen Stellen im Rahmen der Überwachung der Ausbildung ein Kontrollrecht haben und auch Datenschutzgründe dagegensprächen. Richtig ist, die Überwachung der Ausbildung liegt bei den zuständigen Stellen aber wenn in einer Prüfungssituation Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausbildung entstehen, sollte der Prüfungsausschuss dieses dokumentieren und die zuständige Stelle darauf hinweisen können. Auch das Datenschutzargument ist hier kein Hinderungsgrund, denn der Prüfungsausschuss muss bei einer Zulassungsentscheidung, wenn die zuständige Stelle Zweifel hat, in den Ausbildungsnachweis schauen.


Um die Möglichkeiten aufzuzeigen, Ausbildungsnachweise zur Qualitätsförderung in der betrieblichen Ausbildung zu nutzen, hat der Hauptausschuss beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) die Empfehlung zur Führung des Ausbildungsnachweises (Nr. 156) bearbeitet. Ausgangspunkt war die Initiative aus Baden-Württemberg für einen Ganzheitlichen Ausbildungsnachweis (vgl. BB Aktuell | Dez. 2018). Ein wesentlicher Punkt ist dabei die Zuordnung der vermittelten Ausbildungsinhalte zum jeweiligen Ausbildungsrahmenplan (vgl. BIBB HA Empf. 156, Anlage 3 a | bzw. s.u.).

 

 

Um diese Empfehlung in regional geltendes Recht umzusetzen, müssen die Berufsbildungsausschüsse (BBAs) in den zuständigen Stellen (z.B. IHK und HWK) entsprechende Beschlüsse fassen. Die Arbeitnehmervertreter*innen in den Berufsbildungsausschüssen sollten das Thema auf die Tagesordnung setzen. Auch ist in den Berufsbildungsausschüssen der richtige Ort, um sich die ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsnachweise durch Ausbildungsberater *innen der zuständigen Stelle berichten zu lassen.

(Quelle: BB-Aktuell)

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