Eltern haben länger Anspruch auf Kinderkrankengeld
Kita oder Schule zu?
Der Gesetzgeber hat beschlossen, den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte befristet zu erweitern. Danach wird der Anspruch für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil für jedes Kind längstens für 20 und für Alleinerziehende längstens für 40 Arbeitstage verlängert.
Der Anspruch besteht bei mehreren Kindern maximal für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 90 Arbeitstage. Bisher gab es für jedes Kind bis zwölf Jahre zehn Kinderkrankentage, für Alleinerziehende 20 Tage.
Bessere Regelungen für Eltern
Die IG Metall hatte bessere Regelungen für Eltern gefordert, die ihre Kinder wegen des Lockdowns zu Hause betreuen müssen. Mit Erfolg: Danach können Eltern die Krankentage in diesem Jahr auch einsetzen, wenn Kitas oder Schulen wegen der Pandemie geschlossen sind, der Präsenzunterricht ausgesetzt wurde, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist oder es eine Empfehlung von Behörden gibt, die Betreuungsangebote in Schule oder Kita nicht wahrzunehmen. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten können, haben Anspruch auf die zusätzlichen Tage.
Die IG Metall begrüßt die Neuregelung und fordert eine unbürokratische Umsetzung, damit Eltern möglichst schnell ihr Geld erhalten. Zudem muss im Infektionsschutzgesetz die Lohnersatzleistung für Eltern dauerhaft verbessert werden und auch dann gelten, wenn grundsätzlich Notbetreuung zur Verfügung steht.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte und berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Danach können Eltern die Krankentage in diesem Jahr auch einsetzen, wenn die Kita oder Schule wegen der Pandemie geschlossen ist, der Präsenzunterricht ausgesetzt wurde, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist oder es eine Empfehlung von Behörden gibt, die Betreuungsangebote in Schule oder Kita nicht wahrzunehmen. Wer im Homeoffice arbeiten kann, hat - laut Gesetzesbegründung - ebenfalls Anspruch auf die zusätzlichen Tage.
Arbeitgeber informieren
Mütter oder Väter müssen ihren Arbeitgeber darüber informieren, dass sie wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können.
Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?
Im Falle einer pandemiebedingten Betreuung müssen Eltern einen Antrag an die Krankenkasse stellen. Einige Krankenkassen stellen hierzu auf ihren Internetseiten bereits Anträge zur Verfügung.
Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtung verlangen, können Eltern die Musterbescheinigung vom Bundesfamilienministerium (PDF) verwenden. Mit der Bescheinigung kann eine Betreuungseinrichtung bestätigen, dass sie aus Gründen des Infektionsschutzes schließen oder ihren Zugang beschränken musste.
Regulär ist Kinderkrankengeld für den Fall vorgesehen, dass berufstätige Eltern ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen, beaufsichtigen oder pflegen müssen. Eine ärztliche Bescheinigung ist daher weiterhin immer nur dann erforderlich ist, wenn ein Kind krank ist.
Kein Anspruch parallel zu Lohnersatzleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes. Privat Versicherte haben weiterhin Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Um die Höhe des Kinderkrankengeldes zu berechnen, braucht die Krankenkasse vom Arbeitgeber Informationen über das Einkommen des betreuenden Elternteils. Bei Krankschreibung durch den Kinderarzt erhält die Krankenkasse diese Angaben direkt vom Arbeitgeber.
- Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
- Wer in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld erhalten hat, dann beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.
- Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt das tägliche Kinderkrankengeld maximal 112,88 Euro (Wert für 2021).
- Vom Kinderkrankengeld werden anteilige Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt.
(Quelle: IGM)